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Sehr geehrte Damen und Herren,
dürfte ich Sie um Auskunft/Bestätigung folgender Fragen bitten?
Meine ehemalige Ehefrau und ich liessen uns vor ca. 2 Monaten vor einem schweizerischen Zivilgerichts (Baselland) rechtsgültig scheiden. Zu dieser Zeit haben wir beide unseren alleinigen Wohnsitz in der Schweiz inne gehabt. Muss zur Anerkennung in Deutschland ein Antrag bzw. das richterliche Urteil eingereicht werden oder besteht ein Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, die diese Sachlage regelt? Nach meinen eigenen Recherchen auf http://www.berlin.de/sen/justiz/struktur/a2_ausl_scheidg_hinw.html habe ich folgendes gefunden:
"Ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung ist eben so wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat."
Bedeutet dies, dass keine weiteren Schritte von mir bzw. meiner ehemaligen Frau unternommen werden müssen?
Meine derzeitige Frau (Ukrainerin, wohnhaft in der Schweiz) und ich (ebenfalls weiterhin wohnhaft in der Schweiz) möchten in der Schweiz heiraten. Lt. Aussage der Zivilstandsamtes BL wird der dt. Botschaft in Bern nach der standesamtlichen Trauung eines entsprechendes Kenntnisschreiben zugesendet. Muss ich hierzu ein weiteres Amt in Deutschland informieren bzw. eine Kenntnisnahme/Registrierung der neuen Ehe in Deutschland beantragen oder sind durch die Weiterleitung des Zivilstandsamtes Baselland alle Formalitäten erledigt?
Ich wäre Ihnen äusserst dankbar für ein baldige Antwort, da ich verständlicherweise nur sehr ungern in der Ungewissheit einer event. parallelen Zweitehe leben möchte.
Besten Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 10.01.2012 16:44:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage:
Grundsätzlich erstreckt sich die Wirkung eines Scheidungsurteiles nur auf das Gebiet des Staates, in dem die Entscheidung getroffen wurde.
Nach § 107 FamFG ist daher in Deutschland grundsätzlich ein Antragsverfahren durchzuführen, um die Scheidung hier anerkennen zu lassen.
Ausgenommen von diesem Antragsverfahren sind allerdings sogenannte Heimatstaatsverfahren. Ein solches liegt vor, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung dem Staat angehört haben, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Waren Sie und Ihre Ex-Frau im Zeitpunkt der Scheidung daher schweizerische Staatsangehörige, so ist ein Anerkennungsverfahren nicht durchzuführen. Für diesen Fall müssen sie nichts weiter unternehmen, damit Ihre Scheidung von deutschen Behörden anerkannt wird.
Was die Kenntnisnahme/Registrierung der neuen Ehe angeht, so wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschlang anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
Das ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Danach ist „ein Rechtsgeschäft dann formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird."
Bezüglich der Eheschließung ist ein Anerkennungsverfahren, wie es bei Ehescheidungen der Fall ist, nicht zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich reicht also die Vorlage der Heiratsurkunde aus. Sollte die Heiratsurkunde nicht in hochdeutsch abgehalten sein, so bedarf es einer beglaubigten Übersetzung.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung zeitig weitergeholfen zu haben.
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