Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Ich bin seit 8 Jahren mit einem Ägypter zusammen, vor 4 Jahren haben wir in Dänemark geheiratet. Ich habe für die Rettung der Firma meines Mannes ziehmlich viel Geld aufgenommen, das er in monatlichen Raten zurückzahlen wollte es nun aber leider nicht mehr macht. Die Firma gibt es inzwischen nicht mehr. Nun ist mein Mann seit 1 Jahr und 3 Monaten in Ägypten, ist nicht mehr nach Deutschland gekommen und hat auch nur noch ein paar einzelne Raten gezahlt. Da er auch telefonisch kaum mehr erreichbar ist, möchte ich die nun Scheidung einreichen und ihn auf Rückzahlung seiner Schulden bei mir verklagen. In Ägypten besitzt mein Mann gemeinsam mit seinem Bruder 4 Tankstellen und einige Häuser.
Da es mir nach dem Verlust meiner gutbezahlten Stelle nun auch nicht mehr gut geht, verspricht er mir seit mehr als 2 Jahren, alle Schulden zurückzuzahlen, wenn er eine seiner Tankstellen verkauft hat. Aber ich kann das natürlich nicht nachprüfen und glaube, dass das leider nur Versprechungen sind, um mich zu beschwichtigen und Zeit zu gewinnen. Leider lebe ich trotz eines neuen Jobs nun selbst in so knappen Verhältnissen, dass ich unbedingt die Schulden loshaben möchte, damit ich wieder ein einigermaßen normales Leben leben kann. Meine drei Fragen:
Kann ich mich in seiner Abwesenheit von ihm scheiden lassen?
Kann ich ihn über das Ägyptische Konsulat anzeigen und das Geld einfordern.
Ist es für meine finanziellen Forderungen besser noch nicht geschieden zu sein oder besser bereits geschieden zu sein.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 03.04.2011 16:12:08
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Kann ich mich in seiner Abwesenheit von ihm scheiden lassen?
Wenn das deutsche Familiengericht zuständig ist, müssen grundsätzlich beide Ehegatten persönlich zum Scheidungstermin in Deutschland erscheinen.
Ausnahmsweise kann das persönliche Erscheinen durch eine Anhörung oder Vernehmung ersetzt werden, wenn sich ein Ehegatte (wie bei Ihnen) in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts aufhält, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, vgl. § 128 Abs. 3 FamFG.
Hierzu wird das deutsche Familiengericht ein Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung Ihres Ehegatten in Ägypten stellen. Ihr Ehegatte wird dann durch ein ägyptisches Gericht im Wege der Amtshilfe angehört. Falls er die deutsche Staatsangehörigkeit haben sollte, kann auch die deutsche Auslandsvertretung die Vernehmung durchführen.
2. Kann ich ihn über das Ägyptische Konsulat anzeigen und das Geld einfordern?
Leider ist die Mitwirkung der deutschen Botschaft bei der Einziehung zivilrechtlicher Forderungen gegen in Ägypten wohnende Schuldner begrenzt.
Jedenfalls stehen der Botschaft keine Zwangsmittel zur Verfügung, um Ihre Forderung auch vollstrecken zu können.
Die deutsche Botschaft in Kairo bietet ihrem Merkblatt (http://www.kairo.diplo.de/contentblob/1368474/Daten/1031019/merkblatt_dt_rechtsverfolgung_in_aegypten.pdf) zur Rechtsverfolgung in Ägypten aber folgendes an:
„Falls die genaue Anschrift des Schuldners bekannt ist (Ort, Stadtteil, Straße, Hausnummer bei Wohnsitz außerhalb Kairos auch Bezirk bzw. Gouvernorat), kann die Botschaft versuchen, mit ihm in Verbindung zu treten und ihn zu einer freiwilligen Begleichung der Forderung zu bewegen."
3. Ist es für meine finanziellen Forderungen besser noch nicht geschieden zu sein oder besser bereits geschieden zu sein?
