Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 59 weitere Antworten zum Thema Erbfall.
Meine Großeltern sind vor kurzem in betreutes Wohnen/ Pflegeheim umgezogen. Sie hatten zwei Töchter. Meine Mutter ist bereits verstorben. Meiner Tante wurde - hinter meinem Rücken- nun das Haus der Großeltern durch Schenkung mit Nießrecht übertragen und mein Cousin ist eingezogen.
Meine Frage wäre nun: habe ich so lange kein Erbfall eintritt- also so lange die Großeltern noch leben, hier irgendwelche Ansprüche? Oder betrifft mich das Ganze erst im Erbfall?
Ich bin Einzelkind und müsste ja somit in der Erbfolge an die Stelle meiner Mutter treten.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.05.2010 18:05:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Sie haben es schon völlig richtig vermutet.Zu Lebzeiten Ihrer Großeltern können Sie leider unter keinem Gesichtspunkt etwas machen, da das Hausgrundstück nach wie vor im Eigentum Ihrer Großeltern steht.
Ansprüche auf das Haus könnten Sie höchstens im Erbfall stellen. Hierauf möchte ich aber nachfolgend noch genauer eingehen.
Wenn ich es richtig verstanden habe,sind Ihre Großeltern verheiratet und hatten lediglich zwei Töchter. Sofern einer der beiden Großelternteile zerstört, erbt der andere nach dem Gesetz ( etwas anderes gilt natürlich wenn es ein Testament gibt zwischen Ihren Großeltern, was ich so nicht beurteilen kann) und zwar gem.
§§ 1371,1931 BGB die Hälfte.Die andere Hälfte erben die anderen gesetzlichen Erben ( beziehungsweise testamentarischen Erben, was ich wie gesagt leider nicht beurteilen kann).
Die Erben erster Ordnung nach dem Gesetz sind gemäß § 1924 BGB die Kinder des Erblassers. Da ihre Mutter leider nicht mehr am Leben ist ist nur ein Kind, also die Schwester Ihrer Mutter, noch vorhanden.
Diese würde die andere Hälfte erben. Nur für den Fall, dass die Schwester auch nicht mehr am Leben wäre, würden Sie etwas erben. Sie sind hier nämlich Erbin zweiter Ordnung, die Schwester Ihrer Mutter ist Erbin erster Ordnung.
Im Erbrecht gilt der Grundsatz, dass die Erben einer früheren Ordnung die Erben einer späteren Ordnung ausschließen. Dies bedeutet im Endeffekt, dass sie leider nichts erben, solange noch Kinder Ihrer Großeltern am leben sind.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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Fax.0471/57774ch
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.05.2010 18:26:03
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist auf jeden Fall schon einmal beruhigend zu wissen, dass ich nichts versäume, wenn ich mich jetzt zurück halte.
Allerdings ist mir die Situation im Erbfall anders bekannt. Ich berufe mich hier allerdings nur auf die Quelle "Wikipedia"... Hier heißt es:
Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. "Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als erben berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.
Ist das evt. veraltet? Oder habe ich das Ganze falsch verstanden?
Vielen Dank schon einmal vorab und mit Grüßen aus Franken!
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist auf jeden Fall schon einmal beruhigend zu wissen, dass ich nichts versäume, wenn ich mich jetzt zurück halte.
Allerdings ist mir die Situation im Erbfall anders bekannt. Ich berufe mich hier allerdings nur auf die Quelle "Wikipedia"... Hier heißt es:
Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. "Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als erben berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.
Ist das evt. veraltet? Oder habe ich das Ganze falsch verstanden?
Vielen Dank schon einmal vorab und mit Grüßen aus Franken!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.05.2010 19:40:33
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Es freut mich zunächst, dass ich sie zumindest etwas beruhigen konnte. Vielen Dank auch für Ihren Hinweis. Ich möchte mir erlauben meine Antwort etwas zu konkretisieren/berichtigen.
Es ist richtig, dass Sie im Falle des Todes Ihrer Großeltern neben Ihrer Tante erben. Sie sind nämlich ebenfalls gemäß Paragraph 1924 BGB Erbin erster Ordnung und erben somit neben Ihrer Tante. Entschuldigen Sie bitte vielmals mein Versehen in der Ausgangsantwort!
Sie sind Erben erster Ordnung gemäß § 1924 Abs. 3 BGB. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)."
Dieser Fall trifft auf Sie zu. Zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt nämlich der Abkömmling ( also Ihre Mutter) leider nicht mehr. Da Sie aber mit Ihrer Mutter verwandt sind und der Abkömmling Ihrer Mutter sind (erbrechtlich ausgedrückt), ersetzen Sie Ihre Mutter und sind demnach neben Ihrer Tante Erbin erster Ordnung.
§ 1924 BGB
Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend und alles Gute! Entschuldigen Sie bitte auch noch vielmals mein Versehen in meiner Ausgangsantwort!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de im
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774ch
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Es freut mich zunächst, dass ich sie zumindest etwas beruhigen konnte. Vielen Dank auch für Ihren Hinweis. Ich möchte mir erlauben meine Antwort etwas zu konkretisieren/berichtigen.
Es ist richtig, dass Sie im Falle des Todes Ihrer Großeltern neben Ihrer Tante erben. Sie sind nämlich ebenfalls gemäß Paragraph 1924 BGB Erbin erster Ordnung und erben somit neben Ihrer Tante. Entschuldigen Sie bitte vielmals mein Versehen in der Ausgangsantwort!
Sie sind Erben erster Ordnung gemäß § 1924 Abs. 3 BGB. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)."
Dieser Fall trifft auf Sie zu. Zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt nämlich der Abkömmling ( also Ihre Mutter) leider nicht mehr. Da Sie aber mit Ihrer Mutter verwandt sind und der Abkömmling Ihrer Mutter sind (erbrechtlich ausgedrückt), ersetzen Sie Ihre Mutter und sind demnach neben Ihrer Tante Erbin erster Ordnung.
§ 1924 BGB
Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend und alles Gute! Entschuldigen Sie bitte auch noch vielmals mein Versehen in meiner Ausgangsantwort!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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