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Frage geschrieben am 15.11.2008 21:01:26

Scheidung, Zugewinn

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2616
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Im September 2001 bekam meine damalige Freundin von Ihren Großeltern 100.000 DM geschenkt. Die Schenkung lief ohne Notar ab, nur ein formloses Blatt, "Hiermit bestätigen wir, unserer Enkelin 100.000 DM geschenkt zu haben." Daraus entstand bei uns der Wunsch, dass wir ein Haus kaufen. Im Dezember sind wir dann in unser Haus eingezogen, Kaufpreis 375.000 DM. Die 100.000 DM sind in den Kaufpreis mit eingeflossen, der Rest wurde finanziert. Wir sind beide zu je 50% im Grundbuch eingetragen. Im September 2003 haben wir geheiratet. Jetzt, 2008 haben wir uns getrennt. Noch geht alles friedlich ab, das soll im Interesse unseres Sohnes auch so bleiben. Unser Vorhaben war nun folgendes, sofern die Bank mitspielt. Sie übernimmt die noch ausstehende Belastung, ca. 150.000 Euro, ich gebe meinen Anteil ab und sie wird 100% Eigentümer der Immobilie. Jetzt will sie aber doch lieber verkaufen. Leider sind die Preise zwischenzeitlich gesunken, das bei einem Verkauf vielleicht gerade noch die restliche Belastung erzielt wird und wir beide unterm Strich mit +/- null abschneiden. Von mir will sie dann zusätzlich ihre Einzahlung von damals, jetzt also ca. 50.000 Euro. Sie ist der Meinung, das gehört zum Anfangsvermögen und somit Zugewinn. Zur Eheschließung hatten wir beide kein Kapital, nur das Haus mit Schulden, jetzt haben wir auch nix, ebenfalls nur die Schulden vom Haus. Alles Geld wurde ins Haus investiert. Was ist mit der Forderung und was muss ich zahlen?
Besten Dank schon im Voraus.


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Diese Antwort ist vom 15.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.11.2008 21:53:56
Rechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Anfangsvermögen ist nach § 1374 I BGB das, was jedem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört, in diesem Fall also der hälftige Wert des Hauses abzüglich Schulden. Dazu wird nach § 1374 das hinzugerechnet, was ein Ehegatte NACH der Eheschließung durch Erbschaft, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Das heißt, eine Schenkung, die lange vor der Eheschließung erfolgte, wird nicht gem. § 1374 II zum Anfangsvermögen gerechnet.

Auch § 1380 BGB ist hier nicht anwendbar. Dieser regelt den Fall, dass ein Ehegatten dem anderen etwas zuwendet, was über eine Gefälligkeitsschenkung hinaus geht. Das mag hier zwar vielleicht der Fall sein, aber § 1380 BGB gilt nur für Leistungen während des Güterstandes, also für Leistungen nach der Eheschließung.

Im Ergebnis heißt das, dass die 100.000 DM nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen und auch nicht ausgleichspflichtig sind, wenn hierüber keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Sofern Sie nicht nur hälftige Eigentümer des Hauses sind, sondern auch die Belastungen hälftig bzw. als Gesamtschuldner übernommen haben und sonst kein Vermögen vorhanden ist / war, wird es daher wohl auch keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich geben.

Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


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