Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Mein Sohn und sein Freund aus Mexiko haben im Dezember 2009 geheiratet mit eingetragener Partnerschaft.
Nun wollen sie sich wieder trennen, da inzwischen beide eine Freundin haben.
Gemeldet ist der Freund immer noch unter der Adresse von meinem Sohn, wohnt aber schon seit Juni 2011 in Frankreich.
Seine Freundin, die inzwischen ein Kind von ihm erwartet, war bei uns schon im Januar 2011 eingezogen, seitdem war de facto die Partnerschaft der beiden Jungen beendet.
W a n n können sie sich nun frühestens scheiden lassen?
Wo? beim Amtsgericht? Brauchen sie einen Anwalt dazu ?
Antwort geschrieben am 05.01.2012 22:45:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Entscheidend ist in dem von Ihnen geschilderten Fall die Vorschrift des § 15 LPartG. Dort heißt es:
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1.
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a)
beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b)
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann
Die Variante b) dürfte unzweifelhaft erfüllt sein im Hinblick auf die neue feste Beziehung. Auch a) ist erfüllt, wenn beide einer Aufhebung (die im LPartG der Scheidung entspricht) zustimmen.
Zusätzlich muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Dies ist nach Ihren Angaben spätestens im Juni 2012 der Fall. Eventuell kann der Ablauf auch früher eintreten. Eine Trennung kann auch vor dem Auszug eines Partners innerhalb der ehemals gemeinsamen Wohnung erfolgen (so genannte Trennung von Bett und Tisch).
Die Aufhebung ist beim Amtsgericht -Familiengericht- zu beantragen.
Es wird zumindest ein Rechtsanwalt benötigt und zwar für den, der die Aufhebung beantragt.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung bzw. die Ihres Sohnes stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich auch gerne von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
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