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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin deutscher Staatsbürger, meine Ehefrau besitzt die Staatsangehörigkeit der USA. Vor ca. 2,5 Jahren haben wir in ihrem Heimatstaat Kalifornien geheiratet und die Ehe zwecks Familiennachzugs in Deutschland anerkennen lassen. Nach verschiedenen Schwierigkeiten haben wir inzwischen die Entscheidung getroffen, uns scheiden zu lassen.
Es sind weder gemeinsame Kinder noch erhebliches Vermögen oder Verpflichtungen zu berücksichtigen (z.B. private Altersvorsorge mit äußerst geringen Wert). Da wir uns über die Scheidung an sich und deren Rahmenbedingungen einig sind, haben wir in den USA das vereinfachte Scheidungsverfahren beantragt (Joint Petition for Summary Dissolution of Marriage - http://www.courtinfo.ca.gov/forms/documents/fl800.pdf). Allerdings habe ich verschiedenen Quellen entnommen, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des amerikanischen Gerichts die Anerkennung in Deutschland abgelehnt werden könnte. Dabei wäre zu beachten, dass wir letztes Jahr überwiegend noch in Deutschland (Nordrhein-Westfalen) gelebt haben und meine Frau erst vor einigen Wochen das Land endgültig verlassen hat. Der Antrag ist beim US-Gericht bereits eingereicht und wird in etwa 5 Monaten für die USA rechtskräftig.
Muss ein weiteres Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden oder ist eine Anerkennung doch möglich? Was wäre besonders zu beachten?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.05.2008 16:48:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kourosh Aminyan
Salierring 48, 50677 Köln, Tel: 0221-2225240, Fax: 0221-22252429
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Recht, Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Bewertungen: 19
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Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Gemäß Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB (deutsches Internationales Privatrecht), bestimmt sich das jeweils anwendbare Recht nach den Ehewirkungen.
In Ihrem Fall wurde die zweite Stufe gelten, d.h. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.
In Ihrem Fall besteht aber das Problem, dass Ihre Ehefrau Deutschland verlassen hat. Zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens ist es aber notwendig, dass der Scheidungsantrag der anderen Partei zugestellt wird. Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ist dessen Zustellung gemeint. D.h., selbst wenn Sie nun einen Scheidungsantrag stellen, weil die internationale Zuständigkeit eines Deutschen Gerichts bestehen würde, kann dieser nicht zugestellt.
Hinsichtlich der Anerkennung einer ausländischen Scheidung ist die jeweilige Landesjustizverwaltung zuständig. In Ihrem Einzugesgebiet ist es die Landesjustizverwaltung beim Oberlandesgericht Düsseldorf.
Für die Anerkennung wird aber der ausländische Titel benötigt, der Ihnen ja momentan nicht vorliegt.
Sofern die Justizverwaltung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihr ausländischer Scheidungsurteil nicht anerkennungsfähig ist, kann der Antrag umgestellt werden auf einen sog. Nichtanerkennungsantrag.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Aminyan
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.05.2008 18:38:25
Sehr geehrter Herr Aminyan,
vielen Dank für Ihre Antwort. Im Bezug auf die weitere Vorgehensweise möchte ich gerne wissen, ob ich die Erläuterungen richtig verstanden habe:
Zunächst bleibt anzuwarten, bis der ausländische Titel vorliegt. Dazu wird nach Übersetzung der benötigten Dokumente ein Antrag auf Anerkennung beim OLG Düsseldorf gestellt. Ob dieses ein deutsches Gericht für international zuständig erklärt und mit dieser Begründug den Antrag ablehnt, ist aber noch offen. Falls die Anerkennung nicht möglich ist, muss nach dem Nichtanerkennungsantrag das Scheidungsverfahren im Inland erneut eingeleitet werden? Welche Bedeutung hat dabei die fehlende Zustellbarkeit?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Aminyan,
vielen Dank für Ihre Antwort. Im Bezug auf die weitere Vorgehensweise möchte ich gerne wissen, ob ich die Erläuterungen richtig verstanden habe:
Zunächst bleibt anzuwarten, bis der ausländische Titel vorliegt. Dazu wird nach Übersetzung der benötigten Dokumente ein Antrag auf Anerkennung beim OLG Düsseldorf gestellt. Ob dieses ein deutsches Gericht für international zuständig erklärt und mit dieser Begründug den Antrag ablehnt, ist aber noch offen. Falls die Anerkennung nicht möglich ist, muss nach dem Nichtanerkennungsantrag das Scheidungsverfahren im Inland erneut eingeleitet werden? Welche Bedeutung hat dabei die fehlende Zustellbarkeit?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.05.2008 11:22:57
Sehr geehrter Fragesteller,
die Justizverwaltung beim OLG Düsseldorf prüft in diesem Fall nicht die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, sondern ob das ausländische Scheidungsurteil hier anerkannt werden kann. Sollte das ausländische Scheidungsurteil anerkannt werden, bedarf es keiner "weiteren" Scheidung mehr.
Im Falle einer Nichtanerkennung müsste der Scheidungsantrag hier gestellt werden. Grunsätzlich können auch Scheidungsanträge im Ausland zugestellt werden. Sofern aber eine Zustellung unmöglich ist, z.B. weil Aufenthaltsort des Antragsgegners/der Antragsgegnerin unbekannt ist oder die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht, kann auf besonderem Antrag hin eine sog. öffentliche Zustellung erfolgen. Nach Ablauf der Zustellfrist von einem Monat gilt der Antrag als zugestellt, so dass dann das Scheidungsverfahren fortgesetzt werden kann.
Ich hoffe hiermit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Aminyan
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Justizverwaltung beim OLG Düsseldorf prüft in diesem Fall nicht die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, sondern ob das ausländische Scheidungsurteil hier anerkannt werden kann. Sollte das ausländische Scheidungsurteil anerkannt werden, bedarf es keiner "weiteren" Scheidung mehr.
Im Falle einer Nichtanerkennung müsste der Scheidungsantrag hier gestellt werden. Grunsätzlich können auch Scheidungsanträge im Ausland zugestellt werden. Sofern aber eine Zustellung unmöglich ist, z.B. weil Aufenthaltsort des Antragsgegners/der Antragsgegnerin unbekannt ist oder die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht, kann auf besonderem Antrag hin eine sog. öffentliche Zustellung erfolgen. Nach Ablauf der Zustellfrist von einem Monat gilt der Antrag als zugestellt, so dass dann das Scheidungsverfahren fortgesetzt werden kann.
Ich hoffe hiermit Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Aminyan
Rechtsanwalt
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