Frage geschrieben am 11.03.2010 22:04:52
Scheidung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 986Jetzt will er sich scheiden lassen, aber seine Frau will nicht, schützt eine Krankheit vor (Herzprobleme neu).
Kann sie die Scheidung verhindern und wie lange?
Wie lange kann sie nachehelichen Unterhalt verlangen? Bisher 1000€ für sie und für die Kinder zusammen 1400€ monatlich.
mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 11.03.2010 22:39:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Erbrecht
Bewertungen: 62
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind gesetzlich in § 1565 BGB festgelegt. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Das heißt leben die Ehegatten getrennt, wie im Fall Ihres Sohns und lehnt mindestens ein Ehepartner die Wiederherstellung der Ehe ab, ist sie gescheitert. Das Gesetz hilft auch weiter, indem in § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten mehr als 3 Jahre getrennt leben. Diese Frist ist bei Ihrem Sohn bereits verstrichen. Seine Ehefrau kann daher nicht mehr einwenden, dass sie an der Ehe festhält. Sie ist gescheitert.
Sie geben an, dass die Ehefrau Ihres Sohns einwenden wird, dass Sie krank ist und deshalb nicht geschieden werden kann. Nach § 1568 BGB kann eine Scheidung der Ehe vorübergehend aufgeschoben werden, wenn dies für einen Ehepartner eine unzumutbre Härte darstellen würde. Die sog. Härtefallklausel ist aber nur in extremen Ausnahmefällen anzuwenden und auch dann nur vorübergehend. Die Scheidung kann trotzdem nicht auf dauer verhindert werden. Eine sehr schwere Krankheit könnte so einen Grund darstellen, aber nur wenn der eine Ehepartner dringend auf die Pflege des anderen angewiesen ist. Das dürfte nach Ihren Angaben bei der Ehefrau Ihres Sohns nicht der Fall sein.
Während der Trennung kann der wirtschaftlich schwächere Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen. Dieser ist vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt wird nur für die Zeit gezahlt in der die Ehe noch nicht geschieden ist. Nach der Scheidung könnte es durchaus möglich sein, dass er nachehelichen Unterhalt zahlen muss. Gem. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">§ 1572 BGB muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden, wenn von dem einen Ehepartner auf Grund von Krankheit eine Berufstätigkeit nicht erwartet werden kann. Es ist äußerst wahrscheinlich, dass auf grund dessen Ihre Soh nachehelichen Unterhalt zahlen muss.
Der nacheheliche Unterhalt kann auf den sogenannten angemessenen Unterhalt herabgesetzt werden gem. § 1578 b BGB. Das bedeutet, dass nicht die ehelichen Vermögensverhältnisse für den Unterhaltsanspruch maßgeblich sind, sondern nur dass was die Ehefrau für den Lebensunterhalt unbedingt benötigt. Der nacheheliche Unterhalt jann auch zeitlich begrenzt werden. Der genaue zeitpunkt zur Herabsetzung des Unterhalts kann nicht pauschal festgelegt werden. Er ist von vielen Faktoren abhängig. Als Richtlinie kann aber gesagt werden, dass der nacheheliche Unterhalt solange zu zahlen ist, bis sich der wirtschaftlich schwächere Ehepartner auf den Wegfall des Unterhaltsanspruchs eingestellt hat.
Ich hoffe ich honnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
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