Unser Abiturjahrgang hatte letztes Jahr am 25.03.2010 und 26.03.2010 zwei Abiturfeiern veranstaltet. Die Veranstaltungen wurden von der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung genehmigt.
Allen geforderten Auflagen wurde folge geleistet (Bis spätestens 01:00 Uhr, 500 Besucher, Einhaltung des Emmissionsschutzrechts, Sanitäter, Security mind. 6, es wurden zur Information Flugblätter im Veranstaltungsort verteilt mit Tel. Nummer zur Beschwerden)
Wir haben sogar anliegende Haushalte persönlich gefragt und Unterschriften gesammelt um die Veranstaltung durchführen zu dürfen.
In der Sondergenehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung steht aber auch, Zitat:
„Die Erlaubnis für die Veranstaltung wird auf die Gefahr des Veranstalters erteilt. Der Veranstalter hat die Gemeinde Carlsberg und die Verbandsgemeinde Hettenleidelheim und alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden können. Er hat ferner die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder Anlass ihrer Durchführung entstehen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt."
Am Tag nach dem ersten Veranstaltungsabend wurde ich in die Verbandsgemeinde gerufen, da in der Nacht Schäden im Ort entstanden waren. Dort angekommen wurde mir gesagt, falls ich nicht JETZT sofort unterschreiben würde, für alle noch auftretenden Schäden aufzukommen würde die zweite Feier nicht stattfinden können.
Ich habe gesagt, dass ich jetzt gar nichts unterschreiben kann, weil ich mich erst mit meinen Mitschülern besprechen muss. Ich bekam eine Frist von einer Stunde gesetzt.
Wir kontaktierten einen befreundeten Rechtsanwalt. Dieser setzte sich mit der Verbandsgemeinde in Verbindung. Da die Veranstaltung in wenigen Stunden starten sollte, wurde notgedrungen ein Schreiben verfasst in dem wir uns an Kosten bis zu einer Höhe von 2500€ am Schaden beteiligen sollten. Ich wurde praktisch dazu gezwungen dieses Papier zu unterschreiben, dass wir feiern durften.
Wir brauchten die Einnahmen der erwarteten 500 Gäste um uns auch selbst zu finanzieren und um zum Schluss eine traditionelle Spende für unsere Schule geben zu können. Ich fühlte mich in diesem Moment erpresst!
Es kann nicht nachgewiesen werden, dass die aufgekommenen Schäden von Besuchern unserer Veranstaltung angerichtet wurden. Am zweiten Abend hatten wir sogar 6 Security-Mitarbeiter, die durch den Ort gelaufen sind (Insgesamt 11) um aufzupassen. Eine Woche nach unserer Veranstaltung wurden im Ort ebenfalls Gullydeckel herausgehoben.
Alle gemeldeten Schäden befinden sich fern vom Veranstaltungsort.
Nach einem Jahr hat sich die Verbandsgemeinde nun gemeldet und fordert die 2500€ von mir.
Was kann ich tun um diese Zahlung zu umgehen, zu mindern, oder ist sie überhaupt rechtlich gerechtfertigt?
l
Antwort geschrieben am 12.04.2011 17:40:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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es wird entscheidend auf den Inhalt des von Ihnen genannten Schreibens ankommen.
Ohne den genauen Wortlaut zu kennen, ist es schwer, eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können.
Vorbehaltlich der Kenntnis gilt aber:
Sofern kein Kausalzusammenhang zwischen Veranstaltung und Schäden besteht, müssen Sie nicht zahlen.
Und von diesem fehlenden Zusammenhang wird man ausgehen können, wenn der Veranstaltungsort und der Schadensort weit auseinander liegen. Denn haften können Sie letztlich nur für Veranstaltungsschäden.
Daher kommt es also auch auf diese räumliche Entfernung an.
Dass Sie sich "erpresst" fühlen, ist zwar verständlich, spielt aber rechtlich keine Rolle mehr.
Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, diese Unterschrift anzufechten. Dieses hätte aber nach § 124 BGB binnen Jahresfrist erfolgen müssen. Und diese Frist ist leider abgelaufen.
Lassen Sie also den genauen Inhalt des Schreibens überprüfen. Lassen Sie ebenfalls die räumliche Entfernung zwischen Veranstaltungsort und Schadensort überprüfen.
Dann lässt sich unter Umständen der Anspruch komplett zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 14:33:40
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Der dem Veranstaltungsort am nächsten liegende Schaden ist ca. 250m entfernt. alle anderen Schäden befinden sich mehr als mind. 400m entfernt.
Begründet wird der Zusammenhang mit unserer Feier durch gefundene Bierflaschen, die der von uns ausgeschenkten Marke entsprochen haben sollen. Ist das genug?
Ist hier ein Kausalzusammenhang gegeben?