Da im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Regel ein Vermögensausgleich zwischen den Eheleuten durchgeführt wird, kommt es für Ihre finanziellen Forderungen nicht darauf an, ob Sie geschieden sind oder nicht.
Ausnahmsweise ist ein Vermögensausgleich nur dann nicht durchzuführen, wenn eine vertragliche Gütertrennung vereinbart wurde.
Die Schulden Ihres Ehemanns bzw. Ihre Forderungen ihm gegenüber werden bei der Berechnung der einzelnen Vermögenswerte berücksichtigt.
4. Vorgehensweise
Insgesamt empfehle ich Ihnen, die Angelegenheit nochmals mit einem Rechsanwalt/-anwältin, der/die eine Spezialisierung auf das internationale Familienrecht hat, zu besprechen.
In Ihrem Fall ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch ein ägyptisches Gericht zuständig sein kann oder sogar ägyptisches Recht zur Anwendung kommt.
Vor allem im Hinblick auf die Auslandsberührung ist mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.04.2011 17:19:48
Weshalb kann hier auch das ägyptische Recht zuständig sein? Wir haben immer gemeinsam in Deutschland unseren hauptsächlichen Aufenthalt gehabt.
mfg
Weshalb kann hier auch das ägyptische Recht zuständig sein? Wir haben immer gemeinsam in Deutschland unseren hauptsächlichen Aufenthalt gehabt.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.04.2011 19:17:23
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Art. 17 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sieht vor, dass für Ihre Scheidung eigentlich deutsches Recht anzuwenden ist, da Sie und Ihr Ehemann zuletzt in Deutschland zusammengelebt haben.
Allerdings ist die Anwendung ägyptischen Rechts nicht ausgeschlossen, wenn Ihr Ehemann vorbringen sollte, er habe sich bereits nach ägyptischem Recht von Ihnen scheiden lassen. Oder er trägt vor, er habe vor Ihnen ein Scheidungsverfahren vor einem ägyptischen Recht anhängig gemacht. In diesem Fall kann ein Scheidungsverfahren nicht in Deutschland durchgeführt werden, vgl. § 124 S. 2 in Verbindung mit § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Schließlich gibt es nach ägyptischem Familienrecht ein einseitiges Scheidungsrecht (Talaq-Scheidung) des Ehemannes. Zudem sind die Scheidungsfolgen in Bezug auf Unterhaltsanspruch, Vermögensausgleich, etc. für Ihren Ehemann günstiger als nach deutschem Recht.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass Ihr Ehemann sich auf sein Landesrecht berufen wird.
Ob letztendlich ägyptisches Recht zur Anwendung kommt, ist eine Frage des Einzelfalles.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Art. 17 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sieht vor, dass für Ihre Scheidung eigentlich deutsches Recht anzuwenden ist, da Sie und Ihr Ehemann zuletzt in Deutschland zusammengelebt haben.
Allerdings ist die Anwendung ägyptischen Rechts nicht ausgeschlossen, wenn Ihr Ehemann vorbringen sollte, er habe sich bereits nach ägyptischem Recht von Ihnen scheiden lassen. Oder er trägt vor, er habe vor Ihnen ein Scheidungsverfahren vor einem ägyptischen Recht anhängig gemacht. In diesem Fall kann ein Scheidungsverfahren nicht in Deutschland durchgeführt werden, vgl. § 124 S. 2 in Verbindung mit § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Schließlich gibt es nach ägyptischem Familienrecht ein einseitiges Scheidungsrecht (Talaq-Scheidung) des Ehemannes. Zudem sind die Scheidungsfolgen in Bezug auf Unterhaltsanspruch, Vermögensausgleich, etc. für Ihren Ehemann günstiger als nach deutschem Recht.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass Ihr Ehemann sich auf sein Landesrecht berufen wird.
Ob letztendlich ägyptisches Recht zur Anwendung kommt, ist eine Frage des Einzelfalles.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben.
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