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Frage geschrieben am 19.03.2011 14:12:49

Scheidung - Versorgungsausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1359
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Scheidung ist gerade eingereicht durch gemeinsamen Anwalt.
In einem notariellen Ehevertrag ist die Höhe des Versorgungsausgleiches festgelegt.
Vor zwei Jahren habe ich mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung und einer Werksrente abgeschlossen.
Jetzt sehe ich plötzlich folgendes Problem:
Mit der Scheidung wird ja nach neuem Recht der Versorgungsausgleich sofort durchgeführt und übertragen.
Die Höhe ist durch den Ehevertrag festgelegt.
Aber,wie mir jetzt erst bekannt wurde, soll der Ausgleichsbetrag anteilig von beiden Renten abgezogen werden.
Bei der Bfa Rente wirkt sich dies für mich erst mit Rentenbeginn mit 65 aus.
Bei meiner Werksrente würde die Kürzung aber sofort erfolgen.
Da ich aber von der Werksrente (und auch der Abfindung) jetzt lebe, würde mir der Abzug mein monatlich zu Verfügung stehendes Budget erheblich
kürzen.
Meine Fragen:
1. Muss der Versorgungsausgleich über beide Renten erfolgen, oder kann er auch nur über die Bfa Rente erfolgen?
2. Wenn nein, kann ich jetzt noch nachträglich zum Ehevertrag eine Klausel aufsetzten, dass die Werksrente vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist?
3. Oder besser Scheidung abbrechen neuen Ehevertrag aufsetzten und dann Scheidung erneut einreichen.
Meine Noch-Ehefrau würde diese Entscheidung mittragen.


Antwort geschrieben am 19.03.2011 17:25:03
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihren Angaben gilt hier in der Tat bereits die seit 01.09.2009 geltende Rechtslage zum Versorgungsausgleich, da Sie die Scheidung erst kürzlich eingereicht haben.

1.
Richtig ist auch, dass der Ausgleichsbetrag grundsätzlich anteilig von beiden Renten abzuziehen ist, das Gesetz spricht nunmehr von der sogenannten internen Teilung, wonach jedes Anrecht, das in der Ehe erworben wurde, im jeweiligen Versorgungssystem (hier: Werksrente und gesetzliche Rente) gesondert zur Hälfte geteilt wird, siehe §§ 10 ff VersAusglG. Ausnahmsweise können die Ehegatten sich auf eine externe Teilung nach §§ 14 ff VersAusglG einigen und den Ausgleich bei einem anderen Versorgungsträger wählen. Jedoch sind auch dann gemäß § 9 Abs. 1 VersAusglG immer sämtliche Anrechte auszugleichen, wenn nicht eine abweichende Regelung zwischen den Ehegatten getroffen wird.

2.
Wenn Sie keine abweichende Regelung treffen, können Sie sich nur noch auf einen Härtefall nach § 27 VersAusglG berufen, beispielsweise wenn Sie durch die sofortige Kürzung Ihrer Werksrente bedürftig werden.
Es ist daher zu empfehlen, dass Sie und Ihre Ehefrau von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Versorgungsausgleich (ganz oder) teilweise auszuschließen, siehe § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG. Eine nachträgliche Vereinbarung, wonach Sie die Werksrente vom Versorgungsausgleich ausnehmen (und sich im Übrigen die Höhe des Versorgungsausgleichs nach dem bestehenden Ehevertrag richtet), ist zulässig, und zwar nach neuem Recht jederzeit, auch nach Einreichung der Scheidung.
Da die Scheidung bereits rechtshängig ist, muss diese Vereinbarung gemäß § 7 Abs.1 VersAusglG notariell beurkundet werden. Nach § 7 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 127a BGB ist es aber auch möglich, diese Vereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs unter Anwesenheit beider Anwälte protokollieren zu lassen. Ebenso ist es möglich, dass Sie den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erneut durch Ehevertrag oder durch einen Nachtrag zum Ehevertrag regen (§ 7 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 1410 BGB).

3.
Es ist somit nicht erforderlich, das Scheidungsverfahren abzubrechen. Die Vereinbarung muss lediglich noch vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


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