Hier der Wortlaut des Schreibens:
(Es werden zunächst Schäden aufgezählt, die angeblich während der Feier entstanden sind)
„Daraufhin erstattete die Ortsgemeinde Strafanzeige, informierte die Schutzpolizei Grünstadt mit der Bitte um verstärkte Beobachtung am 26. März, und in Gesprächen zwischen Herrn.........(Ich), dem Ortsbürgermeister Herr X, dem 2. Beigeordneten Herrn Y sowie Herrn Z vom Ordnungsamt wurde- unter Vermittlung von Herrn Rechtsanwalt A - folgende Regelung vereinbart:
1. Die Ortsgemeinde und das Ordnungsamt verzichten auf den angedrohten Widerruf der Ausnahmegenehmigung für den zweiten Veranstaltungsabend (26. März)
2. Im Gegenzug erklärt sich Herr (ich) bereit, die in der Nacht vom 25. auf 26. März angerichteten Schäden bis zu einer Höhe von maximal € 2.500 der Ortsgemeinde zu erstatten. (Es erfolgt detaillierte Kostenabrechnung.)
3. Herr (ich) verpflichtet sich, in der Nacht von 26. auf 27. März zusätzlich zu der am Veranstaltungsort anwesenden Security eine Gruppe von 4 Security Mitarbeitern bis eine Stunde nach Veranstaltungsende im Ort patrouillieren zu lassen. Die Security-Mitarbeiter werden durch den 2. Beigeordneten Herrn Y eingewiesen auf besonders „neuralgische" Punkte im Ort."
Das Dokument ist von mir unterschrieben.
Wie soll ich nun auf das Schreiben mit der Aufforderung auf Zahlung reagieren?
Lässt sich der Anspruch zurückweisen?
Vielen Dank schonmal
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Der dem Veranstaltungsort am nächsten liegende Schaden ist ca. 250m entfernt. alle anderen Schäden befinden sich mehr als mind. 400m entfernt.
Begründet wird der Zusammenhang mit unserer Feier durch gefundene Bierflaschen, die der von uns ausgeschenkten Marke entsprochen haben sollen. Ist das genug?
Ist hier ein Kausalzusammenhang gegeben?
Hier der Wortlaut des Schreibens:
(Es werden zunächst Schäden aufgezählt, die angeblich während der Feier entstanden sind)
„Daraufhin erstattete die Ortsgemeinde Strafanzeige, informierte die Schutzpolizei Grünstadt mit der Bitte um verstärkte Beobachtung am 26. März, und in Gesprächen zwischen Herrn.........(Ich), dem Ortsbürgermeister Herr X, dem 2. Beigeordneten Herrn Y sowie Herrn Z vom Ordnungsamt wurde- unter Vermittlung von Herrn Rechtsanwalt A - folgende Regelung vereinbart:
1. Die Ortsgemeinde und das Ordnungsamt verzichten auf den angedrohten Widerruf der Ausnahmegenehmigung für den zweiten Veranstaltungsabend (26. März)
2. Im Gegenzug erklärt sich Herr (ich) bereit, die in der Nacht vom 25. auf 26. März angerichteten Schäden bis zu einer Höhe von maximal € 2.500 der Ortsgemeinde zu erstatten. (Es erfolgt detaillierte Kostenabrechnung.)
3. Herr (ich) verpflichtet sich, in der Nacht von 26. auf 27. März zusätzlich zu der am Veranstaltungsort anwesenden Security eine Gruppe von 4 Security Mitarbeitern bis eine Stunde nach Veranstaltungsende im Ort patrouillieren zu lassen. Die Security-Mitarbeiter werden durch den 2. Beigeordneten Herrn Y eingewiesen auf besonders „neuralgische" Punkte im Ort."
Das Dokument ist von mir unterschrieben.
Wie soll ich nun auf das Schreiben mit der Aufforderung auf Zahlung reagieren?
Lässt sich der Anspruch zurückweisen?
Vielen Dank schonmal
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 14:52:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, die Kausalität lässt sich so nicht ableiten. Denn sicherlich werden nicht nur Sie diese Biermarke verkauft haben. Dann aber ist kein Nachweis geführt worden. Auch liegt es außerhalb des Veranstaltungsortes.
Weisen Sie daher die Ansprüche zurück. Dabei wird es sicherlich sinnvoll sein, den Sie damals beratenden Kollegen mit der Zurückweisung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, die Kausalität lässt sich so nicht ableiten. Denn sicherlich werden nicht nur Sie diese Biermarke verkauft haben. Dann aber ist kein Nachweis geführt worden. Auch liegt es außerhalb des Veranstaltungsortes.
Weisen Sie daher die Ansprüche zurück. Dabei wird es sicherlich sinnvoll sein, den Sie damals beratenden Kollegen mit der Zurückweisung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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