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Frage geschrieben am 28.04.2011 12:58:51

Scheidungsverfahren

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 683
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Scheidungsverfahren.
Guten Tag,

folgende Situation:
ich habe in 09/2010 die einvernehmliche Scheidung eingereicht. Mein Mann hat zugestimmt und ebenfalls -bis auf Widerruf- erklärt, dass ich in der gemeinschaftlichen Ehewohnung verbleibe. Wir haben nach der Hochzeit ein EFH gekauft und finanziert; wir stehen beide zu gleichen Teilen im Grundbuch und in der FInanzierung, die Raten zahle seit September ich allein. Das Scheidungsverfahren läuft aktuell noch - wir warten täglich auf die Festsetzung eines Termins. Nun möchte ich gern die Umschreibung des Hauses und der Finanzierung angehen - mein Mann besteht darauf, dass ich ihn auszahle, weil er einen höheren Anteil Eigenkapital in die Finanzierung hat einfließen lassen. Unser Güterstand ist Zugewinn. Meine Frage lautet: Muss ich ihn auszahlen? Regelt das im Zweifel der Zugewinn? Er hat vor der Hochzeit seine Vermögenswerte auf unser beider Namen umschreiben lassen - beträgt dann sein Anfangsvermögen "0"? Was kann im schlimmsten Fall passieren? Ich kann und möchte ihn nicht auszahlen, möchte das Haus aber auf jeden Fall behalten.


Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 28.04.2011 13:20:59
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Wenn Sie beiden zu gleichen Teilen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, wird das erworbene Grundeigentum beim Zugewinnausgleich bei Ihnen beiden zu einem gleichermaßen erhöhten Endvermögen führen. Ob nun der Zugewinnausgleich, der beantragt werden müsste, zu einer Forderung zu Ihren Gunsten führt, kann natürlich ohne genaue Kenntnisse der Anfangs- und Endvermögen nicht gesagt werden.

Ihr Mann könnte aber die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen, die Sie mit ihm als Miteigentümer des Hauses bilden.

Wenn Sie ihn nicht auszahlen können und keine eigene Forderungen zur Aufrechnung dagegenstellen können, wird Ihr Mann die Teilungsversteigerung des Hauses betreiben können: Das Objekt wird dann zwangsversteigert und Sie erhalten beide die Hälfte des Versteigerungserlöses.

In der Regel ist dann der freihändige Verkauf des Objektes wirtschaftlich sinnvoller.

Wenn Ihr Mann also ausgezahlt werden möchte und Sie dem keinen eigenen Anspruch entgegensetzen können, wird Ihr Mann die Versteigerung des Hauses durchsetzen können - und damit den Verlust des Hauses.

Möglicherweise lässt sich dies auf dem Verhandlungswege verhindern - dazu empfehle ich Ihnen aber unbedingt anwaltliche Vertretung, gerne auch durch mich.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt



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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.04.2011 14:14:53

Guten Tag Herr Schwartmann,

danke für Ihre Antwort.

Nun stellt es sich so dar, dass der Wert des Hauses geringer ist als die Finanzierung.

Des weiteren habe ich -aufgrund einer gemeinsamen Kontoverbindung- über die Jahre der Ehe die auf den Namen meines Mannes lautende vermietete ETW mitfinanziert, aus der ich nun ja auch keinen Mehrwert mehr habe. Da waren viele Jahre des "draufzahlens" zwischen.

Ändern diese beiden Tatsachen das evtl. etwas an der Sachlage?

Können Sie mir noch die Frage beantworten "Er hat vor der Hochzeit seine kompletten Vermögenswerte auf unser beider Namen umschreiben lassen - beträgt dann sein Anfangsvermögen "0"?"


Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.04.2011 14:24:27

Vielen Dank für die Nachfrage. Ihre Infos ändern leider nichts an der Sach- und Rechtslage: Ihr Mann kann die Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft verlangen, schlimmstenfalls im Wege der Teilungsversteigerung, wenn keine Einigung zwischen Ihnen erzielt werden kann.

Das Anfangsvermögen errechnet sich aus seinem Vermögen bei Eheschließung - ob dieses Null war, lässt sich aus Ihren Angaben nicht rückfolgern.
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