15.07.2012 | 21:30
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
In der Tat spricht vieles dafür, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt, wenn Sie 36 Stunden pro Woche für einen einzigen Arbeitgeber in dessen Geschäftsräumen laufende Geschäftsvorfälle bearbeiten und dabei feste Arbeitszeiten einhalten müssen. Offenbar verrichten Sie auch Tätigkeiten, die typischerweise auch ein Festanstellter verrichten würde. (wobei ich davon ausgehe, dass Sie selbst diese Tätigkeit nicht zuvor als Festangestellter für Ihren Auftraggeber ausgeübt haben; auch dies wäre sonst ein Indiz für Scheinselbstständigkeit.)
Zuständig für die Überprüfung von Scheinselbstständigkeiten sind die Sozialversicherungsträger, in erster Linie die Deutsche Rentenversicherung, die tätig wird, wenn ihr Anhaltspunkte bekannt werden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass diese Information bzw. die Verdachtsmomente auch über eine andere Behörde (Gewerbeaufsicht, Finanzamt) weiter übermittelt wird. Allerdings ist im Zweifelsfall unter Gesamtwürdigung aller Umstände von Amts wegen zu ermitteln; es gilt also nicht mehr, dass bestimmte Faktoren zwingend für eine Scheinselbstständigkeit sprechen.
In einem gesetzlich gültigen Rahmen könnten Sie selbstständig tätig sein, wenn Sie jene Faktoren, die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen könnten, so weit wie möglich vermeiden.
Sinnvoll wäre es also, wenn Sie keine geregelten Arbeitszeiten hätten, wenn Sie nicht nur in den Büroräumen Ihres Auftraggebers arbeiten würden (weil dies für das Eingebundensein in den Betrieb spricht) und insbesondere und wenn Sie für mehr als einen Arbeitgeber tätig wären, wobei ein gewisser Anfangsverdacht bezüglich Scheinselbstständigkeit mitunter schon dann angenommen wird, wenn mehr als 70 % der Tätigkeit für einen Auftraggeber geleistet werden.
Für echte Selbstständigkeit spricht z.B. auch, wenn man Aufträge des Auftraggebers ablehnen kann und wenn man selbst Hilfskräfte einstellen darf, während es für Scheinselbstständigkeit spricht, wenn man die Tätigkeit mangels eigener Betriebsmittel gar nicht außerhalb der Firma des Auftraggebers ausüben kann.
Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, wäre also unter Abwägung aller Fakten zu ermitteln; insoweit kann da, wo einige der Kriterien vorliegen, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung, unter Umständen aber auch zur Verneinung von Scheinselbstständigkeit führen könnte.
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