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Frage geschrieben am 01.12.2009 19:30:22

Scheidung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 866
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1.
Wie weise ich nach, wie viel Geld ich in die Ehe eingebracht habe, wenn das schon 24 Jahre her ist. Bankauszüge sind nicht mehr vorhanden.

Ich hatte damals einiges erspart, meine Frau jedoch nichts, nun will sie aber doch die Hälfte von allem.

2.
Da es bei der Scheidung Anwaltszwang gibt, suche ich einen vertrauenswürdigen Anwalt, zugelassen für Brandenburg, mit dem man über den Preis der Vertretung reden kann, und der mich nicht abzockt.

Meine Vorstellung sind 500 Euro.

Falls mehr , hätte ich gerne gewusst, für was.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.12.2009 20:53:34
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

1.

Ihre Frau kann von Ihnen Auskunft über Ihr Anfangsvermögen verlangen, um den Zugewinnausgleich berechnen zu können.

Liegen Ihnen darüber keine Unterlagen mehr vor und lassen sich diese auch nicht mehr beschaffen, müssen Sie die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilen und auf Verlangen an Eides Statt versichern.

Behauptet Ihre Frau dann, dass Ihr Anfangsvermögen höher gewesen ist, muss sie das auch beweisen. Ohne Unterlagen oder Zeugen wird ihr das kaum gelingen.

2.

Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, anwaltlich vertreten ist.

Die Anwaltskosten können dabei auch nicht frei vereinbart werden, sondern richten sich gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Streitwert. Dieser wird im Scheidungsverfahren aus dem dreifachen Nettoverdienst beider Eheleute gebildet.

Der Anwalt ist an das RVG gebunden und darf von den gesetzlichen Gebühren nur nach oben hin, nicht aber nach unten hin abweichen.

Gerne vermittele ich Ihnen einen Kollegen oder eine Kollegin in Brandenburg, der Sie in dem Scheidungsverfahren vertritt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt






Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45 D-50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193 oder 0221 355 9205
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E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartman
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.12.2009 21:56:16

Vielen Dank für ihre nette und solide Beantwortung.

1.
Eine Nachfrage stellt sich mir allerdings.

Sie sagten ja, es bestehe kein Anwaltszwang unter der genannten Bedingung.

Nun gab es aber einen Termin vor Gericht wegen Versorgungsausgleich, wobei ich ohne Anwalt kam, dort hieß es dann aber, ohne Anwalt könnte ich wieder nach Hause gehen, es erginge dann ein Versäumnisurteil.

Der von mir zuvor konsultierte Anwalt sagte mir jedoch, ich könne dort alleine hingehen.

Was ist nun richtig?


2. Wen könnten Sie mir im Land Brandenburg / Bernau / Berlin-Buch
empfehlen?
Wohne 1km nord-östlich von Berlin


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.12.2009 16:43:58

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn streitig verhandelt wird oder Sie selbst Anträge stellen oder einen Vergleich schließen möchten, brauchen Sie dazu einen Anwalt, da Sie ohne Anwalt selbst nicht verhandeln können.

Einen Kollegen werde ich Ihnen gerne per E-Mail empfehlen - bitte kontaktieren Sie mich dazu über meine E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Scheidung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-11-08
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