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Frage geschrieben am 20.03.2009 18:52:40

Scheidungskosten und Unterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2908
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte

1.Wie teuer kann meine Scheidung werden?
2.Wie hoch ist der Kindesunterhalt
3.Wie hoch ist der Trennungsunterhalt
4.Bestehen Ansprüche auf Unterhalt (wegen Selbstbehalt)
was kann alles vom Einkommen abgezogen werden.
5.Die Photovoltaikanlage (läuft auf mich) ist auf dem
gemeinsamen Haus montiert.
Um Rechte zur Nutzung nach einer Scheidung zu haben
möchte ich einen Nutzungsvertrag mit
meiner Frau machen (wenn ich sie noch rum kriege)
Muß für die Nutzung ein Geldbetrag vereinbart
werden oder wäre der auch unentgeldlich gültig.

Ich bin selbstständig (vorläufiges Betriebswirtschaftliches Ergebnis laut BWA 2008 ) Gewinn ca. 32.000,- jhrl.
meine Ehefrau ist in meinem Betrieb beschäftigt.
Sie arbeitet auf Lohnsteuerkarte Steuerklasse 5 4920,- Brutto jhrl. 3682,92 netto.
Verheiratet seit 10.05.1996
2 Kinder / 8 Jahre und 12 Jahre
Zugewinngemeinschaft
Eigentum ich : Eigentumswohnung (vor Eheschließung gekauft)
Gemeinsames Eigentum: Zweifamielien Haus Wert ca. 260000,-
EG und OG selbstgenutzt
UG vermietet an Schwiegereltern Kaltmiete 250
Schulden auf Haus ca. 110000,-
Anfangskapital ich 65000,-
Anfangskapital Frau 2000,-
Schulden Fa. 17.000
Photovoltaikanlage Darlehen 45000,-
Monatliche Belastung für Darlehen 1300,-
Lebensversicherung 310,-
Private Krankenversicherung 420,-


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wie hoch die Kosten für die Scheidung werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich kann man sagen, daß es die Eheleute weitgehend selbst in der Hand haben, ob die Scheidung kostenmäßig "günstig" durchgeführt wird oder ob man, wenn man sich um jeden Teller streitet, mit erheblichen Kosten rechnen muß. Je weitgehender Sie sich einigen, umso günstiger können Sie das Scheidungsverfahren gestalten.


2.

Auf der Grundlage Ihrer Angaben ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Namen der nur unterhaltspflichtigen Partner
Ehemann
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Ehefrau
Namen des Kindes/der Kinder
Kind 8
Kind 12

Unterhaltsberechtigt
Ehefrau
Kind 8 ist ein Kind von Ehefrau
Kind 12 ist ein Kind von Ehefrau
Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . . 273,58 EUR

Unterhaltspflichtig
Ehemann
Kind 8 ist ein Kind von Ehemann
Kind 12 ist ein Kind von Ehemann
Verpflichtung gegenüber Ehefrau
Datum der Eheschließung . . . . . 10. 05. 1996
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1360, 1361 BGB.
Einkommen von Ehemann
Einkommen von Ehemann . . . . . . . 2.916,67 EUR
davon aus Erwerbstätigkeit 2.666,67 EUR
–––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.916,67 EUR
Schulden, Belastungen
Darlehen . . . . . . 1.300,00 EUR
Lebensversicherung . . . 310,00 EUR
Krankenversicherung . . . 420,00 EUR
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 2.030,00 EUR
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -2.030,00 EUR
–––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 887,00 EUR

Kinder
Kind 8
Alter von Kind 8 . . . . . . . . . . . 8 Jahre
Kind 8 lebt bei Ehefrau
Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Ehefrau erhält das Kindergeld von 164,00 EUR

Kind 12
Alter von Kind 12 . . . . . . . . . . 12 Jahre
Kind 12 lebt bei Ehefrau
Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Ehefrau erhält das Kindergeld von 164,00 EUR


Unterhaltspflichten

Unterhaltspflichten von Ehemann

gegenüber Kind 8
Ehemann ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 900 EUR).

gegenüber Kind 12
Ehemann ist nicht leistungsfähig (Selbstbehalt 900 EUR).

Unterhaltspflichten von Ehefrau
aus dem Einkommen von Ehefrau in Höhe von
. . . . . . . . . . 274,00 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 09
Gruppe 1: -1500, BKB: 900

gegenüber Kind 8
wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 322,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -82,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 240,00 EUR
dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden
. . . . . . . . . . . 82,00 EUR

gegenüber Kind 12
wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils
Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 377,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -82,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 295,00 EUR
dazu Kindergeld für das Kind zu verwenden
. . . . . . . . . . . 82,00 EUR
–––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 535,00 EUR

Gatten/Partnerunterhalt
Ehefrau betreut ein Kind von Ehemann und ist im Rang gem. § 1609 Nr.2 BGB berechtigt.
Ehemann kann keinen Partnerunterhalt leisten.

Prüfung der Leistungsfähigkeit

Ehefrau
Ehefrau bleibt 274 - 240 - 295 = . . . . . . -261,00 EUR
Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 900,00 EUR
Ehefrau ist nicht leistungsfähig.
Kind 8: . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
Kind 12: . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
-261 + 240 + 295 = . . . . . . . . . . 274,00 EUR

Verteilungsergebnis
Ehemann . . . . . . . . . . . . . 887,00 EUR
Ehefrau . . . . . . . . . . . . . 438,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 164,00 EUR
Kind 8 . . . . . . . . . . . . . . 82,00 EUR
davon Kindergeld . . . . . 82,00 EUR
Kind 12 . . . . . . . . . . . . . 82,00 EUR
davon Kindergeld . . . . . 82,00 EUR
–––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.489,00 EUR

Zahlungspflichten

Ihre Einkünfte liegen unter dem Selbstbehalt, so daß sich rechnerisch keine Unterhaltsverpflichtung ergibt. Allerdings vertreten manche Gerichte im Hinblick auf Ihre Schulden die Auffassung, daß der Unterhaltsschuldner ggf. eine Zusatztätigkeit aufzunehmen habe. Diese Auffassung halte ich aber, zumindest was Ihre Fallkonstellation angeht, für falsch.

Zu Ihrem monatlichen Nettoeinkommen habe ich Ihre Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 250,00 € hinzugerechnet.


3.

Neben den ehebedingten Schulden können vom Einkommen noch berufsbedingte Aufwendungen, z. B. Fahrtkosten, in Abzug gebracht werden. Aber Vorsicht: Sie sind selbständig tätig, so daß die Fahrtkosten bereits als Betriebsausgaben vorweg abgezogen worden sein dürften. Das gilt auch, wenn sich ein Teil Ihrer Schulden auf Ihre selbständige Tätigkeit bezieht.


4.

Ein Nutzungsvertrag ist grundsätzlich auch unentgeltlich möglich.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

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