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Frage geschrieben am 11.02.2012 08:13:57

Schadensfreiheitsrabattanstieg bei Kündigung der Versicherung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 33,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 408
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Im September 2011 habe ich mein altes Auto verkauft und ein neues gekauft und angemeldet und dafür über das Internet einen Code meiner bisherigen Autoversicherung für die Anmeldung angefordert und auch bekommen. Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Wagens waren erfolgreich.

Leider habe ich es schuldhaft versäumt, die zwei mal zugesandten Versicherungsverträge auszufüllen und einzusenden. Trotzdem hat die Versicherung zum Jahresende schon Geld für 2011 und 2012 abgebucht und dabei meinen Schadensfreiheitrabatt SF5 von weniger als 60% zugrundegelegt.

Jetzt hat mir die Versicherung Ende Januar wegen Nichtrücksendung des Vertrages gekündigt. Ich bekam eine Rechnung/Storno für den Zeitraum seit der Neuanmeldung bis Jahresende und für das Jahr 2012, wofür man mir insgesamt mehr als 800€ zurückerstatten will. Dort waren ebenfalls mein Schadensfreiheitsrabatt SF5 von weniger als 60% zugrundegelegt. 2 Tage später kam eine neue Rechnung, wo nun nur noch der Zeitraum seit der Neuanmeldung bis Ende Januar berechnet wurde, nun aber plötzlich zu einem Schadensfreiheitrabatt von 140%, wodurch statt ca. 300 € (zu SF5) plötzlich mehr als 550 € (= 140%) für die paar Monate fällig werden sollen.

Mir erscheint das nicht korrekt, mich plötzlich von SF5 auf 140% hochzustufen, wenn ich zuvor bei derselben Versicherung einen Vertrag hatte und diese auch schon bei der ersten Berechnung und Abbuchung SF5 zugrundegelegt hat. M.E. hätte sich mein Schadensfreiheitrabatt auf den neuen Vertrag übertragen müssen, was durch die Abbuchung und den Storno "konkludent" (?) zum Ausdruck kommt. Mir kommt die Neuansetzung eher wie der Versuch einer Bestrafung vor. (Ich hatte große familiäre Probleme in dieser Zeit, wodurch der Fehler auf meiner Seite passiert ist)

Meine Idee war nun, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, die Beiträge auf Basis von SF5 einzuräumen und sofort zu bezahlen und es darauf ankommen zu lassen, ob sie die restlichen ca. 250 € einklagen werden. Evtl. wollte ich "hilfsweise" erklären, dass kein Vertrag (unter diesen Konditionen) zustandegekommen ist.

Meine Frage ist nun zunächst nur (ganz kurze Antwort genügt): ist die überraschende Neuansetzung von 140% statt zuvor weniger als 60% Schadensfreiheitrabatt durch die Autoversicherung in dieser Weise rechtens und sollte ich zähneknirschend mehr als 80% Aufschlag bezahlen oder lohnt ein Widerspruch? Weitere rechtliche Betreuung würde ich dann nötigenfalls in Anspruch nehmen.

Sollte der Einsatz zu gering sein, so bitte ich um Hinweis, damit ich das ändern kann. Vielen Dank!



Antwort geschrieben am 11.02.2012 09:52:58
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt

Jeder Schadensfreiheits-Klasse weisen die Versicherungen bestimmte Prozentwerte zu (Beitragssätze). Dieser Beitragssatz bestimmt die Höhe der Versicherungsprämie. Während die SF-Klassen gesetzlich vorgeschrieben sind, können die Versicherer die zugeordneten Prozentwerte frei bestimmen. Deshalb unterscheiden sich auch die Prozentsätze bei gleicher Schadenfreiheits-Klasse zwischen den Versicherern. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei SF5 60% oder auch 140% von den Vericherungen zugrunde gelegt werden können.

Bei der Schadenfreiklasse SF5 berechnen die großen Versicherer in der Regel zwischen 55% und 65%, also so wie es bei Ihnen von der Vertragsänderung war.

in Versicherungsvertrag kann zwar grundsätzlich auch stillschweigend und formlos geschlossen werden, jedoch wird häufig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Schriftform vorgesehen, insofern kann der Vertrag tatsächlich nicht wirksam zustande gekommen sein.

Insofern können Sie wahrscheinlich nicht auf die Konditionen pochen, die man Ihnen letztes Jahr gemacht hat. Juristisch hat es sich um ein Angebot der Versicherung gehandelt, dass Sie hätten annehmen können. Dies haben Sie nicht getan (fehlende Unterschrift) und so hat der Versicherer sein Angebot zurückgezogen. Er ist nicht vepflichtet dieses aufrecht zu erhalten. Nun hat er Ihnen ein neues, wesentlich teureres Angebot gemacht, das Sie wiederum nicht annehmen müssen.

Mein Rat wäre: Lassen Sie die Finger von dieser Versicherung und suchen Sie sich eine neue. Ich bin Ihnen gern beim weiteren Prozedere behilflich.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2012 10:47:00

Erstmal ganz, ganz herzlichen Dank für die schnelle Antwort, die mir schon sehr weitergeholfen hat. Noch eine klitzekleine Nachfrage vorab (auch wenn ich mich später noch an Sie persönlich wenden werde):

Selbstverständlich muss ich mir eine neue Versicherung suchen. Soll ich die Ansprüche der alten Versicherung denn nun so schnell wie möglich erstmal per schriftlichem Widerspruch zurückweisen oder sollte das besser gleich mit Ihrer Hilfe geschehen?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2012 11:20:50

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist es nicht nötig, ich würde aber bei dem Verhalten, dass die Versicherung bisher an den Tag gelegt hat, auf Nummer sicher gehen und einen Vertrag zu den angebotenen Konditionen ausdrücklich und schirftlich ablehnen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schadensfreiheitsrabattanstieg bei Kündigung der Versicherung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-13
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