Antwort geschrieben am 06.01.2012 19:05:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 142
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vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.
Wenn die Eltern ein "Kuckuckskind" großziehen, wirkt sich dies im Falle einer Scheidung weder auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt noch auf den Zugewinnausgleich aus.
Der Ehegattenunterhalt kann von einem Ehegatten beansprucht werden, wenn dessen Einkünfte nach der Scheidung nicht ausreichen um den eigenen Lebensbedarf zu bestreiten. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, mithin nach den Gesamteinkünften beider Ehegatten. Die danach für den Anspruch maßgeblichen Faktoren werden durch die Betreuung des Kuckuckskindes somit nicht beeinflusst. Ebenso verhält es sich beim Zugewinnausgleich. Maßgeblich für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs ist das jeweilige Vermögen der Ehegatten bei der Hochzeit und im Zeitpunkt des Eingang des Scheidungsantrages bei Gericht. Auch hierauf hat die Betreuung des Kuckuckskindes keinen Einfluss.
Unter bestimmten Umständen kann aber ein Regreßanspruch gegen den wirklichen Vater in Betracht kommen. Für die Prüfung eines solchen Anspruchs bedarf es allerdings einer detaillierten Prüfung der Umstände des Einzelfalles.
Ich hoffe, dass ich die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
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Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de
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