Scheidung unter Aussetzung des Versorgungsausgleichs
28.06.2009 23:37 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
ich habe mit meinem Ehemann in der Trennungsphase eine Notarielle Scheidungsvereinbarung erstellt. Dabei wurden alle Themen geregelt (z. B. habe ich einen begrenzten Unterhalt auf 5 Jahre akzeptiert, trage in dieser Zeit die Darlehensschulden, und akzeptiere eine Neubewertung des Unterhalts nach neuem Recht nach dem Ablauf der 5 Jahre) bis auf den Versorgungsausgleich, weil dieser von Gesetzeswegen bei der Scheidung vom Gericht durchgeführt wird. So die Annahme!
Diese Tage erhielt ich die Vorladung zum mündlichen Scheidungstermin mit der Ansage, dass der Versorgungsausgleich auszusetzen ist. Begründung: Lt. einem Urteil des BGH ist die Rechnungsweise bei der Zusatzversorgung nicht rechtens. Hier hatte ein Versicherter geklagt, dass die Wertpunkte nicht gerecht seien und deswegen müssten sie bei der Zusatzversicherung neu berechnet werden. Da dies noch andauern wird ist das Verfahren des Versorgungsausgleichs auszusetzen.
Ich arbeite seit ca. 15 Jahren halbtags als Angestellte im öffentlichen Dienst und habe deswegen wenig Geld aus der Zusatzversorgung zu erwarten. Momentan sind das ca. 100 Euro mtl.
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs findet zu einem erheblichen Teil in der gesetzlichen Rente statt, ein weiterer großer Teil ist aus der Betriebsrente und der Direktversicherung zu erwarten und der kleinste Teil aus der Zusatzversorgung. Ich bin ausgleichsberechtigt, da ich während meiner 25 jährigen Ehe wenig gearbeitet und Beiträge gezahlt habe.
Niemand kann sagen, wie lange sich so ein Verfahren hinzieht. Kann ich mich gegen dieses Vorgehen im Scheidungsverfahren wehren? Was ist, wenn der Ausgleichsverpflichtete stirbt?
Kann ich beispielsweise einen Antrag stellen, dass ich bis zur Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich als Sicherheit einen erhöhten Eigentumsanteil am Haus übertragen bekomme? (Wir haben hier in der Scheidungsvereinbarung bereits eine Höhe festgelegt, die ich erhalte, für den Fall dass ein Verkauf stattfindet.)
Soweit ich informiert bin muss sowieso zum Rentenbeginn eine Nachberechnung erfolgen, um festzustellen, ob der Ausgleich ausreichend war. Wieso spielt das nun eine so große Rolle ob ich 100 Euro oder 110 Euro aus der Zusatzversorgung erhalte.
IMit freundlichen Grüßen
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