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Scheidung/Ehevertrag nach Heirat in Russland


23.03.2009 23:40 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein




Meine russische Freundin und ich möchten heiraten. So sehr wir uns lieben, möchte ich aber kritische Punkte im schlimmsten Fall der Scheidung vorab beleuchten.
Wir werden voraussichtlich in Russland heiraten, die dazu benötigten Dokumente sind uns bekannt. Sie lebte seit ihrer Geburt in Russland/Moskau. Ich bin österreichischer Staatsbürger und arbeite festangestellt seit ca. 2 Jahren in Deutschland, wo sich auch mein aktueller Hauptwohnsitz befindet. Nach der Hochzeit werden wir unseren ständigen Aufenthaltsort bis auf Weiteres in Deutschland haben. Sie wird wohl erst im Laufe der nachfolgenden Monate eine Anstellung in Deutschland finden.
Bei einer Scheidung würde meine Ehefrau in spe unter Umständen dann wieder in Russland ihren ständigen Aufenthaltsort aufsuchen. Wäre in diesem Fall eine Scheidung nach russischen Recht legitim, und würde demnach der mögliche Unterhalt auch nach russischem Recht bestimmt werden?
Ist ein möglicher Ehevertrag (z.B. bei Verzicht auf Unterhaltszahlung), der unter deutschem Recht abgeschlossen wurde, sinnvoll und durchsetzbar, auch dann wenn die Scheidung nach russischen Recht vollzogen wird?
Besten Dank für die Beantwortung meiner Fragen im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 80 weitere Antworten zum Thema:
Heirat
24.03.2009 | 07:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich ist es sinnvoll, wenn Sie einen Ehe – bzw. Scheidungsvertrag schließen wollen, da niemand in die Zukunft blicken kann und zuverlässig vorhersehen vermag, ob man sich immer vertragen wird. Wäre dies der Fall, bräuchte man überhaupt keine Verträge. Weiterhin sollten solche Vereinbarungen dann getroffen werden, solange man sich noch versteht.

Das Eherecht bestimmt sich grundsätzlich nach dem letzten gemeinsamen Aufenthalt, den die Ehegatten bis zur Trennung hatten. Es gibt die Möglichkeit durch notariellen Vertrag ein anderes Recht zu wählen. Wenn Sie den Vertrag in Deutschland schließen und Sie bis zu Ihrer Scheidung bzw. Trennung Ihren gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland hatten, dann wird dieser – vorausgesetzt er ist im Übrigen wirksam – anerkannt werden. Der Aufenthalt der Ehegatten nach Scheidung/Trennung ist für die Frage welches Recht anwendbar ist nicht mehr von Belang.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
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