A ist Vermieter einer Wohnung, B ist Mieter.
A saniert eine Wohnung überwiegend in Eigenleistung und installiert dabei u.a eine Küche mit einer Spüle. Die Anschlüsse an die Wasserleitungen nimmt A selbst vor. Während Reinigungsarbeiten wird der Wasserhahn mehrmals benutzt, ohne das etwas undicht ist. Die Wohnung wird dann an B vermietet. Im Mietvertrag sind keinerlei Angaben zur Küchenausstattung vorhanden, im Übergabeprotokoll keine die Küche betreffenden Mängel verzeichnet.
Sinngemäß wurde bei der Wohnungsbesichtigung vor Abschluß des Mietvertrags von A folgendes geäußert: A stellt diese Küchenmöbel (Spüle, Kühlschrank, Herd, Wandschränke) zur Verfügung, da die meisten Mieter gerne eine Küche haben wollen.B kann sie in der Wohnung lassen oder rausnehmen. Wenn Geräte defekt sind, läßt A sie nicht reparieren und leistet keinen Ersatz dafür.
Falls B sich neue Geräte oder andere Geräte als Ersatz kauft, verbleiben diese im Eigentum des B.
B zieht in die Wohnung ein. 20 Tage nach Einzug kommt es zu einem erheblichen Wasserschaden. Von einem der aus der Wand ragenden Anschlüsse ist der Schlauch ab. A behauptet, den Schlauch fest montiert zu haben und auch mehrmals den Wasserhahn genutzt zu haben. B behauptet, nichts an den vorhanden Anschlüssen gemacht zu haben und somit auch den Wasserschaden nicht verursacht zu haben. B hatte den Wasserhahn seit Einug mehrmals benutzt.
In den darunter liegenden Wohnungen entsteht ebenfalls Sachschaden
B verfügt über eine Hausratversicherung sowie eine Privathaftpflicht.
A verfügt nur über eine Privathaftpflicht.
Frage: Wer ist für die Schadensregulierung verantwortlich?
B als Mieter der das Risiko zum Übergabezeitpunkt übernimmt oder A der die Küche eingebaut hat?
Antwort geschrieben am 06.08.2011 16:56:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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Ihre Frage beantworte ich vor dem Hintergrund des von Ihnen gestellten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
Zunächst vorausgeschickt, ist aus der Frage im Text im Vergleich zur Überschrift der Frage nicht ersichtlich, ob Sie die Regulierung einer der Parteien meinen oder ob Sie meinen, ob die Regulierung nach Mietrecht gemeint ist oder ob Sie auf den versicherungsrechtlichen Schadensausgleich abzielen.
Es gilt das Verursacherprinzip.
Das bedeutet, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, für die Regulierung zuständig ist.
Im Mietrecht gibt es des weiteren die Haftung nach Risikospähren.
Die Wasseranschlüsse und damit auch die der Küche entstammen der Risikospähre des Vermieters.
Das OLG Brandenburg sagt:" 1. Bei Brand- und Wasserschäden, für die eine aus dem Mietgebrauch herrührende Ursache regelmäßig ebenso in Betracht kommt wie eine in die Risikosphäre des Vermieters fallende, muss der Mieter - analog der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu seiner Haftung für Schäden am Mietobjekt bei ungeklärter Ursache - zunächst eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache ausräumen, wenn er den Vermieter mit Hilfe von Beweiserleichterungen aus positiver Forderungsverletzung (seit dem 1.1.2002; Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 I BGB n.F.) wegen Schäden an seinem Eigentum in Anspruch nehmen will.(OLG Brandenburg: Urteil vom 06.11.2002 - 3 U 182/01).
Sie müssen also zunächst ausschließen können, dass die Schädigung Ihnen zuzurechnen ist, was ich nach der Sachverhaltsschilderung annehmen darf.
Wenn der Vermieter behauptet, er habe den Schlauch fest montiert, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können und möchte Sie gerne bei Unklarheiten auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2011 17:07:05
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
ich bin Vermieter der Eigentumswohnung
und benötige eine erste Einschätzung zur Rechtslage.
Da zur Wohnungsübergabe vor gut 2 Wochen der Anschluß noch in Ordnung war und von der Mieterin seither auch mehrmals genutzt worden ist, kann ich nicht so ganz nachvollziehen, warum ich hier der Schadenverursacher sein soll. Wenn Sie mir das bitte noch einmal kurz etwas verständlicher erläutern könnten?
Vielen Dank & Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
ich bin Vermieter der Eigentumswohnung
und benötige eine erste Einschätzung zur Rechtslage.
Da zur Wohnungsübergabe vor gut 2 Wochen der Anschluß noch in Ordnung war und von der Mieterin seither auch mehrmals genutzt worden ist, kann ich nicht so ganz nachvollziehen, warum ich hier der Schadenverursacher sein soll. Wenn Sie mir das bitte noch einmal kurz etwas verständlicher erläutern könnten?
Vielen Dank & Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.08.2011 17:25:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie ich bereits dargelegt hatte, gibt es Risikosphären.
Die Wasseranschlüsse und deren Funktionsfähigkeit liegt in Ihrem Risikobereich. Der Unsachgemäße Gebrauch bei den Mietern.
Wenn Sie nun vor Gericht vortragen, die Anschlüsse waren in Ordnung, dann müssen Sie diese Tatsache beweisen, denn der Mieter wird dies bestreiten.
Über diese streitige Tatsache wird das Gericht dann Beweis erheben, meistens durch Sachverständigengutachten. Kommt heraus, dass die Leitung sowie der Anschluss in Ordnung waren, dann fällt das ganze in die Risikosphäre des Mieters der dann den Schaden zu regulieren hat.
Als Vermieter schulden Sie einen vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wozu funktionsfähige Wasseranschlüsse gehören.
Ich hoffe ihre Nachfrage ist damit beantwortet.
Sollte weiterhin etwas offen sein, kontaktieren Sie mich bitte per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie ich bereits dargelegt hatte, gibt es Risikosphären.
Die Wasseranschlüsse und deren Funktionsfähigkeit liegt in Ihrem Risikobereich. Der Unsachgemäße Gebrauch bei den Mietern.
Wenn Sie nun vor Gericht vortragen, die Anschlüsse waren in Ordnung, dann müssen Sie diese Tatsache beweisen, denn der Mieter wird dies bestreiten.
Über diese streitige Tatsache wird das Gericht dann Beweis erheben, meistens durch Sachverständigengutachten. Kommt heraus, dass die Leitung sowie der Anschluss in Ordnung waren, dann fällt das ganze in die Risikosphäre des Mieters der dann den Schaden zu regulieren hat.
Als Vermieter schulden Sie einen vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wozu funktionsfähige Wasseranschlüsse gehören.
Ich hoffe ihre Nachfrage ist damit beantwortet.
Sollte weiterhin etwas offen sein, kontaktieren Sie mich bitte per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
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