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Frage geschrieben am 16.03.2010 17:40:15

Schengen-Visum für eine russische Staatsbürgerin

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2283
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
es handelt sich um folgenden Sachverhalt:
meine russische Bekannte, 23 Jahre alt, Sie war schon mehrfach mit Schengen-Visa in Deutschland bzw. anderen Schengen-Staaten und ist immer innerhalb der Fristen pünktlich nach Russland zurückgekehrt, hat über ein Reisebüro in Rostov-am-Don für einen geplanten Spanienaufenthalt Ende Dezember 2009 ein Schengen-Visum beantragt. Irrtümlicherweise hat das Reisebüro ein Geschäftsvisum beantragt, das in der Folge logischerweise abgelehnt wurde.
Nunmehr hat sich meine Bekannte vor einigen Wochen erneut an das Reisebüro gewandt, um dort eine Spanienreise zu buchen und das entsprechende Schengen-Visum zu beantragen. Von Seiten des Reisebüros wurde ihr mitgeteilt, dass sie erst 6 Monate nach der Ablehnung einen neuen Antrag auf ein Schengen-Visum stellen kann.
Es ergeben sich für mich folgende Fragen:
1.)
Gibt es eine 6-Monatsfrist nach Ablehnung eines Schengen-Visumsantrags?
2.)
Wenn ja, gilt diese Frist für alle Schengen-Staaten, oder aber nur für das Land, das abgelehnt hat?
3.)
Kann meine Bekannte trotz des ablehnenden spanischen Vermerks in ihrem Pass z. B. beim deutschen Konsulat ein Schengen-Visum beantragen?
4.)
Kann sie diesen Antrag ggfls. sofort stellen, oder gilt etwa eine 6-Monatsfrist?
5.)
Wenn ich richtig informiert bin, gilt das Schengen-Visum längstens für einen Aufenthalt im Schengengebiet von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten. Gibt es ggfls. Verlängerungsmöglichkeiten?
6.)
Ist bei einem Schengen-Visum nur eine einmalige Ein- und Ausreise möglich, oder kann das Visum auch mehrfach genutzt werden?
7.)
Gesetzt den Fall, dass meine Bekannte in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nachgehen will, was ist für diesen Fall zu beachten?


Antwort geschrieben am 16.03.2010 19:32:44
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Zu den Fragen 2, 3, 5 und 6:

Mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen wurde ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten gültig ist. Diese Sichtvermerk wird für den zweckgebundenen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt (z.B. Touristenreisen, Besuchsaufenthalte, Geschäftsreisen) und berechtigt zu feiem Reiseverkehr in den Schengen-Staaten. Der Sichtvermerk kann für eine oder mehrere Einreisen gültig sein. Weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts, noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an dürfen mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen.

Der Sichtvermerk kann auch als Durchreisesichtvermerk erteilt werden, der dazu berechtigt, ein oder ausnahmsweise mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben. Die Dauer einer Durchreise bedarf jedoch fünf Tage nicht überschreiten.

Für die Erteilung eines Sichtvermerks ist grundsätzlich der Vertragsstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Kann dieses Ziel nicht bestimmt werden, so liegt die Ausstellung der Sichtvermerks grundsätzlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Vertragsstaates der ersten Einreise. Die Erteilung eines Schengen-Visums ist mithin kein nationaler, sondern ein transnationaler Verwaltungsakt. Die jeweils nationalen Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) erteilen die Sichtvermerke für alle Schengen Staaten. Das Schengen Visum vermittelt während seiner Gültigkeit für alle anderen Schengen-Staaten das Recht auf Einreise und Aufenthalt.


Zu den Fragen 5 und 7:

Beim Schengen-Visum handelt es sich um einen eigenständigen Aufenthaltstitel, bei denen die Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommen des denen des nationalen Aufenthalts Gesetzes vorgehen. Wird ein Aufenthalt angestrebt, der über drei Monate hinausgeht, ist dieser anschließende Aufenthalt nicht gemäß den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, sondern nach den Vorgaben des nationalen Aufenthaltsrechts, in der Bundesrepublik also nach dem Aufenthaltsgesetz, zu regeln. Ist also ein länger dauernder Aufenthalt beabsichtigt, wird ein Visum gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit Art. 18 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts erforderlich.

Nach § 6 Abs. 3 AufenthG kann ein Schengen-Visum in besonderen Fällen nur bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Eine Verlängerung im Rahmen dieser Vorschrift kommt also nur infrage, wenn das Schengen-Visum nicht bereits bei Erteilung für drei Monate ausgestellt worden ist. In diesem Fall kann (Ermessen!) es in Deutschland entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten verlängert werden, sofern die Erteilungsvoraussetzungen noch vorliegen. Für längerfristige Aufenthalte ist, wie oben schon dargelegt, ein Visum nach nationalem Recht erforderlich.

Das Schengener Durchführungsübereinkommen schließt grundsätzlich Einreise und Aufenthalt in einem Schengen-Staat, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus, gibt aber auch keine Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit, wenn diese z.B. in dem Vertragsstaat, in dem der Reisende erwerbstätig werden will, erlaubnis- oder zustimmungspflichtig ist. Die Aufnahme einer nicht erlaubten Erwerbstätigkeit kann deshalb fatale Folgen haben. Wenn der Inhaber eines Schengen-Visums zum Beispiel anstelle des angegebenen touristischen Aufenthaltes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, erlischt das Schengen-Visum und damit zugleich die damit verbundene nationale Aufenthaltserlaubnis des betreffenden Schengen-Staats. Die nationale Behörde am Aufenthaltsort ist dann aufgrund des Schengener Durchführungsübereinkommens verpflichtet, die Geltungsdauer des Schengen-Visums - wegen Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen - zu verkürzen.


Zu den Fragen 1 und 4:

Für die Ablehnung eines Schengen-Visums für einen touristischen Aufenthalt mit der Begründung, dass vor weniger als sechs Monaten ein Visum mit einem anderen Aufenthaltszweck, nämlich für eine Geschäftsreise, abgelehnt worden sei, ist eine rechtliche Grundlage nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Frist für die Erteilung eines neuen Schengen-Visums. Allerdings ist zu beachten, dass auf die Erteilung eines Visums kein Rechtsanspruch besteht. Die zuständige Behörde für die Ausstellung des Visums muss lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. In diesem Rahmen kann die zuständige Behörde (z.B. Botschaft oder konsularischen Vertretung) die Erteilung eines neuen Visums ablehnen, wenn kurz vorher ein gleichartiges Visum abgelehnt wurde und die Gründe für die Ablehnung auch für die Erteilung des erneut beantragten Visums maßgeblich sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich bitte Sie jedoch, die Nachfragemöglichkeit zu nutzen, falls hinsichtlich Ihrer Fragen noch Klärungsbedarf besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Huber-Sierk
Rechtsanwalt


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