366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1296 Besucher | 8 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Schadensersatzforderung in FeWo
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Schadensersatzforderung in FeWo

Schadensersatzforderung in FeWo


| 01.10.2010 11:59 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Guten Tag!
Wir hatten im September für eine Woche eine Ferienwohnung gemietet.Diese wurde von uns ohne Übernahmeprotokoll übernommen. Den Schlüssel übernahmen wir von einem Verwalter, der ca 300 m von der Fewo wohnt.Da wir die Wohnung bereits kannten, war das für uns auch kein Problem, da wir doch ein gewisses Vertrauen zu den Leuten hatten. Wir stellten beim Einzug kleinere hygienische Mängel fest die wir aber ohne Anzeige an den Vermieter zu unsere Vorstellung beseitigten. Ansonsten sind uns keine größeren Mängel oder Beschädigungen aufgefallen. Vor unserer Abreise reinigten wir die Wohnung so, dass diese wieder bewohnbar war und übergaben den Schlüssel wiederum dem Verwalter. Auch wieder ohne Übergabeprotokoll. Das war wohl unser Fehler, denn, als wir nach ca. 2 Wochen um die Rückzahlung unserer geleisteten Kaution in Höhe von ca. € 100,-- baten, erhielten wir vom Vermieter eine Email mit der Meldung, dass wir in der Küche eine Arbeitsplatte so beschädigt hätten das diese ausgetauscht werden müsse und die Wohnung sei nicht sauber gewesen. Die Rechnung würde uns zugeschickt werden und wir könnten dann die gezahlte Kaution abziehen und wir hätten doch auch bestimmt eine Haftpflichtversicherung die die Kosten ja übernehmen würden. Wir haben dagegen Einspruch erhoben und sagten das dieses eine bösartige Unterstellung sei und wir schon in der Lage sind mit Küchen umzugehen. Für uns liegt die Vermutung nahe, das hier eine Sanierung auf unsere Kosten stattfinden soll. Wie sollen wir uns verhalten? Hätte eine gerichtliche Auseinandersetzung Aussicht auf Erfolg?
Wir bitten Sie um eine kurzfristige Antwort.
Danke und freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Schadensersatzforderung
01.10.2010 | 12:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal muss derjenige das beweisen, worauf er sich bezieht.
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass die Beschädigung der Arbeitsplatte sowie die Verunreinigungen vom Vermieter nachzuweisen sind, dass diese von Ihnen stammen.

Es muss zunächst auch grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Verunreinigungen und der Beschädigung der Arbeitsplatte.

Hinsichtlich der Verunreinigungen hätte Ihnen eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden müssen. Eine sofortige Beauftragung eines Reinigungsunternehmens ist nicht zulässig, sodass diese Kosten von Ihnen auf gar keinen Fall zu tragen sind (siehe dafür Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 BGB).

Auch hinsichtlich der Beschädigung der Küchenplatte muss Ihnen der Vermieter diese Beschädigung nachweisen können. In einem gerichtlichen Verfahren würde dies im Notfall mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob diese Beschädigungen "frisch" sind oder nicht.
Wenn Sie die Platte also nicht beschädigt haben, so würde dies festgestellt werden und eine gerichtliche Auseinandersetzung hätte auch Erfolg.

Prozessual sollte zunächst einmal der Vermieter mit Fristsetzung von Ihnen per Einschreiben und Rückschein aufgefordert werden, die Kaution zurückzuzahlen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist befindet sich der Vermieter in Verzug und muss dann auch für eventuelle Rechtsanwaltskosten aufkommen. Gerne kann ich diesen Fall dann für Sie übernehmen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.10.2010 | 12:44

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, verstehe ich das richtig, dass bezüglich der Arbeitsplatte Aussage gegen Aussage steht und der Vermieter eine Beschädigung durch uns nachweisen muss sowie die Kautionsrückzahlung davon nicht abhängig ist? Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.10.2010 | 13:01

Sehr geehrter Fragesteller,

das ist absolut richtig, dass Ihnen der Vermieter die Beschädigung nachweisen muss und Sie nicht Ihre Unschuld. Der Vermieter wäre hier in der Beweislast.

Dieses würde dann im Zweifel mittels eines Gutachten geklärt werden.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie mich bitte direkt unter meiner E-Mail-Adresse an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber noch weitere Möglichkeiten gewähren möchte.

Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-10-01 | 16:49


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Uns gab die Antwort Sicherheit für die zu erwartende Auseinandersetzung. Recht herzlichen Dank!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-10-01
4,8/5.0

Uns gab die Antwort Sicherheit für die zu erwartende Auseinandersetzung. Recht herzlichen Dank!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

551 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht