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Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung


25.06.2008 10:09 |
Preis: ***,00 € |

Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Anwälte, es geht um folgenden Sachverhalt

Ich bin Gewerbetreibender, meine Kunden sind hauptsächlich Privatkunden und meine Waren werden zu 85 % durch Spedition geliefert. Wegen der Lieferung an Privatkunden wird jeder Termin zur Lieferung avisiert.

Und genau hier kommt es gelegentlich zu Problemen, Termine werden vereinbart, dann aber nicht durch die Spedition eingehalten und auch nicht abgesagt. Man kommt halt einfach nicht. Dort beginnt mein Problem, die Kunden beschweren sich bei mir und machen mich teilweise für dieses Verhalten verantwortlich. Die Verärgerung der Kunden kann ich natürlich verstehen, besonders wenn diese extra einen Urlaubstag genommen haben.
Auch andere Gründe lassen meine Kunden verzweifeln: z.B. wenn Ware 3 mal verschickt werden muß und diese erst beim dritten mal ganz ankommt. Zwar wird materielle Wert ersetzt aber nicht die Rufschädigung. “Ich habe dort bestellt, aber ich mußte ewig warten bis ich endlich eine ganze Ware erhalten habe und 3 mal mußte ich mir freinehmen” Wenn ich daran denke das meine Kunden das Ihren Bekannten und Freunden so erzählen.

Durch das neue Bewertungssystem bei eBay wirkt sich jede schlechte Bewertung meiner Kunden direkt auf mich aus auch wenn ich direkt nicht dafür kann. Das kann bis zur schlechteren Plazierung meiner Angebot bei Ebay führen.
Das heißt am Ende, ich verliere Umsatz und kann noch nicht mal was dafür, denn die Spedition verursacht diese Probleme.
Durch die gelegentlichen schlechten Bewertungen entsteht mir ein Imageschaden (Rufschädigung)

Kann ich hier Ansprüche gegen die Spedition stellen?



PS: ein einfaches wechseln der Spedition reicht nicht, denn ich habe jetzt schon 4 Speditionen (große, keine 1 Mann Unternehmen) durch und bei allen kam es im Laufe der Zeit zu ähnlichen Problemen. Privatkunden als Empfänger stehen ebend hinten an.
Antwort vom
25.06.2008 | 11:10
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Schadensersatzansprüche gegen die Spedition können direkt aus dem Lieferungsvertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Spedition entstehen, wenn die Vereinbarung eines Lieferzeitpunktes Vertragsbestandteil wird und die Lieferung zu einem bestimmten Termin ein so genanntes relatives Fixgeschäft (bei dem der Lieferzeitpunkt vertragswesentlich ist) darstellt.

Dies ist bei Terminvereinbarungen mit den Kunden regelmäßig der Fall, wenn es eine gesonderte Vereinbarung dazu zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur gibt.

Dazu die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen
(A D S p):

11. Fristen

11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.

11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.

Darüber hinaus wäre gesondert zu prüfen, ob nicht die Spedition in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen wirksamen Haftungsausschluss für Lieferverzögerungen verankert hat.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Rufschädigung (genauer wegen Leistungsverzuges) ist jedoch dann problematisch zu beziffern, sofern kein feststellbarer Vermögensschaden entsteht, sondern eben „lediglich“ Ihr geschäftlicher Ruf betroffen ist.

Hier sollten Sie in jedem Fall z.B. Statistiken über Umsatzeinbußen wegen verzögerter Lieferungen vorweisen können. Möglich wäre auch, den Kunden bei verzögerter Lieferung eine finanzielle Wiedergutmachung anzubieten (bzw. auf deren Recht zur Geltendmachung von Verzugsschadensersatz Ihnen gegenüber hinzuweisen), die Sie dann an die Spedition „weiterreichen“ können (sog. Drittschadensliquidation). Den Kunden entsteht nämlich, sofern diese z.B. einen weiteren Urlaubstag in Anspruch nehmen müssen, ein bezifferbarer Vermögensschaden.

Dem deutschen Schadensersatzrecht ist zwar ein immaterieller Schadensersatz nicht fremd. Im Geschäftsbetrieb kommt insbesondere Schadensersatz wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Für einen solchen Eingriff fehlt es hier jedoch an der von der Rechtsprechung vorausgesetzten Zielgerichtetheit des Eingriffs seitens des Schädigers.

In jedem Fall sollten Sie sich zur umfassenden Prüfung der Rechtslage unter Einsichtnahme in die relevanten Vertragsdokumente an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden und persönlich vorsprechen.

Ich empfehle Ihnen darüber hinaus auch, sich unter Schilderung der Problematik an die Geschäftsleitung der Spedition zu wenden und eine fristgemäße Lieferung anzumahnen.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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