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Frage geschrieben am 17.05.2009 22:35:48

Schadensersatzklage gegen den Verwalter

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3280
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, wir haben ein Problem mit unserem Verwalter. Dieser hat einen Bauunternehmer mit der Kellersanierung beauftragt, obwohl er keine Vollmacht der Eigentümer hatte. Trotzdem wurde er in der Versammlung entlastet. Ich habe nun über das Amtsgericht erreicht, dass der Beschluss für unwirksam erklärt wurde, weil der Richter nicht ausschließen konnte, dass Schadensersatzansprüche gegeben sind. Wie muss ich nun weiter vorgehen, um Schadensersatz zu erlangen ? Muss das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung ? Ich weiss, dass die anderen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter nicht klagen möchten, weil sie von der Kellersanierung profitiert haben. Soweit ich weiss, kann aber nur die Eigentümergemeinschaft klagen und nicht ich allein. Was kann ich da tun ? Frage auch: Muss nochmals eine Entscheidung durch die Eigentümerversammlung über die Entlastung erfolgen oder gilt jetzt der Beschluss des Gerichts ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.05.2009 00:06:10
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Thomas Domsz
Akazienweg 11 a, 93161 Sinzing, Tel: 0941 / 30 78 76 80, Fax: 0941 / 30 78 76 82
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.

Zu Ihren Fragen:

1. Weiteres Vorgehen, um Schadensersatz zu verlangen

Grundsätzlich können Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter nur aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung einer WEG geltend gemacht werden.

Etwas anderes gilt hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Verwalter nur dann, wenn der Schaden nur dem einzelnen Wohnungseigentümer entstanden ist und nicht die Eigentümergemeinschaft insgesamt betrifft. In diesem Fall kann auch der einzelne Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, lässt sich leider dem Sachverhalt nicht entnehmen.

2. Muss das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung

Sollte der Fall gegeben sein, dass nicht lediglich Ihnen ein Schaden entstanden ist, so muss grundsätzlich über das weitere Vorgehen gegen den Verwalter in der Eigentümerversammlung entschieden werden. Es muss also auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung. Auf die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung hat auch der einzelne Eigentümer einen Anspruch.

3. Nochmaliger Beschluss über die Entlastung
Hinsichtlich der Frage, ob eine nochmalige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Entlastung des Verwalters erfolgen muss, möchte ich wie folgt antworten: Nach erfolgter Beschlussanfechtung wurde der betreffende Beschluss der WEG vom Gericht als unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass der betreffende Beschluss der WEG - hier Entlastung des Verwalters - von Anfang an ungültig war. Das Gericht hat aber in seiner Entscheidung den Verwalter nicht entlastet, sondern lediglich festgestellt, dass der Beschluss über die Entlastung unwirksam ist. Somit muss die Eigentümerversammlung einen neuen Beschluss hinsichtlich der Entlastung des Verwalters fassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten. Für Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen


T. Domsz
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.05.2009 12:27:23

Zunächst einmal danke für die schnelle und kompetente Antwort. Den Schaden haben wir nicht alleine, sondern auch andere Eigentümer. Können Sie mir noch sagen, welchen Antrag in etwa ich stellen müsste bei der Versammlung ? Wenn ich beantrage, dass der Verwalter nicht entlastet wird, bringt mich das ja nicht wirklich weiter. Müsste man beantragen, dass beschlossen wird, dass er ohne Beauftragung tätig wurde und gleichzeitig, dass nun gegen ihn gerichtlich vorgegangen wird ? Was müsste man tun, wenn dieser Beschluss nicht gefasst wird, kann ich dann alleine klagen oder muss dann die WEG verklagt werden ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.05.2009 22:38:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn der Schaden nicht an Ihrem Eigentum allein entstanden ist, so ist grundsätzlich der Zuständigkeitsbereich der Eigentümergemeinschaft tangiert.

Da der bereits gefasste Entlastungsbeschluss der WEG von Ihnen angefochten wurde und vom Gericht als unwirksam erkannt wurde, stellt sich die Situation nun so dar, dass der Verwalter momentan nicht entlastet ist. Es müsste also nun erst ein neuer Entlastungsbeschluss gefasst werden. Solange dies nicht geschieht, tritt auch keine Entlastung des Verwalters quasi von selbst ein.

Es müsste im Rahmen der Eigentümerversammlung festgestellt werden, dass der Verwalter ohne entsprechende Vollmacht tätig wurde und dann der Beschluss gefasst werden, dass gerichtlich gegen den Verwalter vorgegangen wird, um eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da Sie ja selbst schon angefügt hatten, dass die restliche WEG von der Kellersanierung profitiert hätte, so wird wohl ein solcher Beschluss nicht zustande kommen.

Eine Möglichkeit wäre, wenn Sie sich nach § 21 Abs. 4 WEG darauf berufen, dass eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung vorliegt.

§ 21 Abs. 4 WEG:
Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Diese Norm beinhaltet einen individuellen Rechtsanspruch eines jeden Wohnungseigentümers gegen die anderen Wohnungseigentümer und auch gegen den Verwalter im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse. Hieraus könnte sich für Sie die Klagebefugnis gegen den Verwalter bzw. gegen die restliche WEG ableiten.

Ich würde Ihnen dringend anraten, einen Anwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren, dem Sie den Sachverhalt genau schildern. Mir ist nicht ganz klar, weshalb der Verwalter durch die Kellersanierung einen Schaden verursacht hat und weshalb aber gleichzeitig die restlichen Wohnungseigentümer von dieser Kellersanierung profitieren. Gehen Sie beim Gespräch mit dem Anwalt auf genau die Punkte ein, die Sie im Sachverhalt hier nicht näher ausführen und sich mir auch nicht ohne weiteres erschließen. Es sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WEG vorliegen. Insbesondere, ob der von Ihnen erwähnte entstandene Schaden aus einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung resultiert.

Ich hoffe, meine weitergehende Antwort ist Ihnen von Nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

T. Domsz
Rechtsanwalt





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Schadensersatzklage gegen den Verwalter | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-05-20
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