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Frage geschrieben am 25.02.2010 13:26:30

Scheinselbständigkeit - Gefahr für Auftraggeber ?

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2445
Guten Tag,

wir sind ein Dienstleister in mittleren Rahmen und wollen
einen kleinen Hausmeisterservic, der Rechnungen mit Mehrwertsteuer erstellt, weitere Arbeit auf Rechnung übergeben.

Momentan arbeitet dieser Hausmeister mtl. auf Rechnung für uns
für ca. 700,-- € - ( 3 Objekte insgesamt )jetzt käme durch ein weiteres Objekt mtl. nochmals ca. 700,-- € hinzu.

Im Dezember letzten Jahres teilte mir dieser Hausmeisterservic
bei einem Telefongespräch mit, dass wir wohl momentan sein einziger Kunde seien

Entsteht hier für uns die Gefahr, dass er uns irgend wann
verklagen kann, dass er eine Festanstellung hat, da ja keine
weiteren Kunden vorhanden seien?(Scheinselbständigkeit?)

Und wie stellt es sich für uns dar, wenn er weitere kleine Kunden
hätte und diese dann nach und nach aufgibt und wir wären dann
sein einziegr Kunde?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.02.2010 13:50:44
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Wenn hier eine Scheinselbständigkeit gegeben ist, werden der Hausmeister generell zum Arbeitnehmer und Sie als Auftraggeber zum Arbeitgeber und zwar mit allen dazugehörigen Verpflichtungen.
Sie müssten daher wie ein Arbeitgeber Sozialabgaben für den Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Scheinselbständigkeit, d.h. auch für bis zu vier Jahre in der Vergangenheit zahlen.

Des Weiteren dürfte der Hausmeister als Arbeitnehmer dann keine Rechnungen mehr ausstellen, auf denen Umsatzsteuer ausgewiesen ist; ein Vorsteuerabzug von Ihnen wäre nicht mehr zulässig.
Auch müsste überprüft werden, ob der Hausmeister in einkommenssteuerrechtlicher Hinsicht noch als Unternehmer gilt. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten Sie als Auftraggeber für Einkommensteuerschulden einzustehen haben.

Auch würden dem Scheinselbständigen alle Rechte eines Arbeitnehmers zustehen, d.h. es müssten Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beachtet werden.

Ergibt sich bei dem Auftragsverhältnis eine offensichtliche Scheinselbständigkeit, d.h. für den Fall, dass der Hausmeister weitere kleiner Kunden hat, die er nach und nach aufgibt, bleibt Ihnen als Auftraggeber grundsätzlich nichts anderes übrig, als den Scheinselbständigen bei der Krankenkasse anzumelden.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.02.2010 14:45:11

Sehr geehrte Frau Götten,

Sie sind total am Thema an der Fragestellung vorbei mit Ihrer
Beantwortung der ´Frage - eigentlich sind wir ziemlich entsetzt,
da wir der Meinung sind, Sie haben hier unsere Fragestellung nicht richtig gelesen.

Gerade weil wir wissen was Scheinselbständigkeit heißt wollten
wir wissen - wie können wir uns vor Scheinselbständigkeit schützen -
siehe hierzu letzter Absatz unserer Frage - Wie werden wir in Haftung genommen wenn der kleine Hausmeisterservic so vorgeht,
zumal wir ja keine Möglichkeit der Information haben ( Aufgabe der
anderen Firmen! ).

Wie sieht es aus wenn das Monatseinkommen/Rechnung
praktisch einem Nettolohn gleichkommt. Hier hat uns das Unter-
nehmen aus dem Jahr 2009 3 Fremdrechnungen übersandt
und teilte uns aber mit, dass wir momentan der Einzige Kunde
sind. Was passiert dann war die Frage ? Und nicht was ist
Scheinselbständigkeit.

Bitte nochmals die Fragestellung genau durchlesen und bitte
auch hierzu korrekt Antworten - Danke


