Ich würde gerne weiterhin für diese Firma arbeiten, da er einer der wenigen Auftraggeber ist, die prompt die Rechnung begleichen. Ich inseriere zwar gelegentlich wegen weiterer Aufträge , bekomme aber wenige Anfragen, die nicht lukrativ sind um sie anzunehmen.
Meine Tätigkeit läuft folgendermaßen ab. Der Malermeister ruft mich an und sagt mir eine Adresse durch und was dort zu machen ist. Ich fahre hin , erledige die Arbeit und schreibe nach Beendigung der Baustelle dem Malermeister eine Rechnung. Wird die Baustelle nicht abgenommen, muss ich auf eigene Kosten nachbessern.
Material für die Baustelle dagegen wird vom Malermeister gestellt. Ich rechne praktisch nur meine Arbeitsleistung ab. Da es Arbeit genug gibt , bin ich meistens jede Woche beschäftigt bis auf ein paar Ausnahmen. Bin ich verhindert ( Krankheit , Urlaub oder seltenst anderer Auftrag ) nimmt er sich einen Leiharbeiter.
Wie kann ich am besten verhindern als Scheinselbständiger eingestuft zu werden ? Reicht es , wenn ich meine Frau fürs Büro oberhalb der 400 Euro Grenze anstelle ?
Antwort geschrieben am 15.12.2010 14:10:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind Selbständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Durch die Anstellung Ihrer Frau können Sie somit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verhindern.
Eine andere Frage ist jedoch, ob Sie überhaupt als hauptberuflich Selbständiger einzustufen sind.
Dies richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, d.h. es ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob Sie nach dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung selbständig sind oder nicht.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht es beispielsweise, wenn der Erwerbstätige die Arbeitsleistung ausschließlich persönlich erbringt und keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt, die Betriebsmittel von einem anderen Unternehmer gestellt werden, er ausschließlich oder überwiegend für einen Auftraggeber tätig wird und über kein Eigenkapital verfügt.
Diese Kriterien waren früher in § 7 Abs. 4 SGB IV geregelt, der auch heute noch zur Abgrenzung mit herangezogen werden kann.
§ 7 Abs. 4 SGB IV lautete:
(4) Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und
1.
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
3.
für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder
4.
nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,
wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen.
Dementsprechend wird Sie die Beschäftigung Ihrer Frau im Hinblick auf die Frage Scheinselbständigkeit oder nicht, leider nicht viel weiter bringen, da sie lediglich ein Kriterium in dem Gesamtbild darstellt. Sie könnten, wie oben geschildert, hierdurch aber einer Rentenversicherungspflicht entgehen.
Um auszuschließen, als Scheinselbständiger eingestuft zu werden, müssten Sie vielmehr einige weitere der oben genanten Kriterien ausschließen, also zum Beispiel das Material für die Baustellen selber stellen und abrechnen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Fax: 07121 128223
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2010 20:33:29
Danke für die Antwort ! Noch eine kurze Nachfrage: Was würde passieren , wenn ich einen Antrag auf Statusfeststellung stellen würde ? Ab wann würden eventuelle Sozialversicherungsbeiträge fällig ? Ab Antragsstellung oder rückwirkend für die 13 Monate wo ich jetzt beim gleichen Auftraggeber bin ?
Danke für die Antwort ! Noch eine kurze Nachfrage: Was würde passieren , wenn ich einen Antrag auf Statusfeststellung stellen würde ? Ab wann würden eventuelle Sozialversicherungsbeiträge fällig ? Ab Antragsstellung oder rückwirkend für die 13 Monate wo ich jetzt beim gleichen Auftraggeber bin ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.12.2010 09:32:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich würden die Beiträge rückwirkend für die gesamte Dauer der Beschäftigung zu zahlen sein, wobei der Auftragnehmer nur für die letzten drei Monate haftet.
Eine Besserstellung erfahren nur diejenigen, die innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eine Anfrageverfahren in die Wege leiten, § 7a Abs. 6 SGB IV.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich würden die Beiträge rückwirkend für die gesamte Dauer der Beschäftigung zu zahlen sein, wobei der Auftragnehmer nur für die letzten drei Monate haftet.
Eine Besserstellung erfahren nur diejenigen, die innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eine Anfrageverfahren in die Wege leiten, § 7a Abs. 6 SGB IV.
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