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Scheitern meiner Restschuldbefreiung/neue Verbraucherinsolvenz?


| 30.05.2009 10:36 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
hatte am 28.05.2002 eine Insolvenz meines Taxiunternehmens
das Verfahren wurde am 30.05.06 beendet und die Restschuldbefreiung wurde mir versagt.Rund 512.000€ sind seit dem übrig geblieben.Habe jetzt das 2. x die EV abgegeben trotzdem hagelt es nur so Pfändungs und Überweisungsbeschlüssen.
Habe eine feste Arbeit,bin alleinerziehender Vater mit 1350€ netto.
Kann ich Privatinsolvenz beantragen und wann und deckt sie auch die Schulden aus meiner früheren Insolvenz?
Mit freundlichem Gruß
M.Lerch
30.05.2009 | 11:51

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Versagung der Restschuldbefreiung

Die Versagung der Restschuldbefreiung richtet sich nach §§ 296, 297, 298 InsO. Insoweit haben Sie gegen Ihre Obliegenheitspflichten verstoßen oder sind wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden.

2. Insolvenzantrag

Sicherlich besteht die Möglichkeit einen erneuten Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings laufen Sie auch hier Gefahr eine Restschuldbefreiung nicht zu erlangen, soweit ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, § 290 Abs. 1 Nr. 3. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen, wenn

in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist.

Grundsätzlich werden bei einem neuen Insolvenzverfahren die Altverbindlichkeiten mit einbezogen. Allerdings haben die Gläubiger neben der Möglichkeit einen Antrag nach § 290 InsO im Schlusstermin zu stellen, zudem die Möglichkeit eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anzumelden. Im Falle einer Feststellung zur Insolvenztabelle nimmt diese Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teil.

3. Weitere Vorgehensweise

Durch die Abgabe der eV sollten Sie eigentlich pfandlos sein, so dass weitere Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher nicht mehr drohen dürften. Pfändungs- und Überweiungsbeschlüsse können Sie allerdings nicht verhindern. Soweit noch eine Basis mit den Gläubigern besteht, sollte ein außergerichtlicher Vergleich mit professioneller Unterstützung versucht werden. Ansonsten bliebe nur einen Insolvenzantrag zu stellen, soweit die Gläubiger im Vorfeld darauf verzichten einen entsprechenden Antrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Schlusstermin zu stellen. Der früheste Insolvenzantrag ohne entsprechende Mitwirkung der Gläubiger wäre nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 Inso frühestens in 2016 möglich.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Einblick vermittelt zu haben.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2009-05-30 | 13:52


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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht