Im Juli 2004, km-Stand ca. 100.000, blieb das Auto ca. 100 km entfernt aus ungeklärter Ursache liegen und wurde in der nächsten VW-Werkstatt untersucht und repariert. Dabei wurde festgestellt, dass die 1. Werkstatt Fehler gemacht hatte: Der Zahnriemen war erheblich zu lose eingebaut. Es waren Steuerzeiten eingestellt worden, die nicht den Herstellerangaben entsprachen.
Im August stellte ich der 1. Werkstatt mit 14tägiger Frist (Ende August) Schadensersatzforderung über ca. 300 Euro ohne bis heute Antwort oder Zahlung zu erhalten. Beigelegt wurden Kopien der Rechnungen beider Werkstätten und eine Email der 2. Werkstatt, die den Zustand des Autos vor der Reparatur belegt.
Lohnt es sich diesen Fall weiter zu verfolgen?
Wird der Fall eher in Sieg oder Vergleich enden?
Kann ich gegebenenfalls selbst kostenlos Klage erheben?
Sind durch die 2. Werkstatt die Fehler der ersten ausreichend nachgewiesen?
Kann ich auch Schadensersatz für die Prüfung des Motors auf Schäden die durch die Fehler möglicherweise entstanden sind fordern?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.10.2004 16:36:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Thormann
Kunibertistr.26, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361- 5826610, Fax: 02361-5826611
Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Arztrecht, Arbeitsrecht
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zunächst möchten Sie wissen, ob es sich grundsätzlich lohnt, Ihren Fall weiter zu verfolgen. Dies hängt letzlich davon ab, ob Sie der 1. Werkststatt einen Fehler bei der Reparatur tatsächlich nachweisen können, ob also die von Ihnen angeführten Indizien (Hinweise aus der 2. Werkstatt) hierzu ausreichen. Diese Frage kann aus der Ferne kaum beantwortet werden, am Ende würde im Zweifel ein Gutachter eingeschaltet werden müssen, der zunächst weitere Kosten verursacht. Auch ist bislang nicht klar, wie sich die 1. Werkstatt schließlich einlassen wird.
In dieser Situation würde ein Amtsrichter in der Regel versuchen, einen Vergleich herbeizuführen, allein, um das Gutachten zu vermeiden, also zur Kostenersparnis. Ein Vergleich geht aber nur, wenn auch die Gegenseite freiwillig zustimmt.
Klage können Sie theoretisch auch selbst beim Amtsgericht erheben, ich rate aber wegen der vielen "Fallstricke" dringend zur einschaltung eines Anwalts. Dieser könnte dann vorab, unter Beachtung aller Ihrer Unterlagen und Ausführungen, nochmals die Erfolgsaussichten prüfen, bevor ggf. Klage eingereicht wird.
Wenn ein eindeutiger Verschuldensnachweis gelingt, können Sie ggf. auch den Ersatz von sog. Mangelfolgeschäden verlangen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ralf Thormann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen
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