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Frage geschrieben am 22.01.2011 22:14:52

Scheinselbständig - ja oder nein?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1693
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ohne eine Tendenz zum "hoffentlich-ja" oder "hoffentlich-nein" vorgeben zu wollen, bitte ich um Beurteilung, ob im folgenden Falle eine Scheinselbständigkeit vorliegt und und eine Festanstellung "erzwungen" werden könnte und rückwirkend Sozialbeiträge fällig würden:

Arbeitnehmer ist eine GbR, bestehend aus einem nicht verheirateten Paar, wovon sie die Buchhaltung und kleinere Aufgaben übernimmt und er die eigentliche Tätigkeit ausübt.

Auftraggeberin ist die Schwester des Auftragnehmers.

Jeden Monat werden Rechnungen über Dienst- und Werkverträge geschrieben, die immer die gleiche Höhe haben, dies nunmeher seit 10 Jahren.

Die Auftraggeberin ist zu etwa 80% Haupteinnahemquelle der GbR - dies auch seit etwa 10 Jahren.

Die Auftragnehmerin hat in der verbleibenden Zeit versucht andere Kunden zu akquirieren, hat eigenes Briefpapier und Webseite, und auch kleinere Kunden gewonnen.

Die GbR hat keine weiteren Mitarbeiter.

Auftragnehmer und Auftraggeberin sitzen in unterschiedlichen Städten. Beide haben eigene Büroräume.

Vor kurzem sagte die Auftraggeberin, dass man sich vorstellen könne, statt der Auftragnehmer einen Mitarbeiter einzustellen.

Die Arbeitszeiten, bzw. die Verfügbarkeit ist täglich auf Abruf. Es gibt einzuhaltende Fälligkeitstermine, die über einen gemeinsamen Kalender geregelt werden. Die Mitarbeiter der Auftraggeberin nehmen selbständig Kontakt mit dem Auftragnehmer auf, um ihm Aufgaben zu erteilen.

Es werden keine Angebote geschrieben. Es gibt auch keinen Vertrag über die monatlichen Summen oder Aufgaben. Alles wurde mündlich besprochen. Für Summe X wird auf Abruf "ab"gearbeitet. Ähnlich wie in einem Agenturvertrag.

So....

Liegt hier eine Scheinselbständigkeit vor, oder wegen der Rechtsform GbR nicht oder wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses?

Mit freundlichen Grüßen
quasi_modem









Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die GbR ist eine juristische Person und kann nach der neuen Rechtsprechung AG sein, nicht aber AN. Dies können nur natürliche Personen sein, hier also die beiden Auftragnehmer.

Bei der Abgrenzung muss eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Der AN ist fachlich und örtlich und zeitlich weisungsgebunden. Daneben erfolgt eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des AG. Beim Arbeitsverhältnis trägt der AG das unternehmerische Risiko. Der AN ist wirtschaftlich abhängig. Ich würde nach Ihren Angaben davon ausgehen, dass keine Arbeitsverhältnisse vorliegen und damit keine Scheinselbstständigkeit. Sie treten mit der GbR selbst am Markt auf und werben um Kunden. Es gibt eine örtliche Abgrenzung und eigene Büroräume. Es gibt zwar eine strake wirtschaftliche Abhängigkeit, dass allein führt aber nicht dazu, dass man von einem Arbeitsverhältnis ausgehen würde. Ich nehme auch an, dass kein Urlaub gewährt wird und das keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt.

Auch das Schreiben von Rechnungen spricht gegen ein Arbeitsverhältnis.

Wer freiwillig das Unternehmerrisiko übernimmt, der ist selbstständig. Ich gehe auch davon aus, dass fachlich der Auftragnehmer bei Durchführung der Arbeit eigenständig ist.

Es gibt zwar Ansätze für eine Scheinselbstständigkeit, es überwiegt aber der selbstständige Charakter, auch weil die Arbeit als GbR durchgeführt wird.

Eine entgültige Klärung kann über das Anfrageverfahren bei der deutschen Rentenversicherung erfolgen.



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Scheinselbständig - ja oder nein? | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2011-01-22
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