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Frage geschrieben am 25.06.2011 18:17:38

Scheidung und wieder Ehe schließen mit einer andere Personen

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 958
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Hallo! Die Situation ist folgend: 2 Personen schlissen eine Ehe (ein Deutsche und einer Russin) in Deutschland und nach eine halb Jahre merken dass das nicht funktioniert (der Mann Übt eine bestimmt Dominanz und psychologisch druck) an Sie und seine Tochter 16Jhre alt. Er ist der Patron!!!
Die Frau kann nicht mehr und findet ein neuer Partner. Kann Sie Sich scheiden lassen und trotzdem ihr so lang das Schneidungs-Verfahren läuft, bleiben und der andere Mann Heiraten? Der andere Mann hat ihr Wohnrecht und ist ein EU- Mitbürger.


Antwort geschrieben am 25.06.2011 19:55:13
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Als Nicht-Unionsbürger benötigen Sie zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Da Sie aktuell und noch bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens mit einem deutschen Staatsbürger verheiratete sind, gelten für Sie als Ausländerin insoweit aufenthaltsrechtliche Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung tragen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann aber unter bestimmten Umständen versagt bzw. entzogen werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, schwer wiegende Ausweisungsgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist. Die Dauer dieses Verbots wird auf Antrag grundsätzlich befristet. Grundsätzlich bedürfen Sie nach der Ehescheidung spätestens grundsätzlich einen weiteren bzw. neuen Aufenthaltstitel. Zu beachten ist dabei, dass die spätere Einreise zwecks erneuter Heirat mit einem deutschen Staatsbürger mit einem sog. Schengen-Visum nicht erlaubt ist. Vielmehr ist ein nationales Visum zwecks Heirat in Deutschland bei der jeweiligen ausländischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen unter Beachtung Ihres Einsatzes eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt






Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

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