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Frage geschrieben am 23.03.2011 10:12:15

Scheidung Unterhaltsanspruch des Mannes bei eidesstattlicher Versicherung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 717
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Ehepaar ist seit 20 Jahren verheiratet, drei gemeinsame Kinder(14/15/17)-
die räumliche Trennung ist erfolgt. Die Kinder leben bei der Frau. Der Mann
bei seiner Freundin. Es besteht ein Ehevertrag(Gütertrennung). Die Frau hat nach der Eheschließung Häuser geerbt.
Im Laufe der Ehe hat der Mann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Frau hat das, ursprünglich dem Mann gehörende, Geschäft der Bank abgekauft. Seit dem hat der Mann kein privates Eigentum, noch sonstige Einkünfte. Es gibt auf Grund der Selbstständigkeit der Parteien keine Rentenansprüche.

Wie berechnet sich der Streitwert im Rahmen einer Scheidung? Zählen die Häuser und das Geschäft dazu? Muss die Frau dem Mann Unterhalt zahlen? Wie lange? Da ja keine Rente zu erwarten ist.
Unterhalt,wenn ja in welcher Höhe? Gibt es da eine 'Faustformel'? Werden die Aufwendungen für die gemeinsamen Kinder, die ja von der Frau getragen werden, in irgendeiner Form berücksichtigt?

Es besteht ein ausgesprochen gutes Verhältnis der Parteien untereinander,die Scheidung wird einvernehmlich und soll mit einem Anwalt erfolgen!
Raten Sie in diesem Falle zu einer online Scheidung?


Antwort geschrieben am 23.03.2011 10:42:37
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1: wie berechnet sich der Streitwert im Rahmen einer Scheidung

Der Gegenstandswert (nicht Streitwert) berechnet sich in ihrem Fall nach dem dreifachen beiderseitigen Monatseinkommen (Familieneinkommen) sowie dem von einer Seite etwaig geltend gemachten Zugewinn. Der geltend gemachte Zugewinn ist der Betrag, den ein Ehepartner vom anderen als Ausgleich fordert. Wäre er so hoch angesetzt und das Gericht würde ihn im Urteil deutlich niedriger ansetzen, so wäre dennoch maßgeblich die ursprüngliche Forderung.


Frage 2: zählen die Häuser und das Geschäft dazu?

Für jeden Ehepartner wird jeweils ein Status zum Beginn und zum Ende der Ehe erstellt. Der Zugewinn ist dann jeweils die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Während der Ehe geehrte Immobilien oder andere Vermögensgegenstände werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und den Endvermögen, so dass letztlich nur die Wertsteigerung als Zugewinn anfällt, wobei auch die Inflation durch eine Indexierung mindernd berücksichtigt wird.


Frage 3: Muss die Frau dem Mann Unterhalt zahlen? Wie lange?

Ihrer Darstellung entnehme ich, dass ihr Mann zwar gearbeitet hat, aber über kein Einkommen verfügt hat. In diesem Falle besteht das Familieneinkommen lediglich aus ihren eigenen Einkünften. Sofern diese in ausreichender Höhe vorhanden sind, wird nach Abzug der Unterhaltsansprüche ihrer Kinder der verbleibende Restbetrag hälftig geteilt, wobei vor ab zu Gunsten des Arbeitseinkommens ein Abzug von 1/7-1/10 (je nach OLG Bezirk) gemacht wird.

Ist Ihr Mann arbeitsfähig und vermittelbar auf dem Arbeitsmarkt, so müssten Sie mit einer Zahlungsdauer von zwei bis drei Jahren rechnen.


Frage 4: werden die Aufwendungen für die gemeinsamen Kinder in irgendeiner Form berücksichtigt?

Wie in Frage 3 bereits dargelegt, werden die Unterhaltsansprüche (die nicht unbedingt mit den tatsächlichen Aufwendungen übereinstimmen müssen) und sich nach der Düsseldorfer Tabelle im Regelfall berechnen, vorab abgezogen.


Frage 5: Raten Sie zu einer online Scheidung?

Dazu rate ich Ihnen nicht, weil bereits beim Zugewinn Bewertungen vorgenommen werden müssen, die Ihnen so nicht möglich sind. Wird allerdings kein Zugewinn geltend gemacht und auch kein Unterhalt, so wäre eine solche Scheidung möglich.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


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