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Scheinselbständigkeit? Was nun?


14.08.2010 18:39 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich vermute, dass ich meinen Selbständigkeitsstatus verloren habe, da ich seit einem Jahr hauptsächlich für einen Auftraggeber arbeite.
Ich bin zeitlich nicht nur an diesen Auftraggeber gebunden, doch werde ich momentan leider nicht mehr von anderen angefragt. D.h. ich verdiene an zwei Tagen die Woche 250,-, 4 x im Monat, und könnte anderes Jobs machen, habe aber keine Anfragen.
Was ist nun zu tun? Ich habe viel im Internet recherchiert was das Thema anbelangt und habe Angst ein Antrag auf die Feststellung meines Status könnte nach hinten losgehen und ich werde als scheinselbständig erklärt. Das würde zur Folge haben, dass ich meinen momentanen Auftraggeber verliere UND die Firma würde wohl verdonnert werden rückwirkend meine Sozialangaben zu zahlen. Dann wäre ich endgültig durch in der Branche...
Dabei denken die ich hatte im letzten Jahr noch andere Auftraggeber und ich hätte diesen Sommer ebenfalls für andere gearbeitet...

Was soll ich tun?

Ich bin sehr nervös und bedanke mich deshalb im Voraus aufs Herzlichste.

Mit freundlichen Grüßen


ratlos_sucht_hilfe
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
nun?
14.08.2010 | 19:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Das Problem besteht in der Tat, allerdings sehe ich bei Ihnen eher eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI, so dass man Sie ale arbeitnehmerähnliche Person einstufen müsste. Im Einzelfall ist die Abgrenzung schwierig, die von Ihnen angegebenen Gründe, entsprechen § 2 Nr. 9 SGB VI, weil Sie keinen Mitarbeiter haben und weil Sie nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Folge wäre, dass Sie voll rentenversicherungspflichtig wären, dh. Sie müssten bis zu fünf Jahre die Rentenbeträge nachzahlen. Ein Statusfestellungsverfahren bringt Sie nicht weiter, denkbar wäre aber ein Anfrageverfahren nach § 7 a I SGB IV. Hier klärt die DRV ob Sie Rentenbeträge zahlen müssen. Das Problem für Ihren Auftraggeber würde sich hierbei nicht stellen, Sie brauchen also keine Angst zu haben, dass Sie diesen verlieren. Die Rentenpflicht würde nur Sie treffen. Man könnte aber versuchen zu argumentieren, dass Sie noch nicht auf Dauer für einen Auftraggeber tätig sind. Sie liegen hier an der Grenze.

Scheinselbstständig sind Sie eher nicht, wenn Sie Ihre zeit frei bestimmen können und wenn Sie als Unternehmer am Markt auftreten.




Nachfrage vom Fragesteller 15.08.2010 | 12:35

Sehr geehrter Herr Wöhler,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Eines verstehe ich nur nicht ganz...warum ist überall zu lesen, dass wenn man als scheinselbständig eingestuft wird, der Auftraggeber für die Nachzahlungen in Rechenschaft gezogen wird und der Scheinselbständige nur für die letzten 3 Monate?

Auch für die Antwort dieser Nachfrage, vorab schon einmal herzlichen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

ratlos_sucht_hilfe

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.08.2010 | 13:12

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist ein Unterschied, ob man Sie als Scheinselbstständig oder als arbeitnehmerähnlich einstuft. Ein Scheinselbstständiger ist gar kein Selbstständiger und damit Arbeitnehmer, mit der Folge das der Auftraggeber Arbeitgber ist und Beiträge nachentrichten muss.

Ich hatte ja dargelegt, dass Sie eher als arbeitnehmerähnlich einzustufen sind, mit der Folge, dass es nur um Ihre eigenen Rentenbeiträge geht.

Scheinselbstständig wären Sie nur, wenn Sie in den Arbeitsablauf des Auftraggebers eingegliedert wären und weisungsgebunden sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, aber bei Ihnen würde ich zu arbeitnehmerähnlich tendieren.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

698 Bewertungen
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