Frage geschrieben am 15.03.2010 10:59:57
Scheinehebehauptung von Ehemann bei Scheidung
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2035Eine Bekannte ( Serbien)von mir hat vor4,5 Jahren einen deutschen Mann geheiratet.
Sie hat eine unbefristete Aufenthaltsgenemigung ,Die Ehe funktioniert seit einem Jahr zunehmend schlechter..Sie möchte sich von ihm Trennen,worauf er ihr droht sich selbst anzuzeigen wegen einer Scheinehe
und sie somit abgeschoben werden könnte,da sie sich somit die Aufenthaltsgenemigung erschlichen hätte.Die Ausländerbehörde hatte zu Beginn der Ehe auch den Verdacht einer Scheinehe,die Untersuchungen wurden aber wiederlegt,und eingestellt Das war mit Sicherheit keine Scheinehe.Sie hat eine Vollzeitarbeitsstelle und einen 11jährigen Sohn aus erster Ehe der seit dem 1 Schuljahr hier die Schule besucht..Muss sie im Falle einer Trennung mit einer Abschiebung rechnen,wenn ihr Mann die Drohung war macht?
Antwort geschrieben am 15.03.2010 12:53:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworte:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von Ihnen erwähnte unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, bei der es sich eigentlich nur um eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG (beides sind unbefristete Aufenthaltstitel) handeln kann, nicht nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes widerrufen werden kann, weil die gesetzliche Voraussetzung, insbesondere ein nachträglicher Wegfall der Erteilungsvoraussetzung, nicht vorliegt. Allerdings schließt die gesetzliche Regelung über den Widerruf im Aufenthaltsgesetz nicht die Rücknahme eines Aufenthaltstitels nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 48 VwVfG) aus, wenn der Aufenthaltstitel durch unzutreffende Angaben (z. B. Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft) erschlichen wurde und die unzutreffenden Angaben der Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblich zugrundegelegt worden sind. Die Möglichkeit der Rücknahme hängt auch nicht davon ab, ob wegen der nachweislichen Täuschungshandlung bereits eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist.
Voraussetzung für die Rücknahme ist jedoch der Nachweis einer entsprechenden Täuschungshandlung. Diesen Nachweis müsste die Ausländerbehörde führen. Ob dies auf Grund der Drohungen des Ehemannes Ihrer Bekannten überhaupt möglich ist und ob sich die Ausländerbehörde darauf einlässt, ist höchst fragwürdig. Allein die Tatsache, dass der Ehemann Ihrer Bekannten mit seinen Drohungen versucht, eine Scheidung der Ehe und damit eine Trennung von seinem bisherigen Lebenspartner zu verhindern, spricht gerade dafür, dass zumindest bisher eine echte eheliche Lebensgemeinschaft und nicht die behauptete Scheinehe bestanden hat. Davon abgesehen scheint sich der Ehemann Ihrer Bekannten offenbar nicht bewusst zu sein, in welcher Weise er sich tatsächlich durch die falsche Behauptung einer Scheinehe strafbar machen würde. Seine Vorstellung, er würde auf Grund seiner Selbstanzeige lediglich wegen seiner Mitwirkung an der behaupteten Erschleichung einer Aufenthaltserlaubnis strafrechtlich belangt werden, könnte sich als trügerisch erweisen. Seine im Hinblick auf den Versuch, eine Trennung zu verhindern, offensichtlich falsche Behauptung, es würde (seit über 4,5 Jahren!) lediglich eine Scheinehen bestehen, könnte zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Nötigung und falscher Beschuldigung einer Straftat führen. Sollte die Behauptung auch im Scheidungsprozess aufrechterhalten werden, käme auch noch Prozessbetrug in Betracht.
Auf Grund Ihrer Angaben sehe ich für Ihre Bekannte keine Gefahr, dass sie ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlieren könnte, wenn der Ehemann seine Drohungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren wahr machen sollte.
Im Hinblick darauf, dass Ihre Bekannte bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, hätte eine Scheidung der Ehe auch keine Auswirkungen mehr auf ihr Aufenthaltsrecht.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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