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Frage geschrieben am 24.11.2009 22:13:28

Scheidungsfolgenvereinbarung - Anwaltskosten

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2498
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meinen Anwalt gebeten, meinen Entwurf für eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu prüfen und ggbf. zu korrigieren / ergänzen, was er auch getan hat. Diese Vereinbarung wurde bei einem Notar beurkundet. Es wurde eine Unterhaltsabfindung an meine Frau i.d.H. von ca. 3.700 Euro und ihr Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sowie Versorgungsausgleich vereinbart (sie ist Ausländerin, unsere Ehe war von sehr kurzen Dauer - ca 2 Monaten bis Trennung, und sie hat Deutschland schon verlassen). Notarkosten betrugen ca. 150 Euro inkl. MWSt.
Mein Rechtsanwalt hat seinen Honorar wie folgt ausgerechnet (ich runde die Zahlen etwas):
Gegenstandswert:
Unterhalt ca 3700
Versorgungsausgleich 3000
Insgesamt 6700.

Geb.Nr. 2300 Satz 1,5 Geschaeftsgebuehr aus 6700 : 560,-
Geb.Nr. 1000 Satz 1,5 Einigungsgebuehr im nicht anhängigen Verfahren aus 6700 : 560,-

Zusammen inkl. MWSt 1360 Euro.

Mein Anwalt wurde vorher beauftragt, nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einzureichen.
Ich bin davon ausgegangen, dass diese Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen des zukünftigen Scheidungsprozesses stattfindet und solche riesige Beträge nicht zweimal berechnet werden und dass in diesem Fall nach Aufwand gerechnet wird (max 2 Std. inkl. Beurkundung beim Notar).
Frage: Kosten aus Gegenstandswert von 6700 Euro betragen ca 20 % der Gesamtsumme (1360 Euro)! Kann diese Berechnung stimmen? Sind die Sätze von 1.5 gerechtfertigt? Kann man einen fiktiven Versorgungsausgleich berechnen (meine Frau hat niemals hier gearbeitet und wird bestimmt keine Rente bekommen)? Wie soll eine korrekte Berechnung aussehen, wo auch die Rechenoperationen sichtbar sind?
Vielen Dank!



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben.

Zunächst muss man festhalten, dass der Entwurf bzw. die Prüfung einer Scheidungsfolgenvereinbarung und die Vertretung im Scheidungsverfahren selbst zwei unterschiedliche Dinge sind. Im Scheidungsverfahren fallen die Gebühren 3100 VV und 3104 VV mit 1,3 und 1,2 aus dem Wert der Scheidung an. Richtig ist, dass der Anwalt für die Prüfung der Vereinbarung eine Gebühr nach Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr abgerechnet hat. Falls Sie nicht ausdrücklich etwa anderes vereinbart haben, ist der Anwalt berechtigt die gesetzlichen Gebühren abzurechnen.

Allerdings kann eine Gbühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war, wobei der Anwalt einen gewissen Speilraum hat. Ob die Gebühr von 1,5, die ansonsten die Mittelgebühr darstellt, hier gefordert werden konnte, kann ich nicht abschließend beurteilen. Tendenziell dürfte die Höhe angemessen sein. Die Gebühr Nr. 1000 VV die Einigungsgebühr verdient der Anwalt nur, wenn er an der Einigung mitgewirkt hat, er muss aber nicht zwingend der Verursacher der Einigung sein.

Wenn in Ihrem Fall aber eine Einigung bereits vorlag und der Anwalt nur die Vereinbarung prüfen sollte, dann wäre es nicht korrekt diese Gebühr abzurechnen.

Beim Wert kann nach § 49 GKG für den Versorgungsausgleich maximal ein Wert von 2000 € angesetzt werden. Der Wert beim Unterhalt dürfte zutreffend sein.

Die Zahlen der Gebühren von jeweils 562,50 € wären nach Tabelle zutreffend.

Einen fiktiven Versorgungsausgleich kann man ohne genaue Auskunft des Rentenversicherungsträgers nicht berechnen. Außerdem haben Sie nach Ihren Angaben ohnehin wirksam auf den VA verzichtet und sind daran jetzt gebunden.




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Scheidungsfolgenvereinbarung - Anwaltskosten | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-11-26
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