28.05.2012 | 13:00
Antwort
von
Rechtsanwältin Andrea Hesse
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Unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:
1.
Grundsätzlich wird bei vermögensrechtlichen Ansprüchen im Rahmen der
Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich) der Zeitpunkt ab Eheschließung berücksichtigt. Alle Geschehnisse vor Eheschließung bleiben zunächst um berücksichtigt. Sie haben zwei denkbar waren Ansprüche die aus den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt herrühren können.
2. Unterhält
Zunächst ist Ihnen unbenommen
Unterhalt zu fordern. Das Gesetz unterscheidet Dahingehend in Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.
Trennungsunterhalt kann gefordert werden, ab Beginn der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, d.h. bis zur endgültigen Scheidung.
Gemäß
§ 1361 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs (und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, sobald die Ehegatten getrennt leben. Dies heißt konkret für die Höhe des Unterhaltsanspruches wird eine dreistufige Berechnung durchgeführt. Danach wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten (Sie) ermittelt, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit er Verpflichteter leistungsfähig ist. D.h. In Allgemeinen wird zunächst Ihr Einkommen mit dem Einkommen Ihres Mannes addiert und dies durch zwei geteilt. Dies ergibt den Bedarf, d.h. den Geldbetrag den Sie benötigen, um Ihren Lebensstandard der Ehe bei zubehalten. Von diesem Bedarf wird Ihr eigenes Einkommen abgezogen. In dem dritten Schritt (Leistungsfähigkeit Ehegatte) wird geprüft, ob nach Abzug des Selbstbehaltes (der Betrag, der jedem zum Leben übrig bleiben muss) noch Einkommen verfügbar ist, um den Unterhaltsanspruch zu bezahlen. Nur wenn dies der Fall ist, steht Ihnen auch etwas zu. Nach Ihrem Sachverhalt, hat ihr Ehemann hauptsächlich das Familieneinkommen erwirtschaftet, so dass ich – ohne genaue Zahlen zu kennen – davon ausgehe, dass Ihnen ein nicht unbeträchtlicher Anteil zustehen wird. Auf jeden Fall wird der Unterhalt ausreichen, um eine eigene Wohnung finanzieren zu können.
Sollte Ihr Ehemann in dem in seinem Eigentum stehenden Haus weiter wohnen bleiben, wird dies seinem Einkommen auch zugerechnet. Sollten Sie weiter in dem Haus (in einer Einliegerwohnung) wohnen, ist dies durchaus möglich. Dahingehend sagt § 1361b: Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine und billige Härte zu vermeiden.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass der Aspekt, dass sie 20 Jahre zusammen sind, aber nur drei Jahre verheiratet waren, in der Betrachtungsweise keine Rolle spielt.
Nach Rechtskraft der Scheidung, haben Sie die Möglichkeit, auch nachehelichen Unterhalt zu fordern. Ob dahingehend für Sie eine Anspruchsgrundlage gegeben ist, muss im Zeitpunkt des Scheidungsantrages geprüft werden und kann anhand Ihres Sachverhalts zunächst nicht konkret beziffert werden.
2. Zugewinnausgleich
Da sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, gehe ich davon aus, dass sie in Ihrer Ehezeit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. D.h.: der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ist auszugleichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. In Ihrem Fall endet die Zugewinngemeinschaft mit Rechtskraft der Scheidung. Zu beachten ist, dass nur das ausgeglichen wird, was während der Ehezeit hinzu erworben wurde. Das hohe Einkommen, diverse Immobilien und das separate Vermögen Ihres Ehemannes wird dem so genannten Anfangsvermögen zugerechnet. Genauso wird Ihr Vermögen, welches sie in der Zeit der Eheschließung besaßen den Anfangsvermögen zugerechnet. Eine zweite Komponente dahingehend ist das Endvermögen. Das Endvermögen ist das Einkommen, welches Sie im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsantrages noch besitzen. Wenn diese zwei Komponenten klar berechnet sind, wird das Anfangsvermögen von Endvermögen abgezogen (jeweils für beide Ehegatten) und dies ergibt den jeweiligen Zugewinn der Eheleute. Der Zugewinn kann nie negativ sein. Sollte das Vermögen ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Scheidung höher sein als zum Zeitpunkt der Eheschließung und Ihres gen Null tendierend dann steht Ihnen die Hälfte des Zugewinnes Ihres Ehegatten als Ausgleichsforderungen zu.
Um dies besser verdeutlichen zu können folgende Rechnung: Ihr Ehegatte hat zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Vermögen von 500.000 €, da er gut auch während der Ehe etwas ansparen konnte besitzt er am Ende der Ehe 600.000 € von diesen 600.000 € wird das Anfangsvermögen von 500.000 € abgezogen somit hat ihr Ehemann eine Zugewinn von 100.000 € erwirtschaftet. Sollten sie doch eine Zugewinn erwirtschaftet haben, muss dieser vorab vom Zugewinn ihres Ehemannes abgezogen werden
Geht man davon aus, dass Sie keinerlei Zugewinn erwirtschaftet haben, würde Ihnen somit von dem Zugewinn des Ehegatten die Hälfte, somit 50.000 € zustehen, die sie im Rahmen der Scheidung mit beantragen können. Detailfragen kann ich hier leider nicht beantworten, da mir die notwendigen Berechnungsgrundlagen ihrerseits fehlen.
Ich bitte darum, diese Ausführungen nur als auch Orientierung zu sehen gerade wegen der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse – die in den Sachverhalt nicht angegeben wurden – ist eine eingehende Beschäftigung mit Ihrem Fall unvermeidbar. Gern bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit Ihnen im Falle einer Mandatierung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen