Frage geschrieben am 18.03.2005 12:05:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schadensersatzforderung bei Replika ?
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8933Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe bei eBay (Schweiz) eine Uhr der Marke Panerai verkauft. Ich habe darauf verwiesen, dass es keine Unterlagen bzw. Zertifikate zur Uhr gibt. Der Begriff "Original" wurde nicht verwendet.
Ein Käufer aus Deutschland hat die Uhr per Sofortkauf erworben.
Danach wurde mir von diesem ein Mail mit den Worten "Wir möchten die Orginale PANERAI Uhr persönlich bei ihnen ab holen. " gesandt.
Ich verwies in meiner Antwortmail darauf hin, dass ich die gewünschte Originalität nicht bestätigen bzw belegen kann. Die Bankverbindung habe ich dennoch mitgeteilt, da ich zum gewünschten Abholungszeitpunkt nicht anwesend sein konnte.
Der Käufer schickte daraufhin ein Mail, dass ich die Uhr per Nachnahme versenden solle. Das habe ich getan.
Nach Ankunft der Uhr bekam ich ein Mail vom Käufer mit folgendem Inhalt:
" Sehr geehrte Damen und Herrn,
Die von ihnen versteigerte Panerai Uhr kann auf keine Fall von einem Nachlass stammen.Die von ihnen versteigerte Uhr ist ein Replika die Uhr ist neu und keine Gebrauchsspur sind vorhanden. In ihrer Auktion wurde nicht ausdrücklich darauf hin gewiesen das es sich unter Umständen um ein Replika (kein Originale Panerai Uhr) handelt. Wir gingen davon aus das es sich um eine Originale Panerai handelt aus einem Nachlaß (Erbstück) Wir erwarten ein Lösungs - Vorschlag von ihnen. Freundliche Grüsse"
Daraufhin habe ich dem Käufer folgende Antwort gesandt:
"Hallo,
Zu den angemerkten Punkten folgendes:
- ein Erbstück bzw. eine Uhr aus einem Nachlass schliesst nicht aus, dass eine Uhr ungetragen ist ! Es stand ausdrücklich in der Beschreibung, dass die Uhr ohne Gebrauchsspuren ist. Das heisst im Umkehrschluss nicht, dass sie neu ist. Über Waren ohne Gebrauchsspuren hat sich noch keiner beschwert – das ist kein Grund für eine Reklamation.
- Ebenfalls in der Beschreibung darauf hingewiesen wurde, dass es keine Papiere bzw. Unterlagen zur Uhr gibt.
- Vor ihrer Zahlung wurden Sie darauf hingewiesen, dass ich keinerlei Originalität bestätige, da Sie dies nach Auktionsende gefragt hatten. Darauf dürfen sie sich jetzt auch nicht berufen, denn ich habe es nie behauptet.
- Sie schreiben, dass „sie davon ausgingen, dass es ein Original sei..." – wo stand das ? Ich habe nichts behauptet, was Sie jetzt in Frage stellen bzw. berechtigt anzweifeln können. Sie hätten fragen können – ich habe Ihnen eine ehrliche Antwort gegeben, in dem ich schrieb, dass ich nichts bestätigen bzw. belegen kann. Wenn Ihnen das nicht genügt hätte, hätten Sie weder bieten, noch bezahlen müssen. Das dürfen Sie mir nun nicht vorwerfen.
Welchen Lösungsvorschlag erwarten Sie nun von mir ?
Ich habe Sie vor Ihrer Zahlung darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund fehlender Zertifikate keinerlei Originalität gewährleistet werden kann. Was macht sie nun so sicher, dass die Uhr kein Original ist und nicht aus einem Nachlass stammt – ich halte dies für eine Vermutung Ihrerseits.
Ich bitte dies bei Ihrer weiteren Argumentation zu berücksichtigen. Freundliche Grüsse"
Nach dieser Mail habe ich noch zwei weitere geschickt, in denen ich die Rücknahme der Uhr angeboten habe !
Dies blieb ohne Reaktion vom Käufer.
Nun bekam ich ein Schreiben von dessen Anwalt. Dieser fordert nun Schadensersatz in Höhe der Differenz zum Wiederbeschaffungswert 3177 Euro (Sofort-Kaufpreis war 322 Euro), da beim Käufer der Verdacht bestünde, dass es sich um ein Replikat handeln könnte. Weiterhin möchte er prüfen, ob er mich bei Panerai anschwärzen wird etc. etc.
Nun habe ich zwei Fragen:
1)ich lebe in der Schweiz ausserhalb der EU und habe bei eBay Schweiz verkauft. Gilt dadurch das Schweizer Recht bzw. Gerichtsstand Schweiz ?
2) Ist die Schadensersatzforderung rechtens oder kann ich diese durch mein Rücknahmegebot abwenden.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.3.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.03.2005 13:29:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Mietrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Reiserecht, Arbeitsrecht
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