15.03.2009 | 00:25
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass diese Plattform nur eine vorläufige Beurteilung und erste rechtliche Orientierung bieten kann, die eine eingehende anwaltliche Beratung nicht ersetzt. Ihre Frage beantworte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Bitte bedenken Sie, dass das Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen u. U. zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Dies vorangeschickt, möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Der Nutzungsausfall wird grundsätzlich für den Zeitraum gezahlt, in dem Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls und der daraus notwendig gewordenen Reparatur nicht nutzen konnten. Üblicherweise wird bereits im Sachverständigengutachten eine Angabe über die voraussichtliche Reparaturdauer gemacht. Wird dieser Zeitraum überschritten, muss vom Geschädigten nachgewiesen werden, dass die "Zeitüberschreitung" unverschuldet war, weil z. B. ein wichtiges Ersatzteil trotz aller Bemühungen nicht früher beschafft werden konnte o.ä.. Bei einer Schadensregulierung auf Gutachten- oder Kostenvoranschlagsbasis wird allerdings in der Regel nur die im Gutachten/Kostenvoranschlag genannte voraussichtliche Reparaturdauer als Nutzungsausfall anerkannt, selbst wenn die reale Reparatur später länger dauert.
Wenn Sie aufgrund der tatsächlichen Reparaturrechnungen den Schaden regulieren lassen und Ihr Fahrzeug ohne schuldhafte Verzögerungen tatsächlich 10 Tage zur Reparatur in der Werkstatt bleiben musste, steht Ihnen an sich auch der Nutzungsausfall für diese 10 Tage zu.
2.
Wenn die Fahrtkosten zur Werkstatt unvermeidbar waren - was zumindest für die Abholung des Fahrzeugs gelten dürfte - sind diese grundsätzlich erstattungsfähig, wenn der Schaden nicht auf Kostenvoranschlagsbasis reguliert wird. Die Kosten für die Rückfahrt nach der Abholung des Fahrzeugs könnten dagegen problematisch sein, weil Ihnen dann Ihr Fahrzeug an sich wieder zur Verfügung stand. Auch eine Kostenerstattung für die Fahrt zur Werkstatt nach Erstellung des Gutachtens zur Besprechung der Reparatur könnte problematisch sein, da diese Besprechung u. U. auch telefonisch hätte erfolgen können. Für den Geschädigten gilt die sogen. Schadensminderungspflicht, was vereinfacht bedeutet, dass man keine vermeidbaren Kosten verursachen darf und die Kosten allgemein auf das Notwendige und Zumutbare beschränken muss. Darauf wird sich die Versicherung eventuell bei den Fahrtkosten für die Besprechung sowie ggf. für die Rückfahrtkosten nach der Abholung berufen. Hier käme es dann wahrscheinlich auf die genaue Begründung an, warum diese Fahrten unbedingt notwendig waren.
Wenn und soweit die Fahrtkosten erstattungsfähig sind, werden von den Versicherungen meistens entweder die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel oder Fahrtkosten von max. 0,30 Euro/Kilometer akzeptiert, soweit dieser Betrag die allgemein anerkannte Auslagenpauschale von 20,00 Euro überschreitet. Allerdings ist auch die Fahrtkostenerstattung nur dann möglich, wenn die Schadensregulierung nicht auf Kostenvoranschlagsbasis erfolgt.
3.
Ob durch den
Unfall eine Wertminderung eingetreten ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn ein Sachverständigengutachten angefertigt wird, sind darin meist schon Angaben über eine mögliche Wertminderung enthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste zur Prüfung, ob eine Wertminderung eingetreten ist, ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Dass das Fahrzeug vorher unfallfrei war, führt noch nicht automatisch zu einer Wertminderung, da auch andere Faktoren wie z. B. das Alter, die Laufleistung, der voraussichtliche "Verlust" beim Verkauf als Unfallwagen etc. bei der Bewertung einer möglichen Wertminderung herangezogen werden müssen. Ob Sie einen Anspruch auf den Ersatz einer Wertminderung haben könnten, lässt sich daher nur anhand einer gutachterlichen Bewertung seriös beantworten. Bitte beachten Sie, dass für ein solches Gutachten weitere Kosten anfallen, die u. U. nicht erstattungsfähig sind.
Wenn Sie also die Schadensregulierung nicht nur anhand des Gutachtens/Kostenvoranschlags (fiktive Schadensregulierung) vornehmen lassen, sondern die konkreten Werkstattrechnungen etc. für die Erstattung zugrunde gelegt werden, sollten Sie der gegnerischen Versicherung Ihre Bedenken schnellstens mitteilen und ausführlich begründen, warum die Reparatur 10 Tage dauerte und weshalb die Fahrtkosten angefallen sind. Bei der Wertminderung sollten Sie auf die Angaben im Gutachten hinweisen, falls vorhanden. Sollten keine Angaben im Gutachten vorhanden sein, sollten Sie zunächst versuchen, telefonisch mit dem Sachverständigen zu klären, ob dies bedeutet, dass keine Wertminderung gegeben ist und ggf. weshalb keine Wertminderung eingetreten ist. Dies kann u. U. ein kostenspieliges weiteres Gutachten vermeiden.
Sollte die Versicherung trotz vorhandener, begründeter Ansprüche weigern, die Schadensregulierung entsprechend zu korrigieren, sollten Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Falls Ihre weiteren Forderungen berechtigt sind - die Versicherung die weitere Regulierung also zu Unrecht verweigert - wären die notwendigen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen.
Gern können Sie sich dabei auch an meine Kanzlei wenden. Durch die Nutzung der modernen Technik wie Telefon, Telefax und E-Mails sind selbst größere Entfernung bei der Mandatsbearbeitung kein Problem mehr.
Ich hoffen, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung für Ihr weiteres Vorgehen gegeben zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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