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Frage geschrieben am 09.10.2008 18:43:00

Scheck- und Kreditkartenbetrug?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3266
Guten Tag,

ich habe eine Kreditlinie i.H.v. 1.000 Euro bei meiner Hausbank. Ich habe derzeit finanzielle Schwierigkeiten, daher habe ich mittels Kreditkarte 4.000 EUR und mit der EC-Karte 1.000 EUR verfügt. Bin so also jetzt mit 2.000 EUR im Soll, in einer Woche kommt die Kreditkartenabrechnung und bin so 6.000 EUR im Minus, das Gehalt lasse ich auf ein anderes Konto überweisen. Habe ich mich Strafbar gemacht? Das Geld habe ich genommen in der Hoffnung es im Spielcasino zu verdoppeln. Blöder Versuch- mit 0 Euro bin ich rausgekommen. Das Geld habe ich verteilt über 4 Tage abgehoben.


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Diese Antwort ist vom 9.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.10.2008 21:05:55
Sehr geehrter Fragesteller,

hinsichtlich der Strafbarkeit Ihres Verhaltens ist zu differenzieren:

- Die Abhebungen mit der Kreditkarte wären dann strafbar, wenn Sie zum Zeitpunkt der Verwendung nicht sicher davon ausgehen konnten, einen Ausgleich der Forderung bei Abbuchung vornehmen zu können. Die Hoffnung auf einen möglichen Spielgewinn ist dafür nicht ausreichend. Sofern Sie lediglich aufgrund dessen hofften, vornehmen zu können, gehe ich von der Strafbarkeit Ihres Verhaltens nach § 266b StGB aus.

- Die Strafbarkeit des Einsatzes der EC-Karte, soweit das Ihnen eingeräumte Limit überschritten wurde, hängt davon ab, ob Sie die Abhebungen an dem Automaten einer fremden oder der eigenen Bank vorgenommen haben. In letzterem Falle entfiele eine Strafbarkeit.


„§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten StGB
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.“

Die Tat wird im Übrigen nur auf Antrag verfolgt. Diesen muss der Geschädigte innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der wesentlichen Umstände stellen. In der Regel wird die Bank jedoch kein Interesse haben, Sie durch ein Strafverfahren wirtschaftlich noch weiter zu schwächen. Sofern Sie also Rückzahlungswillen zeigen und eine berechtigte Hoffnung auf Ausgleich der Forderung besteht, gehe ich davon aus, dass Ihre Bank zumindest dann keinen Strafantrag stellen wird.

Ich empfehle jedoch dringend, Ihre Bank vor Abbuchung der Kreditkartenabrechnung zu kontaktieren und den Abschluss einer Tilgungsvereinbarung anzuregen. Dies verbessert Ihre Lage wesentlich.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt


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