Frage geschrieben am 23.06.2010 00:02:09
Scheidung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 629ich bin verheiratet seit etwa 5,5 Jahren. Meine Frau hat keine deutsche Staatsangehörigkeit. Ich bin berufstätig, meine Frau hat noch nie in Deutschland gearbeitet. Wir haben einen gemeinsamen Sohn 14 Monate alt. Wir besitzen auch eine Immobilie, die über eine Hypothek finanziert wurde. Die Hypothek ist zu 50% abbezahlt. Meine Frage lautet: mit welchen Konsequenzen muss ich in Falle einer Scheidung rechnen. Was passiert mit dem Haus? Was passiert mit dem Kind? Darf meine Frau nach der Scheidung in Deutschland bleiben?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 23.06.2010 00:20:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Im Falle der Scheidung werden Sie mit Ihrer Frau eine Regelung darüber treffen müssen, wo Ihr Sohn künftig leben wird. In der Regel dürfte das bei der Mutter sein. Es muss dann auch eine Umgangsregelung getroffen werden. Das kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschehen.
Ebenso muss eine Regelung über die Immobilie getroffen werden. Andernfalls kann jeder von Ihnen die Vermögensauseinandersetzng verlangen. Im Falle der Immobilie bedeutet dies, dass die Zwangsversteigerung betrieben werden kann, wenn Sie sich nicht einigen können. Der dann erzielte Erlös müsste dann zwischen Ihnen aufgeteilt werden.
Ob Ihre Frau nach der Scheidung in Deutschland bleiben darf, wird davon abhängen, aus welchem Staat sie kommt und wie lange sie schon in Deutschland lebt. Diese Frage lässt sich ohne weitere Informationen nicht abschließend beantworten.
Ich empfehle Ihnen, sich vor Ort konkret anwaltlich über die bestehenden rechtlichen Folgen einer Trennung und Scheidung umfassend beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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