Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Visum.
Mein Mann ist Amerikaner, ich bin Deutsche, und wir haben zwei schulpflichtige Kinder - eines mit deutsch/amerikanischer Staatsangehoerigkeit, das andere zur Zeit nur mit amerikanischer Staatsangehoerigkeit (in den USA geboren). Wir leben in den USA, sind aber im Sommer 2010 fuer einen laengeren Europaaufenthalt nach Deutschland eingereist. Nach ein paar Monaten haben wir fuer das nicht-deutsche Kind und meinen Mann eine Aufenthaltserlaubnis bis Ende Januar beantragt. Die Kinder gehen bis dahin auf eine deutsche Schule.
Ab Februar wollen wir noch fuer einige Monate durch Europa reisen bevor wir in die USA zurueckkehren. Waehrend dieser Zeit werden die Kinder von uns "home-schooled", was in den USA kein Problem ist, allerdings in Deutschland nicht ueblich ist.
Im Auslaenderamt wurde uns vorgeschlagen, die Aufenthaltsgenehmigung bis zu unserer Abreise zu verlaengern, auch wenn wir zu dieser Zeit nicht haeufig in Deutschland sein werden. Allerdings verlangt das Auslaenderamt einen Nachweis fuer die Schulversorgung der Kinder.
Besteht die Moeglichkeit, direkt nach Ablauf der deutschen Aufenthaltsgenehmigung nach London zu fliegen und von dort erneut mit einem Schengen Visum einzureisen? Da die erste Einreise schon mehr als 6 Monate zurueck liegt ist diese Anforderung (90 Tage alle 180 Tage) in meinen Augen erfuellt. Gibt es andere Alternativen die uns eine Herumreisen mit den Kindern ermoeglichen?
Antwort geschrieben am 07.01.2011 02:18:02
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wie Ihnen bekannt sein dürfte sind US-amerikanische Staatsangehörige für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet (3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten) von der Visumspflicht befreit.
Ihrem Vorhaben, nach Ablauf der deutschen Aufenthaltserlaubnis nach Großbritannien zu fliegen und von dort erneut mit einem Schengen Visum einzureisen, steht nach erster Einschätzung nichts entgegen. Da die erste Einreise nach Ihren Angaben mehr als 6 Monate zurück liegt, würde mit Wiedereinreise in das Schengengebiet ein erneuter visumsfreier Aufenthalt von 3 Monaten innerhalb eines Bezugszeitraumes von 6 Monaten begründet. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass das begünstigende Sichtvermerksabkommen Anlage A zu § 16 AufenthV zwischen der Bundesrepublik und den USA gekündigt wurde. Dies hat zur Folge, dass der Aufenthalt eines US-Amerikaners zu touristischen Zwecken in einem Schengen-Staat auch für den Aufenthalt in der Bundesrepublik von Bedeutung hat, z.b. wäre die Voraufenthaltszeit in den Niederlanden auf den Kurzaufenthalt in Deutschland anzurechnen.
Alternativ können Sie durchaus die Verlängerung der jetzigen Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Es kommt also darauf an, nach welcher Vorschrift Ihrem Ehemann und Ihrem Kind der Aufenthalt genehmigt wurde. Ob der Nachweis für die Schulversorgung Ihrer Kinder vor dem Hintergrund des praktizierten „Homeschooling" in den USA zwingendes Kriterium für die Verlängerung ist, sollten Sie nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde herausfinden.
Wenn Sie also beabsichtigen, noch für mehr als 3 Monate in Europa herumzureisen, ist die Verlängerung der Aufenthaltstitel sinnvoller.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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