Frage geschrieben am 30.05.2009 10:36:37
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Scheitern meiner Restschuldbefreiung/neue Verbraucherinsolvenz?
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2881Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
hatte am 28.05.2002 eine Insolvenz meines Taxiunternehmens
das Verfahren wurde am 30.05.06 beendet und die Restschuldbefreiung wurde mir versagt.Rund 512.000€ sind seit dem übrig geblieben.Habe jetzt das 2. x die EV abgegeben trotzdem hagelt es nur so Pfändungs und Überweisungsbeschlüssen.
Habe eine feste Arbeit,bin alleinerziehender Vater mit 1350€ netto.
Kann ich Privatinsolvenz beantragen und wann und deckt sie auch die Schulden aus meiner früheren Insolvenz?
Mit freundlichem Gruß
M.Lerch
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.05.2009 11:51:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 735
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Versagung der Restschuldbefreiung
Die Versagung der Restschuldbefreiung richtet sich nach §§ 296, 297, 298 InsO. Insoweit haben Sie gegen Ihre Obliegenheitspflichten verstoßen oder sind wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden.
2. Insolvenzantrag
Sicherlich besteht die Möglichkeit einen erneuten Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings laufen Sie auch hier Gefahr eine Restschuldbefreiung nicht zu erlangen, soweit ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, § 290 Abs. 1 Nr. 3. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn
in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.
Grundsätzlich werden bei einem neuen Insolvenzverfahren die Altverbindlichkeiten mit einbezogen. Allerdings haben die Gläubiger neben der Möglichkeit einen Antrag nach § 290 InsO im Schlusstermin zu stellen, zudem die Möglichkeit eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anzumelden. Im Falle einer Feststellung zur Insolvenztabelle nimmt diese Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil.
3. Weitere Vorgehensweise
Durch die Abgabe der eV sollten Sie eigentlich pfandlos sein, so dass weitere Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher nicht mehr drohen dürften. Pfändungs- und Überweiungsbeschlüsse können Sie allerdings nicht verhindern. Soweit noch eine Basis mit den Gläubigern besteht, sollte ein außergerichtlicher Vergleich mit professioneller Unterstützung versucht werden. Ansonsten bliebe nur einen Insolvenzantrag zu stellen, soweit die Gläubiger im Vorfeld darauf verzichten einen entsprechenden Antrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Schlusstermin zu stellen. Der früheste Insolvenzantrag ohne entsprechende Mitwirkung der Gläubiger wäre nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 Inso frühestens in 2016 möglich.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Einblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
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