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Scheidung steuer- und strafrechtlich


12.09.2011 08:59 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Ich lebe seit ca. 2 Jahren von meiner Frau getrennt. Gemeldet ist sie noch bei mir. Wir haben keine Kinder. Ausserdem habe ich vor ca. 8 Jahren kurz vor der Heirat einen Ehevertrag mit ihr geschlossen. Meine Frau und ich sind beide berufstaetig, und sie lebt mit einem neuen Lebenspartner zusammen.

Ich habe den dringenden Wunsch mich scheiden zu lassen, zumal ich ein schlechtes Gewissen habe, weil ich die ganze Zeit weiterhin die Steuerklasse 3 habe. Ich glaube sie hat Klasse 5. Kann ich rueckwirkend steuerlich veranlagt werden, oder ist es auch moeglich zu sagen, wir haben uns eben erst getrennt.Oder ist das gar schon Steuerhinterziehung?
Wie bekomme ich die ganze Situation moeglichst problemlos geregelt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung
12.09.2011 | 09:34

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:

wenn Sie trotz Trennung die gemeinsame Veranlagung gewählt haben (hier durch Wahl der Kombination III/V bei den Lohnsteuerkarten) dann ist dadurch Steuerhinterziehung verwirklicht, denn die Möglichkeit einer gemeinsamen Veranlagung besteht ab dem Jahr nach der Trennung nicht mehr (§ 370 AO iVm).

Des Weiteren sind Ehegatten ohnehin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn III/V gewählt wurde.

Ihr müsstet dies schnellstens nachholen, damit dies als strafbefreiende Selbstanzeige bewertet werden kann (man muss allerdings den Unterschied an Steuer nachzahlen).

Eine falsche Angabe bezüglich der Trennungszeitpunkt dürfen Sie nicht abgeben. Dies ist strafrechtlich problematisch. Des Weiteren können Sie sich erst scheiden lassen nach einem Jahr Trennung. Wenn Sie nun angeben würden, die Trennung sei erst jetzt erfolgt, dann können Sie die Ehe erst (der Zustimmung Ihrer Ehefrau vorausgesetzt) in einem Jahr scheiden lassen.

Empfehlenswert ist ist, einen Anwalt zu beauftragen. Gerne bin ich für Sie tätig, bei Bedarf kontaktieren Sie mich.

Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

307 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht