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Frage geschrieben am 18.05.2007 11:16:00

Scheidung, Vermögensauseinandersetzung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2534
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe zur Zeit getrennt von meiner Frau, mit dem vereinbarten Ziel der Ehescheidung.
Während der Ehe haben wir gemeinsam ein Haus erworben. Da die Immobillie aus der Verwandschaft meiner Frau stammt (Tante), konnte ein niedrigerer Kaufpreis erzielt werden.
Die meiner Frau gehörenden 50% des Hauses werde ich ihr abkaufen und den Kaufpreis einmalig ausbezahlen.
Ich bin dann alleiniger Besitzer des Hauses.

Meine Fragen hierzu:

1. Muss ich, nachdem meine Frau den vollen Kaufpreis erhalten hat, noch Mietausgleich bezahlen, obwohl ich mich dafür neuerlich verschulden muss?

2. Können zur Ermittlung des Zugewinnausgleiches auch Leistungen, wie z.B. erhebliche Eigenleistung beim Hausumbau angerechnet werden, wenn dadurch erhebliche
Summen eingespart wurden, die auch der Ehefrau zu Gute kamen?

3. Kann der "geschenkte" Teil des Hauses noch nach 14 Jahren als Anfangsvermögen meiner Frau angerechnet werden, weil dieser aus der Verwandschaft kam?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.05.2007 13:43:05
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Der Zugewinn errechnet sich für jeden Ehegatten aus dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen. Die Unterschiede der beiden Zugewinn wird ausgeglichen.

Dementsprechend ist der Wert der Immobilie bei Scheidungsantrag als Endvermögen (abzüglich der Verbindlichkeiten) anzusehen. Darauf, dass der Kauf ein „Schnäppchen" war, kommt es nicht an.

Daraus ergibt sich:

1. Wenn Sie Eigentümer sind, müssen Sie keine Miete zahlen. Bei der Berechnung des Unterhaltes wird allerdings der Wohnwert des mietfreien Wohnens im Eigenheim berücksichtigt, wobei Verbindlichkeiten auch abgezogen werden.
2. Diese Leistungen werden nicht gesondert berücksichtigt. Sie werden jedoch in soweit berücksichtigt, as dass es sich hierbei um wertbildende Faktoren der Immobilie beim Endvermögen handelt.
3. Wenn die Hälfte des Hauses Ihrer Frau geschenkt wurde, so wäre eine solche Schenkung nach Maßgabe des § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.05.2007 13:45:57

Leider war Ihr Nachtrag für mich zunächst nicht sichtbar.

Nachdem die Immobilie bei Eheschließung bereits der Frau mitgehörte, ist diese Hälft genau wie bei Ihnen als ANfangsvermögen anzusehen.


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