364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
636 Besucher | 10 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialversicherungsrecht » Scheinselbständigkeit
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Sozialversicherungsrecht » Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit


15.07.2012 20:35 |
Preis: 53,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Dezember 2010 bin ich freier gewerblicher Buchhalter. Als solcher arbeite ich als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater. Der Anstellungsvertrag wurde lediglich mündlich abgeschlossen.

Meine Arbeit umfasst das Buchen lfd. Geschäftsvorfälle, sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Diese arbeiten führen ich täglich von Montag bis Donnerstag von 9 bis 18 Uhr in den Räumen der Steuerkanzlei. Mein Honorar basiert auf Stundensätze.

Fragen:
Nach meinem Verständnis liegt hier Scheinselbständigkeit vor. Wer überprüft, ob Scheinselbständigkeit vorliegt und wie kann ich dies umgehen, d.h. wie kann ich meine Arbeit in einen gesetzlich gültigen Rahmen betreiben?

MfG

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Scheinselbständigkeit
15.07.2012 | 21:30

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
43 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

In der Tat spricht vieles dafür, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt, wenn Sie 36 Stunden pro Woche für einen einzigen Arbeitgeber in dessen Geschäftsräumen laufende Geschäftsvorfälle bearbeiten und dabei feste Arbeitszeiten einhalten müssen. Offenbar verrichten Sie auch Tätigkeiten, die typischerweise auch ein Festanstellter verrichten würde. (wobei ich davon ausgehe, dass Sie selbst diese Tätigkeit nicht zuvor als Festangestellter für Ihren Auftraggeber ausgeübt haben; auch dies wäre sonst ein Indiz für Scheinselbstständigkeit.)

Zuständig für die Überprüfung von Scheinselbstständigkeiten sind die Sozialversicherungsträger, in erster Linie die Deutsche Rentenversicherung, die tätig wird, wenn ihr Anhaltspunkte bekannt werden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass diese Information bzw. die Verdachtsmomente auch über eine andere Behörde (Gewerbeaufsicht, Finanzamt) weiter übermittelt wird. Allerdings ist im Zweifelsfall unter Gesamtwürdigung aller Umstände von Amts wegen zu ermitteln; es gilt also nicht mehr, dass bestimmte Faktoren zwingend für eine Scheinselbstständigkeit sprechen.

In einem gesetzlich gültigen Rahmen könnten Sie selbstständig tätig sein, wenn Sie jene Faktoren, die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen könnten, so weit wie möglich vermeiden.

Sinnvoll wäre es also, wenn Sie keine geregelten Arbeitszeiten hätten, wenn Sie nicht nur in den Büroräumen Ihres Auftraggebers arbeiten würden (weil dies für das Eingebundensein in den Betrieb spricht) und insbesondere und wenn Sie für mehr als einen Arbeitgeber tätig wären, wobei ein gewisser Anfangsverdacht bezüglich Scheinselbstständigkeit mitunter schon dann angenommen wird, wenn mehr als 70 % der Tätigkeit für einen Auftraggeber geleistet werden.

Für echte Selbstständigkeit spricht z.B. auch, wenn man Aufträge des Auftraggebers ablehnen kann und wenn man selbst Hilfskräfte einstellen darf, während es für Scheinselbstständigkeit spricht, wenn man die Tätigkeit mangels eigener Betriebsmittel gar nicht außerhalb der Firma des Auftraggebers ausüben kann.

Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, wäre also unter Abwägung aller Fakten zu ermitteln; insoweit kann da, wo einige der Kriterien vorliegen, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung, unter Umständen aber auch zur Verneinung von Scheinselbstständigkeit führen könnte.

Sollte ich mich unklar ausgedrückt haben oder einen Aspekt vergessen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Erftstadt

43 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht