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Scheinvaterregress, wenn das Kind bei Volljährigkeit anfechtet?


| 14.07.2012 21:05 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich bin ein Scheinvater. Nachdem ich zur Geburt, trotz des Wissen, nicht der leibliche Vater zu sein, an meiner Familie festhalten wollte, habe ich die Vaterschaft nicht selber angefochten während der Anfechtungsfrist.
Nun hat das Kind mit Volljährigkeit meine Vaterschaft angefochten, der leibliche Vater (der seit der Geburt des Kindes bescheid wusste über seine Vaterschaft) wurde gerichtlich festgestellt.
Habe ich nun das Recht, vom leiblichen Vater auf Regress des von mir geleisteten Unterhalts zu fordern gem. § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB?

Vielen Dank für Ihre Anwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 518 weitere Antworten zum Thema:
Kind Volljährigkeit
14.07.2012 | 21:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Tat kann auf diesem Wege der Unterhalt erstattet verlangt werden.

"Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruches ist, dass der Erzeuger seine Vaterschaft wirksam anerkennt oder die Mutter bzw. das Kind erfolgreich Klage auf Vaterschaftsfeststellung erhoben haben." (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1032)

Der Scheinvater kann Regress nur in der Höhe fordern, in der der Erzeuger selbst dem Kind Unterhalt schuldet.

Zu beachten ist aber auch die Verjährung von 3 Jahren.

Problematisch istz hier aber, dass Sie offenbar wussten, dass Sie nicht der Vater des Kindes sind und somit auch nicht zum Unterhalt verpflichtet waren. Trotzdem haben Sie gezahlt.

Der Regressanspruch kann entfallen, wenn der Scheinvater in Kenntnis seiner Nichtvaterschaft Unterhalt leistet.

Es gibt jedoch auch gerichtliche Entscheidungen, welche den Regressanspruch auch für gegeben halten, wenn der Scheinvater wissend den Unterhalt gewährt (OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2007, Az.: 13 UF 157/05).

Insoweit stehen die Chancen nicht schlecht, hier den Regressanspruch auch durchsetzen zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 14.07.2012 | 21:43

Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mir einen ersten Überblick ermöglicht hat.
Nur stellt sich für mich die Frage, ob ich den Regress auch fordern kann, wenn nicht ich als Scheinvater die Vaterschaft angefochten habe, sondern das KIND bei seiner eigenen Volljährigkeit.
Zu dieser Fallkonstellation habe ich keinerlei Informationen bisher recherchieren können.
Oder liegt die Sachlage so, dass es unerheblich ist, WER die Vaterschaft angefochten hat, um anschliessend, nach Feststellung des leiblichen Vaters, von diesem den Unterhaltsregress zu fordern?
Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.07.2012 | 21:46

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wie es in der oben zitierten Entscheidung heißt, ist es egal, wer die Vaterschaft angefochten hat.

Wichtig ist nur, dass bereits feststeht, dass Sie nicht der Vater sind und daher "umsonst" gezahlt haben.

Es sind nunmehr die Voraussetzungen für den Regressanspruch gegeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-14 | 21:48


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"Die Anwort ist sehr kompetent und hat auch die Risiken aufgezeigt. Ausgezeichnet! Vielen Dank!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-14
4,8/5.0

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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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