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Hallo,
ich bin mit einem Amerikaner seit 2005 (Illinois) verheiratet. Nun will ich die Scheidung. Wir leben derzeit in Belgien (mein Mann ist beim Militaer). Ich bin deutscher Staatsbuerger mit Greencard. Wir haben keine Kinder. Wie laeuft denn die Scheidung nun ab? Nach welchem Recht geht sie. Habe ich irgendwelche Rechte auf Unterhalt? Wie lange dauert es bis die Scheidung rechtskraeftig ist? Was passiert mit meiner Greencard. Ich arbeite derzeit fuer die US Army und er ist vor einem monat ausgezogen.Danke
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Diese Antwort ist vom 19.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.04.2010 09:53:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Nach Art. 17 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Diese allgemeine Ehewirkungen, und damit das Recht nach dem sich die Scheidung richtet, ergeben sich aus Art. 14 EGBGB. Danach ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (dieser Fall dürfte bei Ihnen zutreffend sein) das Recht des Staat anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da Sie mit Ihrem Ehemann in Belgien wohl auf einer US-Militärbasis leben, wird US-amerikanisches Eherecht anzuwenden sein. Die US- Militärbasen gelten während ihrer Nutzung als Sondergebiet der USA, auf dem US-amerikanisches Recht Anwendung findet. Zuständig für die Scheidung dürfte ein US-amerikanisches Gericht sein. Zwar wird nach § 606a ZPO die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, wenn ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch ist diese Vorschrift durch die Verordnung EG Nr. 2201/2003 erheblich eingeschränkt. Die Verordnung gilt auch gegenüber Drittstaaten. Der einschlägige Art. 3 regelt hierzu
Artikel 3
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben.
Hiernach könnte ein Scheidungsantrag bei einem deutschen Familiengericht wohl nur gestellt werden, wenn beide oder zumindest ein Ehegatte seinen Aufenthalt in Deutschland hätte. Da Sie und Ihr Ehemann auf einer US-Militärbasis leben, ist dies nicht gegeben. Demnach sollten Sie einen Anwalt in den USA mit der Scheidung beauftragen. Dieser wird auch ermitteln können, welches Scheidungsrecht innerhalb der USA einschlägig ist. Dieses ist von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich geregelt. Sollten Sie, zumindest verstehe ich Ihre Sachverhalysschilderung entsprechend, im Bundesstaat Illinois geheiratet haben, dürfte das Scheidungsrecht dieses Bundesstaates dementsprechend anzuwenden sein. Hiernach richtet sich dann auch die Rechtskraft der Scheidung. Auch Ihre Unterhaltsansprüche würden sich nach dem Recht des Bundesstaates Illionois richten.
Bezüglich der Green Card hängt deren weitere Geltung nach der Scheidung davon ab, unter welchen Voraussetzungen Sie diese einst beantragt haben. War die Ehe mit einem US-amerikaner Voraussetzung für die Erteilung, fällt die Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Green Card nach der Scheidung weg. Sind Sie allerdings bereits länger als 2 Jahre mit Ihrem Ehemann verheiratet, ist dieser Vorbehalt nicht mehr maßgebend. Er wird dann aufgehoben, sodass Sie auch nach der Scheidung aufenthaltsberechtigt in den USA sein sollten. Sie könnten hier auch die Beantragung der Staatsangehörigkeit in Erwägung ziehen, wenn Sie 3 Jahre aufgrund der Green Card vornehmlich in den USA lebten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation vermitteln. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur für eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann. Eine umfassenden Rechtsberatung kann dadurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
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