30.05.2009 | 11:51
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Versagung der Restschuldbefreiung
Die Versagung der
Restschuldbefreiung richtet sich nach §§
296,
297,
298 InsO. Insoweit haben Sie gegen Ihre Obliegenheitspflichten verstoßen oder sind wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden.
2. Insolvenzantrag
Sicherlich besteht die Möglichkeit einen erneuten
Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings laufen Sie auch hier Gefahr eine Restschuldbefreiung nicht zu erlangen, soweit ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, § 290 Abs. 1 Nr. 3. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn
in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.
Grundsätzlich werden bei einem neuen
Insolvenzverfahren die Altverbindlichkeiten mit einbezogen. Allerdings haben die Gläubiger neben der Möglichkeit einen Antrag nach
§ 290 InsO im Schlusstermin zu stellen, zudem die Möglichkeit eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anzumelden. Im Falle einer Feststellung zur Insolvenztabelle nimmt diese Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil.
3. Weitere Vorgehensweise
Durch die Abgabe der eV sollten Sie eigentlich pfandlos sein, so dass weitere Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher nicht mehr drohen dürften. Pfändungs- und Überweiungsbeschlüsse können Sie allerdings nicht verhindern. Soweit noch eine Basis mit den Gläubigern besteht, sollte ein außergerichtlicher Vergleich mit professioneller Unterstützung versucht werden. Ansonsten bliebe nur einen Insolvenzantrag zu stellen, soweit die Gläubiger im Vorfeld darauf verzichten einen entsprechenden Antrag nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Schlusstermin zu stellen. Der früheste Insolvenzantrag ohne entsprechende Mitwirkung der Gläubiger wäre nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 Inso frühestens in 2016 möglich.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Einblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter