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Scheidung unter Aussetzung des Versorgungsausgleichs


28.06.2009 23:37 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich habe mit meinem Ehemann in der Trennungsphase eine Notarielle Scheidungsvereinbarung erstellt. Dabei wurden alle Themen geregelt (z. B. habe ich einen begrenzten Unterhalt auf 5 Jahre akzeptiert, trage in dieser Zeit die Darlehensschulden, und akzeptiere eine Neubewertung des Unterhalts nach neuem Recht nach dem Ablauf der 5 Jahre) bis auf den Versorgungsausgleich, weil dieser von Gesetzeswegen bei der Scheidung vom Gericht durchgeführt wird. So die Annahme!

Diese Tage erhielt ich die Vorladung zum mündlichen Scheidungstermin mit der Ansage, dass der Versorgungsausgleich auszusetzen ist. Begründung: Lt. einem Urteil des BGH ist die Rechnungsweise bei der Zusatzversorgung nicht rechtens. Hier hatte ein Versicherter geklagt, dass die Wertpunkte nicht gerecht seien und deswegen müssten sie bei der Zusatzversicherung neu berechnet werden. Da dies noch andauern wird ist das Verfahren des Versorgungsausgleichs auszusetzen.
Ich arbeite seit ca. 15 Jahren halbtags als Angestellte im öffentlichen Dienst und habe deswegen wenig Geld aus der Zusatzversorgung zu erwarten. Momentan sind das ca. 100 Euro mtl.

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs findet zu einem erheblichen Teil in der gesetzlichen Rente statt, ein weiterer großer Teil ist aus der Betriebsrente und der Direktversicherung zu erwarten und der kleinste Teil aus der Zusatzversorgung. Ich bin ausgleichsberechtigt, da ich während meiner 25 jährigen Ehe wenig gearbeitet und Beiträge gezahlt habe.

Niemand kann sagen, wie lange sich so ein Verfahren hinzieht. Kann ich mich gegen dieses Vorgehen im Scheidungsverfahren wehren? Was ist, wenn der Ausgleichsverpflichtete stirbt?
Kann ich beispielsweise einen Antrag stellen, dass ich bis zur Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich als Sicherheit einen erhöhten Eigentumsanteil am Haus übertragen bekomme? (Wir haben hier in der Scheidungsvereinbarung bereits eine Höhe festgelegt, die ich erhalte, für den Fall dass ein Verkauf stattfindet.)

Soweit ich informiert bin muss sowieso zum Rentenbeginn eine Nachberechnung erfolgen, um festzustellen, ob der Ausgleich ausreichend war. Wieso spielt das nun eine so große Rolle ob ich 100 Euro oder 110 Euro aus der Zusatzversorgung erhalte.

IMit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 624 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung
29.06.2009 | 00:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das FamG hat offenbar den Scheidungstermin gem. § 628 Abs. 1 ZPO anberaumt, weil die Folgesache, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszusetzen ist, bis über die anderweitige Klage entschieden ist.

Dazu ist das Gericht berechtigt und Sie können dagegen nicht vorgehen - das wäre auch unnötig, denn letztlich wird nur das Scheidungsverfahren von dem Verfahren über den Versorgungsausgleich abgekoppelt und vorgezogen, damit sich dieses nicht ebenfalls verzögert.

Da der Versorgungsausgleich die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften betrifft, würde auch der Tod Ihres Ex-Gatten vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nichts an den zu übertragenden Rentenanwartschaften ändern. Ein Anspruch auf eine Sicherheit zu Ihren Gunsten bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird daher nicht gegeben sein - er wäre auch nicht notwendig.

Der Versorgungsausgleich ist vom Gesetz zwingend vorgesehen und mit der Scheidung vorzunehmen - da die Berechnung korrekt sein muss, werden Sie sich gegen die Aussetzung auch nicht mit dem Argument wehren können, dass es Ihnen "auf die 10 Euro" jetzt nicht ankommt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Tel.: 0221 801 37193
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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