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Frage geschrieben am 12.04.2011 23:06:58

Schadensersatzpflicht gegen Dritter als eigenen Schaden geltend machen?

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 968
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema Schaden.
Guten Tag,

folgendes Problem: ich habe beim Händler ein Pferd gekauft, welches unerkannt eine hochansteckende Infektionskrankheit hatte. In meinem Stall steht noch ein weiteres Pferd einer Freundin, welches sich prompt ansteckte. Beide Pferde mussten nun sehr aufwändig und teuer vom Tierarzt behandelt werden und natürlich erwartet meine Freundin, dass ich die Kosten auch für die Behandlung ihres Pferdes mitübernehme.
Ich selbst will mich an den Händler halten, der mir den Schaden durch die tierärztliche Behandlung ersetzen soll. Mal abgesehen von den Voraussetzungen für meinen Anspruch gegen den Händler würde mich interessieren, ob ich denn nun den Schaden an dem Pferd meiner Freundin auch vom Händler fordern kann. Wenn dann mit welcher juristischen Begründung und zwar abgesehen von einer möglichen Abtretung?
Oder muss sich meine Freundin selbst gegen den Händler wehren?
Es geht hier um etwas juristische Theorie, aber das soll mir bei der Argumentation gegen den Händler helfen.
Vielen Dank!


Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Verkäufer des Tieres ist aus dem Kaufvertrag verpflichtet, den IHNEN durch die Erkrankung des gekauften Pferdes entstandenen Schaden zu ersetzen. Das sind zunächst einmal nur die Behandlungskosten des gekauften Pferdes selbst. Die Beandlungskosten des benachbarten Pferdes wären also nur umfasst, wenn das Pferd Ihnen gehören würde oder wenn Sie der Eigentümerin Ihrerseits gesetzlich zum Schadensersatz verpflichtet wären, denn dann könnten Sie den Verkäufer in Regress nehmen. Ein gegen Sie gerichteter Schadensersatzanspruch der Halterin des benachbarten Pferdes setzt nach § 823 I BGB grundsätzlich Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Daran mangelt es, wenn Sie die Erkrankung selbst nicht erkennen konnten. Im Bereich der Tierhalterhaftung gilt jedoch eine Ausnahme. Nach § 833 BGB sind Sie verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die Tierhaltung ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Zwar sind Tiere keine Sachen, werden juristisch aber gem. § 90 a BGB wie Sachen behandelt. Daher besteht gem. § 833 S.1 BGB eine Ersatzpflicht Ihrerseits gegenüber der Halterin bezüglich der Behandlungskosten des benachbarten Pferdes, so dass Sie den Verkäufer gem. §§ 437 Nr. 3, § 280 I BGB hierfür in Regress nehmen können. Beachten Sie bitte, dass ich bei meiner Antwort davon ausgegangen bin, dass Sie das Pferd zur Freizeitbeschäftigung halten. Denn nach § 833 S. 2 BGB bliebe es bei einer verschuldensabhängigen Haftung, wenn Sie das Pferd beruflich, etwa als Jockey o.ä., halten würden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2011 17:02:43

Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Ganz klar ist mir die Situation noch nicht geworden. Meinen Sie, meine Schadensersatzpflicht gegenüber der Freundin kann von mir im Rahmen meiner eigenen Schadensersatzforderung geltend gemacht werden, ist also Teil meines Schadens?
Ich frage deshalb, weil ich bei meiner Rechtschutzversicherung erfragen wollte, ob ich kostenfrei einen Anwalt beauftragen kann; die z. B. sagt aber, für die Geltendmachung des Schadens meiner Freundin besteht keine Deckung. Das kann doch nicht stimmen, wenn er doch Teil meines Schadens ist?
Meine Freundin selbst hätte ja gar keinen Anspruch gegen den Händler?
Für ein paar klarstellende Worte wäre ich Ihnen nochmal sehr dankbar.
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2011 09:20:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

genau. Ich meinte, dass die Forderung Ihrer Freundin zu Ihrer eigenen Schadensposition wird, wenn Sie sie zum Ausgleich gebracht haben. Dann können Sie den Händler dafür in Regress nehmen. Genaugenommen entsteht Ihnen dieser Schaden erst, wenn Sie an Ihre Freundin gezahlt haben. Vielleicht wurde deshalb die Deckungszusage verweigert. Zumindest ist es nicht ersichtlich, woraus sich ein eigener Anspruch Ihrer Freundin ergeben könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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