01.03.2010 | 19:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Scheidungsgericht in Russland wäre nach meiner Kenntnis nur zuständig, wenn
- mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind existiert,
- die Parteien einer
Scheidung zugestimmt haben, eine Ehescheidung vor dem Standesamt deshalb nicht in Betracht kommt, weil sich eine Partei diesem Verfahren entzieht,
- eine Partei überhaupt der Scheidung nicht zustimmt.
Insoweit kann Ihre Freundin versuchen, die Scheidung vor dem Standesamt ihres Wohnsitzes zu erwirken.
Da ein minderjähriges gemeinsames Kind offenbar nicht existiert, kann eine einvernehmliche Scheidung vor dem Standesamt erfolgen. Ausreichend hierfür ist das Einverständnis im Hinblick auf die Ehescheidung.
Da der Ehemann wegen seines Wohnsitzes in den USA verhindert ist, können die beiden insoweit zwei Anträge stellen. Die Entscheidung über die Ehescheidung ergeht mit Ablauf eines Monats nach Antragstellung im Beisein zumindest einer der Parteien.(Art. 19 Abs, 3 FGB,
Art. 33 Abs.4 PStG).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.