Scheidung / Unterhalt per Vergleichsregelung
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
| in unter 2 Stunden
Bevor ich frage, möchte ich die Situation kurz schildern.
Meine jetzt gesch. Frau hat mich in 3/2004 verlassen. In 8/2004 wurde vor Gericht ein Vergleich u.a. zum Trennungsunterhalt geschlossen. Der von mir zu zahlende Unterhalt für 2004 wurde vom Gericht auf der Basis unserer beiden Netto-Einkommen in 2003 incl. Steuerklasse 3 für mich und Stkl. 5 für meine Ex-Frau berechnet und festgelegt.
Somit war nach meiner Auffassung für 2004 die Vertragsgrundlage des Vergleiches zur Berechnung der Unterhaltshöhe, bestehend aus Einkommen incl. Steuerklassen je Partei fest definiert.
Meine Ex-Frau hat dann, ohne mich in Kenntnis zu setzen, ihre Steuerklasse 5 auf Stkl. 2 ändern lassen mit der Konsequenz, dass ich vom Finanzamt automatisch in Stkl. 1 eingestuft worden bin. Das brachte mir durch Steuernachzahlungen einen erheblichen Netto-Einkommensverlust (Schaden) und meiner Ex-Frau einen eben so großen Netto-Einkommenszuwachs. Die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Vertragsgrundlage zur Zahlung des Unterhaltes in festgelegter Höhe an meine Ex-Frau sehe ich daher als gebrochen. Durch diesen Vertragsbruch habe ich somit zuviel Unterhalt in 2004 gezahlt.
Für 2005 und Folgejahre war meine Ex-Ehefrau einsichtig; d.h. der Unterhalt wurde entsprechend angepasst.
Das Vorgehen meiner Ex-Frau für 2004 habe ich nie anerkannt, habe allerdings auch keine juristischen Maßnahmen unternommen im Glauben, dass sich dies außergerichtlich regeln ließe. Das war leider nicht möglich.
Jetzt, nach acht Jahren, verlangt meine Ex-Frau von mir, ihr den Nachteilsausgleich (Erstattung der Steuermehrbelastung durch Erhalt des Unterhaltes von mir) von 2004 zu erstatten.
Da ihr Verlust aus dem Nachteilsausgleich für 2004 erheblich geringer ist als ihr Gewinn aus der Steuerklassenänderung, bin ich nicht mehr bereit das hinzunehmen und um eine Klärung bemüht.
Meine Frage:
1. „Schadenersatz"
Kann ich den aus der Verletzung der Vergleichsgrundlage 2004 erlittenen Einkommensverlust durch Steuernachzahlung heute noch bei meiner Ex-Frau geltend machen ?
Falls JA, dann wäre die Vetragsgrundlage unseres gerichtlichen Vergleiches zur Berechnung des damaligen Unterhaltes wieder hergestellt.
Eine Verjährung dieser gerichtlichen Vergleichsangelegenheit kommt m.E. nicht in Frage, weil nach §197BGB dies erst nach dreißig Jahren greift. Falls ein anderes Gesetz eine Verjährung evtl. möglich macht, hätte ich dies gern gewußt.
2. Nachteilausgleich:
Nach welcher gesetzlichen Grundlage greift hier eine evtl. Verjährung ab wann ?
Vielen Dank + freundliche Grüße