wie können wir erkennen, welcher Hausmeisterseric


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2010 15:41:57

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Plattform Frag-einen-Anwalt um eine rechtliche Erstberatung handelt. An Hand der von Ihnen eingestellten Angaben erfolgt eine erste rechtliche Prüfung, die jedoch in ihrer Reichweite vom konkreten Einzelfall abhängt, der sicherlich nicht immer genau erschlossen werden kann. Darüber hinaus ist festzustellen, dass Sie hier eine Frage mit gewerblichem Hintergrund stellen und dennoch nur den Mindestbetrag einer privatrechtlichen Frage als Honorar ausgelobt haben. Die Ausführlichkeit der Antworten richtet sich selbstverständlich auch nach der Gegenleistung.
Dennoch habe ich meines Erachtens Ihre Fragen entsprechend Ihrer Angaben geprüft und beantwortet.
Sie fragten, ob für Sie aus dieser möglichen Scheinselbständigkeit eine Gefahr entsteht, insbesondere ob der Hausmeister verlangen kann, als Arbeitnehmer angestellt zu sein mit den sich daraus ergebenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Diese Frage habe ich Ihnen deutlich mit „Ja“ beantwortet. Stellt sich heraus, dass der Hausmeister tatsächlich scheinselbständig ist, ist er im für Sie schlimmsten Fall als Arbeitnehmer anzusehen und hat die sich aus der Arbeitnehmereigenschaft ergebenden Rechte (und Pflichten). Die Antwort auf Ihre erste Frage ergibt sich somit direkt aus dem vorletzten Absatz meiner ursprünglichen Antwort.

In Ihrer zweiten Frage wollten Sie wissen, wie es sich darstellt, wenn der Hausmeister nun nach und nach andere Auftraggeber verliert oder aufgibt und Sie letztlich der einzige Auftraggeber sind. Hierauf bin ich im letzten Absatz eingegangen: wenn der Hausmeister ursprünglich noch selbständig ist, diese Selbständigkeit aber mit der Zeit verliert, ist er scheinselbständig. Damit greift aber wieder das oben Gesagte ein: sie riskieren, dass der Hausmeister als Arbeitnehmer anzusehen ist und dementsprechende Rechte geltend machen kann. Sie müssten den Hausmeister also als Arbeitnehmen anmelden.

Ihre nunmehr in der Nachfrage gestellten Fragen konkretisieren Ihre ursprünglichen Fragen; dies ist zwar im weitesten Sinne auch Zweck der Nachfrage, hätte aber, wenn Sie sie gleich gestellt hätten, wohl dazu geführt, daß für den Mindesteinsatz einer privaten Frage von 20,00 € keine Annahme durch einen Kollegen erfolgt wäre, da hier Arbeitsumfang und auch Haftungsgrundsätze viel zu hoch sind. Ich möchte dennoch kurz auf diese Weiterungen eingehen:
Frage 1: Wie werden wir in Haftung genommen, wenn der kleine Hausmeisterservic so vorgeht
Antwort: Entfällt die Selbständigkeit des Hausmeisters, kann es sein, dass der Hausmeister als Arbeitnehmer angesehen wird. Sie müssen daher in Zukunft, wenn dies der Hausmeister verlangt, diesen als Arbeitnehmer anstellen mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Dies gilt für die gesamte Zeit, seit die Selbständigkeit weggefallen ist, also möglicherweise auch für die Vergangenheit. Dies habe ich Ihnen bereits in der Ausgangsantwort geschildert. Haftung kann auch eintreten für Sozialabgaben und Steuern (Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer!).
Spätestens mit Kenntnis der Scheinselbständigkeit im Dezember hätten Sie weitere Erkundigungen anstellen müssen.
Frage 2: Wie sieht es aus wenn das Monatseinkommen/Rechnung
praktisch einem Nettolohn gleichkommt. Hier hat uns das Unter-
nehmen aus dem Jahr 2009 3 Fremdrechnungen übersandt
und teilte uns aber mit, dass wir momentan der Einzige Kunde
sind. Was passiert dann?
Antwort: In diesem Fall spricht diese monatliche Rechnung nochmals für eine Arbeitnehmerstellung des Hausmeisters, was es ihm erleichtern dürfte, durchzusetzen, dass er Arbeitnehmer ist.

Abschließend ist zu sagen: Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte haben, dass Sie einen Scheinselbständigen beauftragen, so müssen Sie entweder mit dem Risiko leben, oder Sie verlangen von diesem, dass er Nachweise erbringt, nicht scheinselbständig zu sein, oder Sie verzichten auf eine weitere Anstellung.
Im übrigen rate ich Ihnen an, solche Fälle rechtzeitig vor einer nunmehr dringenden Entscheidung prüfen zu lassen; wenn Sie noch genauere Angaben benötigen, sollten Sie einen Anwalt direkt beauftragen und für die Prüfung mandatieren, oder den Fall hier ausführlich schildern und entsprechend dem gewerblichen Hintergrund anzupassen und den Einsatz deutlich zu erhöhen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)


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