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Hallo!
Eine Bildagentur aus England hat auf unserer Webseite (Kosmetikstudio) ein Bild entdeckt, das ich vor etwa einem halben Jahr irgendwo im Internet kopiert und in die Homepage eingebunden habe.
Die Höhe der Schadensersatz-Forderung beträgt satte 1.250,- Euro (!!!) in Verbindung mit der Androhung von rechtlichen Schritten usw., was wir für vollkommen unangemessen halten. Die Nutzungsgebühr dieses Bildes würde 45,- pro Vierteljahr betragen.
Der geforderte Betrag würde sogar die Produktionskosten dieser Aufnahme weit übersteigen! (Zu sehen ist eine Dame, die auf dem Bauch liegend im Schulterbereich massiert wird.)
Nach einem freundlichen Schreiben unsererseits hat man nun den Betrag auf 907,50 Euro heruntergesetzt, der uns jedoch noch immer viel zu hoch erscheint.
Was sollen wir tun? (Natürlich habe ich alle fragwürdigen Bilder auf unserer Webseite gleich entfernt.)
Danke für eine rasche Antwort!
Antwort geschrieben am 01.02.2011 11:47:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Grunde genommen, müsste man zunächst hinterfragen, ob die Bildagentur tatsächlich die Rechte an dem Bild hält. Dann wäre der Abmahnanspruch grundsätzlich gerechtfertigt.
Durch das nicht autorisierte Verwenden des Bildes haben Sie sich gegenüber dem Rechteinhaber rechtlich verantwortlich gemacht. Es liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die den Rechteinhaber dazu berechtigt, Sie auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Streitig ist in der Regel immer die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.
Sie sollten sich von der Gegenseite darlegen lassen, wie der Schadensersatzanspruch von nunmehr 907,50 Euro berechnet wurde.
Vorsicht ist geboten, wenn die Abmahner pauschale Schadensersatzansprüche fordern.
Wenn die Gegenseite selbst davon ausgeht, dass die Nutzungsgebühr bei nur 45 Euro im Quartal liegt, dann schulden Sie im Grunde genommen nur 90 Euro für die Nutzung im letzten halben Jahr.
Daraus ergeben sich auch deutlich geringere Anwaltskosten.
Wenn die Gegenseite meint, einen höheren Schaden erlitten zu haben, muss sie dies nachweisen.
Im Ergebnis sollten Sie die Gegenseite anschreiben und die Höhe der Forderung bestreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2012 20:58:05
Sehr geehrter Herr Schwerin.
Nach über einem Jahr (verjährt?) dachte ich, die Sache sei vom Tisch, doch am 3.2.2012 hat sich ein deutscher Rechtsanwalt gemeldet, der die Fa. Getty Images vertritt. Er verlangt, dass wir bis zum 20.2. eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sowie eine Auskunft über die streitgegenständliche Nutzung des Bildes (leider wissen wir nicht mehr, wie lange dieses Bild auf unserer Webseite war).
Von einem geforderten Betrag ist in diesem Brief nicht die Rede. Wie soll ich mich verhalten? An Ihre damalige Empfehlung habe ich gehalten.
Herzlichen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
Harald Fuchs
Sehr geehrter Herr Schwerin.
Nach über einem Jahr (verjährt?) dachte ich, die Sache sei vom Tisch, doch am 3.2.2012 hat sich ein deutscher Rechtsanwalt gemeldet, der die Fa. Getty Images vertritt. Er verlangt, dass wir bis zum 20.2. eine Unterlassungserklärung unterschreiben, sowie eine Auskunft über die streitgegenständliche Nutzung des Bildes (leider wissen wir nicht mehr, wie lange dieses Bild auf unserer Webseite war).
Von einem geforderten Betrag ist in diesem Brief nicht die Rede. Wie soll ich mich verhalten? An Ihre damalige Empfehlung habe ich gehalten.
Herzlichen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
Harald Fuchs
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2012 21:13:36
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Verweisen Sie erstmal darauf, dass Sie den Fall bereits im vergangenen Jahr mit der Firma selbst geklärt haben.
Der Anwalt soll mal darlegen, was er denn jetzt noch will.
Wenn es Schwierigkeiten gibt, melden Sie sich gern wieder.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Verweisen Sie erstmal darauf, dass Sie den Fall bereits im vergangenen Jahr mit der Firma selbst geklärt haben.
Der Anwalt soll mal darlegen, was er denn jetzt noch will.
Wenn es Schwierigkeiten gibt, melden Sie sich gern wieder.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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