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Frage geschrieben am 13.04.2011 21:13:41

Schenkung Haus

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1597
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

mein Vater möchte mir ein Haus schenken. Es handelt sich um das ehemalige Haus meiner Großmutter, das ich bereits seit deren Tod vor ca. 7 Jahren bewohne. Die mündliche Absprache mit meinem Vater ist, dass ich für sämtliche Kosten (umfangreiche Renovierung und Unterhalt) aufkomme und dafür mietfrei wohnen darf. Mein Vater hat dieses Haus mittels eines Kaufvertrages vor über 20 Jahren erworben. Der Kaufpreis ging an meinen Onkel, der das Haus eigentlich erben sollte. Meine Großmutter, die dieses Haus schon immer bewohnte, erhielt ein lebenslanges Nießbrauchrecht.

Hierzu habe ich folgende Fragen:

1. Gilt das bisherige mietfreie Wohnen als eigene, steuerpflichtige Schenkung? Bzw. erhöht dieses den Wert der beabsichtigen Schenkung des Hauses?

2. Kann ich meine umfangreichen Renovierungskosten bei der Hausbewertung wertmindernd geltend machen?

3. Wie ist die 10-Jahres Frist bei Schenkungen zu verstehen? Wird die beabsichtigte Schenkung ohne Abzug komplett auf mein Erbe angerechnet, wenn mein Vater vor Ablauf dieser Frist verstirbt?

Schon mal danke für die Beantwortung.


Antwort geschrieben am 13.04.2011 22:04:07
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Gilt das bisherige mietfreie Wohnen als eigene, steuerpflichtige Schenkung? Bzw. erhöht dieses den Wert der beabsichtigen Schenkung des Hauses?

Nein: Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassungen können freigebige Zuwendungen sein und somit steuerpflichtig, wenn sie zu einer Entreicherung des Überlassenden und einer Bereicherung des Berechtigten führen. Es kann aber von einer entreichernden Vermögenshingabe – vor allem bei reinen Gebrauchsgewährungen (z. B. einer Wohnungsüberlassung zur Eigennutzung) – nur gesprochen werden, wenn der Zuwendende den Vermögensgegenstand ohne die Nutzungsüberlassung anderweitig (zum eigenen Gebrauch oder zur entgeltlichen Fremdnutzung) verwendet hätte.
Wenn anzunehmen ist, dass eine Eigennutzung des betreffenden Vermögensgegenstandes in Betracht gekommen wäre, ist eine Vermögensminderung durch Gebrauchsverlust nur zu bejahen, wenn der überlassene Vermögensgegenstand für die Lebenshaltung des Zuwendenden eine zentrale Bedeutung hatte oder im Falle einer künftigen Eigennutzung hätte haben können. Da diese Voraussetzung bei einer Wohnung, die unentgeltlich einem Dritten überlassen worden ist, nur selten erfüllt sein wird, stellt die bloße Überlassung einer Wohnung im Regelfall keine freigebige Zuwendung dar.

Des Weiteren kommt bei Ihnen zusätzlich, dass Sie eine Gegenleistung für das mietfreie Wohnen erbringen, und zwar Unterhalt und Renovierung. Es kann meiner Rechtsauffassung nach nicht von Unentgeltlichkeit gesprochen werden.

2. Kann ich meine umfangreichen Renovierungskosten bei der Hausbewertung wertmindernd geltend machen?

Nein, denn für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht diese mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 ErbStG). Die Renovierung wurde früher getätigt.

3. Wie ist die 10-Jahres Frist bei Schenkungen zu verstehen? Wird die beabsichtigte Schenkung ohne Abzug komplett auf mein Erbe angerechnet, wenn mein Vater vor Ablauf dieser Frist verstirbt?

2325 Abs. 3 BGB bestimmt, dass eine Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre zum Erbfall verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist demnach die wirtschaftliche Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers. Liegt eine Grundstücksschenkung vor, beginnt die Frist mit dem Grundbuchvollzug.

Nunmehr (nach der Erbschaftsreform 2009)wird seine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel geringer berücksichtigt. Nach wie vor bleibt die Schenkung vollständig unberücksichtigt, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Früher war es so, dass eine Schenkung, die der Erblasser zB neun Jahre, elf Monate und zehn Tage vor seinem Tod gemacht hat, voll in den fiktiven Nachlass gerechnet wird.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 22:44:12

Vielen Dank für diese sehr hilfreichen Infos.

Ich habe eine Nachfrage zu 1. Es wäre nett, wenn Sie diese beantworten könnten.
Sie schreiben:
"Es kann aber von einer entreichernden Vermögenshingabe – vor allem bei reinen Gebrauchsgewährungen (z. B. einer Wohnungsüberlassung zur Eigennutzung) – nur gesprochen werden, wenn der Zuwendende den Vermögensgegenstand ohne die Nutzungsüberlassung anderweitig (zum eigenen Gebrauch oder zur entgeltlichen Fremdnutzung) verwendet hätte."

Mein Vater würde das Haus sicherlich vermieten, sofern er es mir nicht mietfrei überlassen hätte.
Trifft damit nicht eine entreichernde Vermögenshingabe zu?
Tatsache aber bleibt, dass ich Gegenleistungen in Form von Renovierung und Unterhalt leiste.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 19:00:37

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe im Ergebnis davon aus, dass aufgrund der Gegenleistungen eine Schenkung nicht vorliegt. Insofern sind die übrigen Ausführungen nicht so relevant.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schenkung Haus | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-04-14
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