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Schadensersatzklage wegen Steuerberaterfehlberatung


30.11.2008 17:51 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Da wir vor kurzem unseren Steuerberater gewechselt haben und gleich danach eine Betriebsprüfung erfolgte, mußten wir leider feststellen, dass wir von unserem ehemaligen Steuerberater mehrfach falsch beraten wurden. Zwei Falschberatungen können wir aufgrund schriftlicher Unterlagen nachweisen - ebenso wie wir bei gleich richtiger und pflichtgemäßer Beratung gehandelt haben.

Wir haben daher eine Anwaltskanzlei beauftragt, den uns entstandenen Schaden bei der Gegenseite geltend zu machen.
Nun erfahren wir, dass für eine Klageeinreichung unpausilbe Unterlagen notwendig sein sollen, z. B. die Vorlage privater Einkommenssteuerbescheide von Arbeitnehmern.
Außerdem müssten von uns erst mal einzelne, konkrete Vergleichsberechnungen beauftragt werden, die die Gegenseite auch im Falle unseres Obsiegens wohl nicht erstatten wird. Bei einer nachweisbaren Falschberatung soll rechtlich gesehen definitiv keinerlei Schaden entstanden sein - dennoch sei auch hier eine (gesondert vergütungspflichtige) Vergleichsberechnung für die Klage notwendig.
Das wir den aus unserer Sicht entstandenen Schaden überschlägig ggf. selbst berechnen, sei wohl nicht zulässig.
Die Vergleichsberechnungen kosten 150 €/Std. extra, der Stundenaufwand ist nicht vorhersehbar.

Für uns klingt das wenig pausibel. Im Umkehrschluss würde das ja bedeuten, dass jeder Geschädigte für eine Klage auf Schadensersatz erst mal ein nicht erstattungsfähiges Gutachten zahlen müßte.

Wir zahlen selbstverständlich einen Gutachter im Verhältnis zu unserem Unterliegen - auch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen würden wir im Verhältnis zu unserem Unterliegen widerspruchslos zahlen.

Unsere Frage lautet daher nun:
Wie wird Schadensersatz richtig rechtlich zulässig eingeklagt? - Wobei wir einen Gutachter (z. B. bei Zweifeln an der Schadenshöhe, oder anderes) in voller Höhe verauslagen würden, sofern wir diesen im Verhältnis zum Obsiegen/Unterliegen von der Gegenseite wieder erstattet bekommen.
30.11.2008 | 19:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Guten Abend,

Für den Klageantrag muss die Schadenssumme genau beziffert werden. Das heißt, Sie müssen schon vor dem Prozess eine konkrete Vorstellung von der Schadenshöhe haben und diese auch den Gericht darlegen; ansonsten ist die Klage schon unschlüssig, d. h. könnte ohne weiteres abgewiesen werden. Ein gerichtliches Gutachten wird nur über schlüssigen und streitigen Parteivortrag erhoben. Es ist daher nicht möglich, dass Sie eine Klage zunächst mit einem der Höhe nach geschätzten Antrag erheben und dann das Gericht die genaue Höhe ermitteln lassen. (Ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren kommt in Ihrem Fall übrigens nicht in Betracht, da keiner der gesetzlichen Tatbestände gemäß § 485 Abs. 2 ZPO erfüllt ist.)

Das bedeutet, Sie werden um eine vorgerichtliche Schadensberechnung nicht herum kommen. Allerdings sind auch vorgerichtliche Gutachterkosten erstattungsfähig, wenn Sie für die Rechtsverfolgung notwendig sind. Diese Kosten gehören zwar nicht direkt zum Prozess, es kann aber ein sog. materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehen, d. h. die Kosten können zur Schadenssumme addiert und mit eingeklagt werden. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens, der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen. Der haftende Steuerberater muss also, wenn er den Prozess verliert, auch das vorgerichtliche Gutachten bezahlen.

Im Ergebnis bedeutet dies also, dass Sie das Gutachten zunächst vorfinanzieren müssen. Warum Ihr Anwalt davon ausgeht, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sein werden, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Falls es um eine sehr hohe Schadenssumme geht, weise ich auf die Möglichkeit einer Finanzierung durch professionelle Prozessfinanzierer hin, die ggfs. Gutachterkosten übernehmen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Essen

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