Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Schadensersatzforderung.
Guten Tag,
ich habe nun zwei Untätigkeitsklagen gegen meine zuständige Kreis(polizei)behörde erhoben. Eine davon aufgrund meiner selbstständigen Tätigkeit als Einzelunternehmer und eine andere aufgrund meiner Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Personengesellschaft.
Die wg. Untätigkeit beklagten Angelegenheiten beziehen sich auf die Erteilung unterschiedlicher Erlaubnisse, die für den (Fort-)Betrieb von Unternehmen von fundierender wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Eines der Antragsverfahren datiert bereits vom 14.07.2009. Ich möchte nun die Behörde dazu verpflichten, den mir entgangenen Gewinn bzw. den mir (und der Personengesellschaft) entstandenen finanziellen Schaden zu erstatten.
Wie habe ich rechtlich genau vorzugehen, welche Fristen habe ich zu beachten und wer ist Adressat meiner Schadenersatzforderung? Gerne beauftrage ich auch zur anwaltlichen Vertretung falls notwendig.
Antwort geschrieben am 24.06.2011 10:38:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Entgangener Gewinn kann grundsätzlich ohne weiteres als Schaden gemäß § 252 BGB geltend gemacht werden. Danach gilt:
"Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."
Eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde als zuständige Körperschaft setzt allerdings voraus, dass das handelnde Organ schuldhaft gegen Amtspflichten verstoßen hat und Ihnen dadurch in adäquat zurechenbarer Weise ein Schaden entstanden ist.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 839 BGB, der die Schadensersatzhaftung der Beamten ( bzw. des Staates/ der Körperschaft, Art. 34 GG ) regelt.
Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich Ihnen , dass Sie zunächst einmal den Ihnen entstandenen Schaden / entgangenen Gewinn möglichst konkret und nachvollziehbar ermitteln und sodann die Gemeinde schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes auffordern, die Schadensersatzpflicht anzuerkennen und den Ihnen entstandenen Schaden auszugleichen.
Dabei sollten Sie eine Frist von etwa 3-4 Wochen setzten und diese datumsmäßig ( .. bis zum ... ) bezeichnen.
Führen die aussergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg, so müssten Sie Klage zum Zivilgericht erheben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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