Frage geschrieben am 29.12.2009 20:40:30
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schadensersatzansprüche nach einem Unfall
Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1814Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe eine Maschine gekauft bei nenne ich ihn V dieser übergibt diese an einen Frachtführer, dieser nutzt wiederum seinen Kraftfahrer nenne ich ihn L dieser Transportiert die erworbene Maschine an den Bestimmungsort. Das benutzte Fahrzeug wird in einen Unfall verwickelt, desen Ursache nicht Zweifelsfrei festgestellt werden kann. Die Erworbene Maschine wurde beschädigt. Was nun?
Wer ist nun berechtigt Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung der Maschine geltend zum machen.
wo kann ich dieses selbst nachlesen
und letztlich wie muss GüKG-Unternehmer gegen mögliche Haftung aus dem geschlossenen Frachtvertrag absichern
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.12.2009 21:56:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zwischen dem Verkäufer und dem Frachtführer kommt ist ein Frachtvertrag zustande, §§ 407 ff HGB. Obgleich Sie als Käufer keinen Vertragsschluss mit dem Frachtführer abgeschlossen haben können sich Ansprüche aus § 421 Abs. 1 S. 2 HGB einfordern.
Hinsichtlich der Höhe der Haftung und Ausschlussmöglichkeiten sind die AGBs des Frachtführers maßgebend und zu prüfen. Gleichwohl sollten Sie Ihren Schaden bei dem Frachtführer einfordern und eine Frist für den Ausgleich des Schadens setzen.
Gegenüber dem Verkäufer besteht zunächst kein Anspruch, wenn er die Ware ordnungsgemäß verpackt und versendet hat.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aufgrund der Verpflichtung des Verkäufers die Ware zu versenden um eine Schickschuld. Eine Bringschuld (Leistungsort Sitz bei Ihnen als Käufer) müsste ausdrücklich vereinbart werden.
Nach der Übergabe der Ware an den Frachtführer geht daher die Gefahr, dass eine Beschädigung an der Maschine auftritt, soweit es keine Bringschuld ist, auf Sie über.
Folglich hat der Verkäufer einen Anspruch auf den Kaufpreis und Sie einen Anspruch gegen den Frachtführer auf Schadensersatz bzw. Auszahlung des versicherten Betrages, bis zu dem Wert der gekauften Sache.
Insoweit sollten Sie den Frachtführer zum Schadensersatz bzw. zur Leistung des versicherten Betrages auffordern und die Begutachtung des Schadens an der Ware anbieten. Sollte die Fristsetzung ergebnislos verstreichen, empfehle ich einen Kollegen zu Rate zu ziehen, der Ihre Ansprüche durchsetzt.
Sollte sich bei der Prüfung durch den Frachtführer herausstellen, dass die Ware durch unsachgemäße Verpackung beschädigt wurde, ist der Verkäufer verpflichtet entweder die bestellte Ware in ordnungsgemäßen Zustand zu liefern. Andernfalls haben Sie aufgrund der Nichterfüllung des Kaufvertrages einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises und Ihrer Aufwendungen.
Damit entfällt aber der Anspruch gegenüber dem Frachtführer.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung gegeben zu haben
Mit besten Grüßen
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